ECLI:DE:BFH:2020:B.271120.XE4.20.0
BFH X. Senat
FGO § 149, RVG § 7 Abs 1, RVG § 22 Abs 1, RVG-VV Nr 1008, RVG-VV Nr 3104, RVG-VV Nr 3300
Leitsätze
1. NV: Für eine Erinnerung gegen die Festsetzung der den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen (§ 149 Abs. 2 FGO) ist derjenige Spruchkörper zuständig, der die Kostengrundentscheidung erlassen hat.
2. NV: "Dieselbe Angelegenheit" (§ 7 Abs. 1 RVG) ist gegeben, wenn es sich um einen einheitlichen Auftrag handelt, der Rahmen beider Tätigkeiten der gleiche ist und zwischen den einzelnen Gegenständen ein innerer objektiver Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass es sich um einen einheitlichen Lebensvorgang handelt (Anschluss an BGH-Urteil vom 07.05.2015 - III ZR 304/14, BGHZ 205, 260, Rz 37).
3. NV: Werden in derselben Angelegenheit mehrere Gegenstände (für einen oder mehrere Auftraggeber) verfolgt, sind deren Gegenstandswerte gemäß § 22 Abs. 1 RVG werterhöhend zusammenzurechnen. Wenn hingegen für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit derselbe Gegenstand verfolgt wird (z.B. bei Gesamtschuldnern), kommt es zwar nicht zur Zusammenrechnung der Gegenstandswerte, wohl aber zur Erhöhung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV-RVG.
4. NV: In Entschädigungsklageverfahren vor dem BFH wird eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG gewährt.
Tenor
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Bundesfinanzhofs - Kostenstelle - vom 07.05.2020 - X K 1/19 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller und Erinnerungsführer (Antragsteller), zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute, haben vor dem Senat ein Entschädigungsklageverfahren wegen überlanger Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens geführt. Dabei hat der Antragsteller, der Rechtsanwalt ist, sich selbst und seine Ehefrau vertreten. Der Senat hat den Antragstellern mit Urteil vom 08.10.2019 - X K 1/19 (BFH/NV 2020, 98) die beantragte Geldentschädigung in Höhe von jeweils 1.200 € pro Ehegatte zugesprochen und die Kosten des Klageverfahrens dem beklagten Bundesland (dem Antragsgegner und Erinnerungsgegner des vorliegenden Verfahrens ‑‑Antragsgegner‑‑) auferlegt.
Im Kostenfestsetzungsverfahren beantragten die Antragsteller, für jeden von ihnen gesondert eine 1,6-Verfahrensgebühr, eine 1,5-Terminsgebühr sowie die Auslagenpauschale zu gewähren und dabei einen Streitwert von jeweils 1.200 € zugrundezulegen; hilfsweise machten sie die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV-RVG) geltend. Danach hätten sich für jeden der Antragsteller zu erstattende Aufwendungen von 485 € ergeben (insgesamt 970 €).
Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 07.05.2020 die zu erstattenden notwendigen Aufwendungen auf insgesamt 582,80 € festgesetzt. Dabei setzte sie ‑‑neben der 1,6-Verfahrensgebühr‑‑ lediglich eine 1,2-Terminsgebühr an und legte einen addierten Streitwert von 2.400 € zugrunde. Die Auslagenpauschale wurde nur einmal gewährt.
Mit ihrer Erinnerung begehren die Antragsteller weiterhin, die zu erstattenden Aufwendungen nach Maßgabe ihres Kostenfestsetzungsantrags festzusetzen.
Entscheidungsgründe
II.
Für die Entscheidung über die ‑‑nach § 149 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthafte‑‑ Erinnerung ist der Senat zuständig.
1. Eine Zuständigkeit des Einzelrichters ist nicht gegeben. Gemäß § 149 Abs. 4 FGO entscheidet über die Erinnerung das Gericht. Dies ist der Senat, gemäß § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 FGO in der Besetzung von drei Richtern. § 149 FGO enthält keine Regelung, die dem ‑‑für Erinnerungen gegen den Ansatz der Gerichtskosten geltenden‑‑ § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes entspricht und die Zuständigkeit des Einzelrichters anordnet.
