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Beschluss vom 16. November 2021, IX B 37/21

Fortbildung des Rechts; steuerrechtliche Anerkennung eines Mietvertrages zwischen einer GbR und einem ihrer Gesellschafter

ECLI:DE:BFH:2021:B.161121.IXB37.21.0

BFH IX. Senat

EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, AO § 39 Abs 2 Nr 2

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 14. April 2021, Az: 13 K 10070/12

Leitsätze

NV: Ein Mietvertrag zwischen einer GbR und einem ihrer Gesellschafter ist steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn und soweit diesem das Grundstück nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig zuzurechnen ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 15.04.2021 - 13 K 10070/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Gründe

  1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

  2. Die Revision ist weder zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alternative der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑; dazu unter 1.) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative FGO; dazu unter 2.) noch wegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO; dazu unter 3.), zuzulassen.

  3. 1. Es kann dahinstehen, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alternative FGO in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt hat. Jedenfalls erfordert die Fortbildung des Rechts keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).

  4. a) Die Revision ist zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, wenn davon auszugehen ist, dass im Einzelfall Veranlassung besteht, Grundsätze und Leitlinien für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Dieser Zulassungsgrund setzt eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage voraus (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.02.2021 - IX B 34/20, BFH/NV 2021, 632, Rz 4).

  5. b) Daran fehlt es hier. Die vom Kläger (sinngemäß) aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine "Eigennutzung" durch den Gesellschafter bei einer im Gesamthandseigentum stehenden Wohnung nicht bereits aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist (mit der Folge, dass ein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis zwischen der GbR und ihrem Gesellschafter vorliegt und die Werbungskosten in voller Höhe anzuerkennen sind), ist bereits geklärt. Denn nach dem Senatsurteil vom 18.05.2004 - IX R 83/00 (BFHE 206, 162, BStBl II 2004, 898) ist der Mietvertrag zwischen einer GbR und einem Gesellschafter steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn und soweit diesem das Grundstück nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) anteilig zuzurechnen ist. Dabei hat der Senat unter II.2.a bb (1) ausdrücklich auch die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29.01.2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341) berücksichtigt. Neue Gesichtspunkte, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (vgl. Senatsbeschluss vom 11.11.2020 - IX B 40/20, BFH/NV 2021, 349, Rz 4; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 115 Rz 143), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Hinweis des Klägers auf die Gesellschafterstruktur (mehrgliedrige GbR) und die Zahl der Wohnungen genügt allein nicht. Auch der Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

  6. 2. Ebenso wenig erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative FGO).

  7. a) Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das Finanzgericht (FG) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (vgl. u.a. Senatsbeschluss in BFH/NV 2021, 632, Rz 12).

  8. b) Daran gemessen liegt in der Ablehnung von Anschaffungskosten in Gestalt des (Kapitalwerts des) "übernommenen Wohnrechts" durch das FG kein Verstoß gegen die tragenden Rechtsgrundsätze des vom Kläger angeführten Senatsurteils vom 21.02.1991 - IX R 265/87 (BFHE 163, 560, BStBl II 1992, 718). Nach dieser Entscheidung kann der Erwerb eines Grundstücks gegen die Verpflichtung, dieses mit einem Wohnhaus zu bebauen und dem Veräußerer ein dingliches Wohnungsrecht an einem Teil des Gebäudes auf Lebenszeit zu bestellen, als Anschaffungsgeschäft zu beurteilen sein. Dies beruhte in dem genannten Senatsurteil maßgeblich auf der Würdigung des Vertragsverhältnisses durch den BFH, wonach die Gegenleistung für die Übertragung des unbebauten Grundstücks in der Bebauung und der Bestellung des dinglichen Wohnungsrechts bestand. Letzteres diente der Erfüllung der vertraglichen Pflichten des Erwerbers. Es handelte sich um ein zugewendetes dingliches Wohnrecht, das wie ein Zuwendungsnießbrauch zu behandeln ist (vgl. Fleischer in Spiegelberger/Schallmoser, Immobilien im Zivil- und Steuerrecht, 3. Aufl., Rz 7.160; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen ‑‑BMF‑‑ vom 30.09.2013, BStBl I 2013, 1184, Rz 33).

  9. Hingegen hat die Vorinstanz die Einräumung des dinglichen Wohnrechts im Streitfall zu Recht nicht als Teil der vertraglich vereinbarten Gegenleistung für die Grundstücksübertragung angesehen. Das vorbehaltene dingliche Wohnrecht stellt ‑‑wie der Vorbehaltsnießbrauch‑‑ kein Entgelt für die Übertragung des Grundstücks dar (Fleischer, a.a.O., Rz 7.161; BMF-Schreiben in BStBl I 2013, 1184, Rz 50). Vielmehr haben der Kläger und die Beigeladenen lediglich das von vornherein um das Nutzungsrecht geminderte Eigentum erworben (vgl. auch BFH-Urteil vom 17.11.2004 - I R 96/02, BFHE 208, 197, BStBl II 2008, 296). Schon aufgrund der unterschiedlichen Sachverhalte kann im Streitfall keine Divergenz vorliegen.

  10. 3. Schließlich fehlt es an einem Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

  11. a) Macht ein Beschwerdeführer den Verfahrensmangel einer überlangen Verfahrensdauer geltend, sind schlüssige Ausführungen dazu erforderlich, inwieweit das angefochtene Urteil anders ausgefallen wäre, wenn das FG zu einem früheren Zeitpunkt entschieden hätte (vgl. nur BFH-Beschlüsse vom 12.10.2012 - XI B 51/12, BFH/NV 2013, 220, Rz 14, und vom 04.03.2014 - VII B 131/13, BFH/NV 2014, 1055, Rz 12, jeweils m.w.N.).

  12. b) Daran fehlt es vorliegend. Darauf hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zu Recht hingewiesen. Die Rüge des Klägers, das vorliegende Verfahren genüge in keiner Hinsicht rechtsstaatlichen Grundsätzen, reicht allein nicht aus.

  13. 4. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

  14. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Eine Billigkeitsentscheidung nach § 139 Abs. 4 FGO kommt nicht in Betracht, da die Beigeladenen weder Sachanträge gestellt noch das Verfahren durch Schriftsätze gefördert haben (vgl. BFH-Beschluss vom 29.05.2009 - IV B 143/08, BFH/NV 2009, 1452, unter II.2.b; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 139 Rz 160).

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