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Beschluss vom 16. Juni 2023, IX B 90/22

Nichtzulassungsbeschwerde: Wirksamkeit der Klagerücknahme

ECLI:DE:BFH:2023:B.160623.IXB90.22.0

BFH IX. Senat

FGO § 58 Abs 1, FGO § 72 Abs 2 S 3, FGO § 96 Abs 2, FGO § 119 Nr 3, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, GG Art 103 Abs 1, FGO § 90

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 14. November 2022, Az: 5 K 1709/17

Leitsätze

NV: Die Rücknahme einer Klage ist als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und kann auch nicht ‑‑etwa in entsprechender Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Anfechtung von Willenserklärungen‑‑ angefochten werden.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 14.11.2022 - 5 K 1709/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

  1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

  2. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

  3. 1. Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) einer Verletzung der Vorschriften über die Klagerücknahme (§ 72 Abs. 2 Satz 3 FGO) liegt nicht vor.

  4. a) Die Rücknahme einer Klage ist als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und kann auch nicht ‑‑etwa in entsprechender Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Anfechtung von Willenserklärungen‑‑ angefochten werden. Die FGO sieht aber gleichwohl in § 72 Abs. 2 Satz 3 ausdrücklich den Fall vor, dass in einem Steuerrechtsstreit nachträglich die Unwirksamkeit einer Klagerücknahme geltend gemacht wird. Damit soll insbesondere in den Fällen, in denen ein rechtsunkundiger Steuerpflichtiger in unzulässiger Weise ‑‑etwa durch Drohung, Druck, Täuschung oder auch unbewusste Irreführung‑‑ zur Abgabe einer Erklärung veranlasst worden ist, die Unwirksamkeit einer Klagerücknahme anzunehmen sein (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 12.08.2009 - X S 47/08 (PKH), BFH/NV 2009, 1997, unter II.2.b und vom 26.04.2011 - III S 24/10 (PKH), Rz 12).

  5. b) Einen derartigen Ausnahmefall hat der Kläger aber nicht schlüssig dargelegt. Konkrete Anhaltspunkte für Drohung, Druck, Täuschung oder eine bewusste Irreführung werden von ihm nicht vorgetragen. Vielmehr hat der Kläger mit Schreiben vom 29.03.2022 selbst um einen richterlichen Hinweis auf eine mögliche Klagerücknahme gebeten. In der Folge des daraufhin am 30.03.2022 erteilten richterlichen Hinweises hat er die Klage mit Schriftsatz vom gleichen Tag zurückgenommen.

  6. 2. Die Entscheidung der Vorinstanz verletzt auch nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO). Ob das Finanzgericht (FG) den Terminverlegungsantrag des Klägers vom 28.03.2022 zu Recht abgelehnt hat oder nicht, ist nicht entscheidungserheblich. Der Termin am 31.03.2022, auf den sich der Antrag des Klägers bezog, ist aufgrund des vom Kläger erklärten Verzichts auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgehoben worden. Der Kläger hatte mit Schreiben vom 29.03.2022 ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

  7. 3. Anhaltspunkte, wonach sich der Kläger vorübergehend in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand befand und damit für das FG erkennbar prozessunfähig war (§ 58 Abs. 1 FGO), liegen ebenfalls nicht vor. Die fehlende Prozessfähigkeit ist weder anhand von ärztlichen Attesten bestätigt worden noch zeigt der Kläger nachvollziehbar auf, aus welchen Gründen das FG hätte erkennen können, dass er nicht prozessfähig gewesen sein sollte. Seitens des FG ließen sich aus dem vorgelegten ärztlichen Attest jedenfalls weder Art und Schwere der Erkrankung entnehmen noch ist ersichtlich, ob und gegebenenfalls inwieweit die Krankheit Einfluss auf die Fähigkeit hatte, Prozesserklärungen abzugeben.

  8. 4. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

  9. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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