2. Auch eine Entscheidung durch den ‑‑in Entschädigungsklageverfahren im Anwendungsbereich des § 79a FGO grundsätzlich zuständigen (Senatsbeschluss vom 20.02.2013 - X E 8/12, BFH/NV 2013, 763, Rz 7 ff.)‑‑ Berichterstatter scheidet vorliegend bereits deshalb aus, da die Kostenentscheidung nicht im vorbereitenden Verfahren ergangen ist.
In den Fällen des § 149 FGO ist für die Spruchkörperzuständigkeit nach der in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend vertretenen Auffassung, der der Senat sich anschließt, zudem entscheidend, wer die Kostengrundentscheidung getroffen hat (vgl. jeweils mit ausführlichen und zutreffenden Begründungen, auf die der Senat Bezug nimmt, Beschlüsse des Finanzgerichts ‑‑FG‑‑ des Saarlandes vom 29.07.1994 - 2 S 69/94, Entscheidungen der Finanzgerichte ‑‑EFG‑‑ 1995, 378; des FG Düsseldorf vom 07.02.2001 - 14 Ko 583/01 KF, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst 2001, 1131, und des FG Münster vom 07.06.2010 - 9 Ko 647/10 KFB, EFG 2010, 2021, unter II., alle mit zahlreichen weiteren Nachweisen, auch zur vereinzelt vertretenen Gegenauffassung; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 149 Rz 18; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler ‑‑HHSp‑‑, § 149 FGO Rz 53; ebenso für die Parallelvorschrift der Verwaltungsgerichtsordnung Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.1995 - 4 A 1/92, Neue Juristische Wochenschrift ‑‑NJW‑‑ 1995, 2179, unter II.1.). Dies war im vorliegenden Fall der Senat.
3. Gemäß § 149 Abs. 4 FGO entscheidet der Senat über die Erinnerung durch Beschluss.
III.
Die Erinnerung ist unbegründet.
1. Für den Umfang der den Antragstellern "zu erstattenden Aufwendungen" (§ 149 Abs. 1 FGO) bestimmt § 139 Abs. 3 Satz 1 FGO, dass gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, stets erstattungsfähig sind. Rechtsanwälte wie der Antragsteller, die vor Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit in eigener Sache auftreten, können nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 91 Abs. 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) ebenfalls Gebühren- und Kostenerstattungsansprüche geltend machen (Schwarz in HHSp, § 139 FGO Rz 366). Sie bemessen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ‑‑RVG‑‑ (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG).
2. Die Kostenstelle hat zutreffend einen zusammengerechneten Gegenstandswert von 2.400 € zugrunde gelegt.
Gemäß § 2 Abs. 1 RVG werden die Gebühren, soweit das RVG nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Dabei sind entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht etwa getrennte Gegenstandswerte für den Entschädigungsanspruch des Antragstellers einerseits und den der Antragstellerin andererseits anzusetzen. Vielmehr werden die Werte dieser beiden Gegenstände gemäß § 22 Abs. 1 RVG zusammengerechnet, da es sich um dieselbe Angelegenheit (§ 7 Abs. 1 RVG) handelt.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), der der Senat sich anschließt, ist unter einer "Angelegenheit" im gebührenrechtlichen Sinn das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll (umfassend, auch zum Folgenden, BGH-Urteil vom 07.05.2015 - III ZR 304/14, BGHZ 205, 260, Rz 37, m.w.N.). Um dieselbe Angelegenheit annehmen zu können, müssen drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
-
Es muss sich um einen einheitlichen Auftrag handeln;
-
der Rahmen beider Tätigkeiten muss der gleiche sein;
-
außerdem muss zwischen den einzelnen Gegenständen ein innerer objektiver Zusammenhang in dem Sinne bestehen, dass es sich um einen einheitlichen Lebensvorgang handelt.
b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
aa) Der dem Antragsteller von sich selbst und von seiner Ehefrau erteilte Auftrag war ein einheitlicher. Gegenteiliges ist jedenfalls nicht vorgetragen worden.
bb) Auch war der Rahmen beider Tätigkeiten derselbe. Denn jedenfalls innerhalb des ‑‑von den Antragstellern aus Gründen prozessualer Vorsicht nur in eingeschränktem Umfang gestellten‑‑ Klageantrags von jeweils 1.200 € waren im Verfahren X K 1/19 ‑‑wie die Entscheidung in BFH/NV 2020, 98 zeigt‑‑ keine Differenzierungen zwischen den Entschädigungsansprüchen der beiden Antragsteller erforderlich.
cc) Schließlich handelte es sich auch um einen einheitlichen Lebensvorgang.
