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Beschluss vom 05. September 2023, X E 4/23

Erinnerung gegen den Kostenansatz; Gegenstandswert der Nichtzulassungsbeschwerde

ECLI:DE:BFH:2023:B.050923.XE4.23.0

BFH X. Senat

GKG § 39 Abs 1, GKG § 45 Abs 1 S 3

Leitsätze

NV: Richtet sich eine Nichtzulassungsbeschwerde sowohl gegen einen Steuerbescheid als auch gegen einen Abrechnungsbescheid und wendet sich der Beschwerdeführer in beiden Fällen gegen dieselbe Steuerschuld beziehungsweise die daraus resultierende Zahllast, sind die Einzelstreitwerte nicht zu addieren.

Tenor

Auf die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs  -Kostenstelle- vom 28.04.2023 - KostL 664/23 (X B 76/22) wird die Verfahrensgebühr mit 1.202 € angesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand

I.

  1. Mit Beschluss vom 26.04.2023 - X B 76/22 hat der Senat die Beschwerde des Beschwerdeführers, Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19.05.2022 - 15 K 3317/17 als unbegründet zurückgewiesen. Gegenstand der Beschwerde und des Beschlusses sind zwei Bescheide des Finanzamts (FA) gewesen, ein Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 1983 und ein Abrechnungsbescheid zur Einkommensteuer 1983. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Senat dem Kostenschuldner auferlegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Senatsbeschluss vom 26.04.2023 - X B 76/22 Bezug genommen.

  2. Mit Schlusskostenrechnung vom 28.04.2023 hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs Gerichtskosten in Höhe von 2.258 € angesetzt. Dagegen wendet sich der Kostenschuldner mit seiner Erinnerung vom 05.05.2023.

Entscheidungsgründe

II.

  1. 1. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG) durch den Einzelrichter.

  2. 2. Die Verfahrensgebühr ist ausgehend von einem Streitwert von 48.930,63 € auf 1.202 € herabzusetzen.

  3. a) Zwar werden gemäß § 39 Abs. 1 GKG in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Allerdings gilt dies der höchstrichterlichen Rechtsprechung zufolge dann nicht, wenn die verfolgten Ansprüche wirtschaftlich identisch sind; maßgeblich ist in einem solchen Fall nach dem Rechtsgedanken des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur der höchste Einzelwert (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2016 - X B 93/15, BFH/NV 2016, 776, Rz 34; Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 28.04.2022 - V ZR 78/21, Rz 3, m.w.N. und vom 03.05.2022 - II ZR 41/21, Rz 2).

  4. Wirtschaftlich identisch sind die verfolgten Ansprüche vor allem dann, wenn ein Anspruch aus dem anderen folgt oder mehrere Ansprüche auf dasselbe Interesse gerichtet sind, sodass die klagende Partei mit den einzelnen Ansprüchen letztlich dasselbe Ziel verfolgt (vgl. Toussaint/Elzer, Kostenrecht, 53. Aufl., § 39 GKG Rz 17).

  5. b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze beträgt der Streitwert für das vorliegende Beschwerdeverfahren 48.930,63 €.

  6. Zwar hat sich der Kostenschuldner mit seiner Beschwerde sowohl gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid für 1983 als auch gegen den Abrechnungsbescheid zur Einkommensteuer für 1983 gewendet. Es war somit über mehrere Streitgegenstände zu entscheiden. Beide Streitgegenstände sind jedoch auf dasselbe Interesse ausgerichtet. Es ging dem Kostenschuldner darum, die sich aus der Änderung des Einkommensteuerbescheids für 1983 ergebende Mehrbelastung von 48.930,63 € nicht zahlen zu müssen. Fordern kann das FA diesen Betrag aber tatsächlich nur einmal. Die beiden Streitgegenstände sind damit wirtschaftlich identisch.

  7. Die Kirchensteuer für 1983 war hingegen nicht Gegenstand der Beschwerde des Kostenschuldners.

  8. c) Für einen Streitwert bis 50.000 € beträgt die Gebühr 601 € (Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG).

  9. Für Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision werden gemäß Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) zwei Gebühren erhoben, soweit die Beschwerde verworfen oder ‑‑wie im Streitfall‑‑ zurückgewiesen worden ist.

  10. Die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG zu entrichtenden Gerichtskosten betragen daher 1.202 €.

  11. 3. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

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