ECLI:DE:BFH:2021:B.090721.IXB67.20.0
BFH IX. Senat
EStG § 17, EStG § 20 Abs 9, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, GG Art 3 Abs 1, EStG VZ 2009 , EStG VZ 2010 , EStG VZ 2011 , EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013
vorgehend FG München, 14. October 2020, Az: 15 K 2672/19
Leitsätze
NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Schuldzinsen für die Anschaffung einer Beteiligung i.S. des § 17 EStG wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. Das Werbungskostenabzugsverbot in § 20 Abs. 9 EStG ist nicht verfassungswidrig, soweit es den Abzug verhindert. Diesbezügliche Fragen haben keine grundsätzliche Bedeutung mehr.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 15.10.2020 - 15 K 2672/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Er hält den Umstand, dass nachlaufende Schuldzinsen nach Veräußerung oder Auflösung einer wesentlichen Beteiligung seit 2009 wegen § 20 Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) effektiv nicht mehr abziehbar sind, für nicht hinnehmbar. Entweder müsse der Aufwand bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 17 EStG) berücksichtigt werden oder das Abzugsverbot in § 20 Abs. 9 EStG sei insoweit verfassungswidrig, als es in dieser Fallgruppe nicht den Regelfall erfasse. Jedenfalls überzeugten die Argumente des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 01.07.2014 - VIII R 53/12 (BFHE 246, 332, BStBl II 2014, 975) nicht.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist ‑‑bei erheblichen Zweifeln daran, ob die gesetzlichen Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) überhaupt erfüllt sind‑‑ nicht begründet.
1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor; denn es fehlt an der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen. Hat der BFH über die Rechtsfrage bereits entschieden, ist sie nicht mehr klärungsbedürftig und eine erneute Zulassung der Revision grundsätzlich nicht mehr erforderlich, es sei denn die Beschwerde bringt neue Argumente vor, mit denen sich der BFH erkennbar noch nicht befasst hat oder befassen konnte (vgl. nur Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 115 Rz 143, m.w.N.). Das ist vorliegend nicht der Fall.
Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung i.S. von § 17 EStG, die auf Zeiträume nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft entfallen, können wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden (BFH-Urteil vom 16.03.2010 - VIII R 20/08, BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787). Das gilt auch für Zinsaufwendungen, die dem Gesellschafter entstehen, wenn er im Zusammenhang mit der Veräußerung oder Auflösung der Gesellschaft aus einer Bürgschaft in Anspruch genommen wird, die er für Verbindlichkeiten der Gesellschaft begeben hat und wenn die Zahlungen auf die Bürgschaft zu nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung geführt haben. Eine Berücksichtigung der Zinsaufwendungen bei § 17 EStG scheidet dagegen aus, weil die Beteiligung zum Privatvermögen gehört und laufende Aufwendungen von der Norm nicht erfasst werden.
An dieser Rechtslage hat sich durch die Einführung der Abgeltungsteuer und das Werbungskostenabzugsverbot in § 20 Abs. 9 EStG nichts geändert. Der BFH hat wiederholt in ähnlich gelagerten Fällen entschieden, dass er § 20 Abs. 9 EStG auch insoweit nicht für verfassungswidrig erachtet, als die Vorschrift den Abzug der sog. nachlaufenden Schuldzinsen bei § 17 EStG faktisch verhindert (BFH-Urteile in BFHE 246, 332, BStBl II 2014, 975, und vom 21.10.2014 - VIII R 48/12, BFHE 247, 548, BStBl II 2015, 270). Der beschließende Senat hat sich der Rechtsprechung des VIII. Senats zur Verfassungsgemäßheit des Werbungskostenabzugsverbots in § 20 Abs. 9 EStG angeschlossen (BFH-Urteil vom 12.01.2016 - IX R 48/14, BFHE 252, 423, BStBl II 2016, 456).
Den dargestellten Grundsätzen entspricht das angefochtene Urteil. Neue Argumente, die eine erneute Befassung des BFH mit den entschiedenen Rechtsfragen rechtfertigen könnten, trägt die Beschwerde nicht vor. Der Umstand, dass der Kläger die Rechtsprechung für nicht überzeugend und nicht hinnehmbar hält, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
2. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.