Gegenstand des ‑‑von beiden Antragstellern gemeinsam geführten‑‑ Klageverfahrens waren Entschädigungsansprüche wegen der überlangen Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens, das zunächst der Antragsteller wegen ‑‑nur ihn betreffender‑‑ Abrechnungsbescheide zur Umsatzsteuer betrieben hatte. Im weiteren Verlauf war die Entschädigungsklage aber auch auf solche Abrechnungsbescheide erweitert worden, die die Einkommensteuer der zusammenveranlagten Eheleute betrafen. Insoweit war auch die Antragstellerin an dem Ausgangsverfahren beteiligt.
Der für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer maßgebende Lebenssachverhalt (Ablauf des Klageverfahrens wegen eines Abrechnungsbescheids wegen Einkommensteuer bei zusammenveranlagten Eheleuten, die Gesamtschuldner sind) war für beide Antragsteller derselbe, da diejenige Verfahrensdauer, in der allein ein Klageverfahren wegen der Abrechnungsbescheide zur Umsatzsteuer anhängig war, jedenfalls angemessen war und für die Höhe der Entschädigung keine Rolle gespielt hat. Zwar hat entschädigungsrechtlich jeder am Ausgangsverfahren beteiligte Gesamtschuldner einen eigenen Entschädigungsanspruch (Senatsurteil vom 04.06.2014 - X K 12/13, BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933, Rz 47), so dass insoweit keine Gesamtschuldnerschaft besteht. Der Lebenssachverhalt, der in tatsächlicher Hinsicht die Grundlage des Entschädigungsklageverfahrens X K 1/19 gebildet hat, war aber das ‑‑notwendigerweise einheitliche‑‑ Prozessgeschehen in dem vor dem FG geführten Ausgangsverfahren über die Abrechnungsbescheide zur Einkommensteuer. Der Senat hat den letztlich ausgeurteilten Entschädigungsanspruch der Antragstellerin (1.200 €) im Ergebnis nach denselben Verzögerungszeiträumen bemessen wie den Entschädigungsanspruch des Antragstellers (ebenfalls 1.200 €), wie aus Rz 56 f. des Urteils in BFH/NV 2020, 98 folgt. Insoweit handelte es sich auch im Entschädigungsklageverfahren um einen einheitlichen Lebensvorgang.
c) Die gegen diese Würdigung erhobenen Einwendungen der Antragsteller greifen nicht durch.
Das Argument, die Antragsteller hätten ihre individuellen Entschädigungsansprüche in getrennten Klageverfahren geltend machen können, ist schon deshalb unerheblich, weil ein solcher Sachverhalt nicht verwirklicht worden ist. Vor allem aber übersehen die Antragsteller, dass es einem Rechtsanwalt nach der zutreffenden Rechtsprechung des BGH nicht gestattet ist, anstehende Verfahren seiner Auftraggeber nur im eigenen Gebühreninteresse zu vereinzeln, statt sie in ihrer objektiven Zusammengehörigkeit gebührenrechtlich als eine Angelegenheit zu behandeln, bei der die einzelnen Gegenstandswerte zusammenzurechnen sind. Eine solche Sachbehandlung wäre pflichtwidrig; einem hierauf beruhenden erhöhten Gebührenanspruch stünde ein entsprechender Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegenüber (BGH-Urteil vom 11.12.2003 - IX ZR 109/00, NJW 2004, 1043, unter II.1.b, für den Fall einer objektiven Verfahrenshäufung).
Das weitere Argument der Antragsteller, jeder von ihnen habe einen eigenen Zahlungsanspruch auf Entschädigung gehabt, geht schon deshalb ins Leere, weil sich dies in Fällen, in denen eine Angelegenheit mehrere Gegenstände aufweist, stets so darstellt. Wäre die Auffassung der Antragsteller richtig und § 7 Abs. 1 RVG in derartigen Fällen von vornherein nicht anwendbar, hätte die hierauf erkennbar aufbauende Vorschrift des § 22 Abs. 1 RVG keinen Anwendungsbereich mehr.
3. Auf dieser Grundlage hat der Urkundsbeamte die zu erstattenden notwendigen Aufwendungen zutreffend auf 582,50 € festgesetzt.
a) Da es sich um dieselbe Angelegenheit handelt, werden die Werte der beiden Gegenstände gemäß § 22 Abs. 1 RVG zusammengerechnet. Der Gegenstandswert beträgt damit 2.400 €.
b) Für Entschädigungsklageverfahren vor einem obersten Gerichtshof des Bundes wird gemäß Nr. 3300 VV-RVG eine 1,6-Verfahrensgebühr gewährt.
c) Die von den Antragstellern hilfsweise beantragte Erhöhung der Verfahrensgebühr um 0,3 gemäß Nr. 1008 VV-RVG kommt nicht in Betracht. Diese Gebührenposition ist nach dem klaren Wortlaut der amtlichen Anmerkung (1) zu Nr. 1008 VV-RVG bei Wertgebühren nur anzusetzen, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Zwar handelt es sich um dieselbe "Angelegenheit". Schon aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 RVG (ebenso aus § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG) folgt aber zweifelsfrei, dass mit derselben "Angelegenheit" mehrere "Gegenstände" verfolgt werden können (zur Unterscheidung zwischen "Angelegenheit" und "Gegenstand" vgl. auch HHSp/Schwarz, § 139 FGO Rz 445; Schneider in Lützenkirchen, Anwalts-Handbuch Mietrecht, 6. Aufl. 2018, Teil N Rz 9 f.). So war es auch im Entschädigungsklageverfahren X K 1/19, mit dem in einer Angelegenheit zwei Gegenstände ‑‑nämlich die individuellen Entschädigungsansprüche beider Eheleute‑‑ verfolgt wurden.
Damit lässt das Gesetz eindeutig erkennen, dass die Regelungen über die Zusammenrechnung der Gegenstandswerte einerseits (§ 22 Abs. 1 RVG) und über die Erhöhungsgebühr andererseits (Nr. 1008 VV-RVG) in Fällen der Vertretung mehrerer Auftraggeber in derselben Angelegenheit zueinander in einem Verhältnis der Alternativität stehen und daher nicht kumulativ zur Anwendung kommen können (vgl. auch Beschlüsse des FG Köln vom 07.08.2012 - 10 Ko 783/11, EFG 2012, 2237, unter II.5., und vom 23.04.2012 - 10 Ko 1766/11, EFG 2012, 1498, unter II.2.; Beschluss des FG Hamburg vom 19.11.2015 - 3 KO 226/15, Anwaltsgebühren Spezial 2016, 468, unter B.III.2.; ebenso zur ‑‑insoweit identischen‑‑ früheren Rechtslage nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung Beschluss des FG Düsseldorf vom 12.05.2010 - 15 Ko 4622/09 KF, EFG 2011, 271, unter II.3.). Wenn für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit derselbe Gegenstand verfolgt wird (z.B. bei Gesamtschulden), kommt es zwar nicht zur Zusammenrechnung der Gegenstandswerte nach § 22 Abs. 1 RVG, wohl aber zur Erhöhung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV-RVG. Dies soll berücksichtigen, dass eine Mehrheit von Auftraggebern auch dann, wenn es um denselben Betrag geht, im Allgemeinen zu einer Erhöhung des Arbeitsaufwands und Haftungsrisikos des Rechtsanwalts führt (HHSp/Schwarz, § 139 FGO Rz 412). Werden hingegen in derselben Angelegenheit mehrere Gegenstände verfolgt (für einen oder mehrere Auftraggeber), sind die Gegenstandswerte bereits gemäß § 22 Abs. 1 RVG werterhöhend zusammenzurechnen. Der zusätzlichen Erhöhung der Verfahrensgebühr bedarf es daher in diesen Fällen nicht.
d) Auch die Terminsgebühr hat der Urkundsbeamte zutreffend mit einem Satz von 1,2 und nicht ‑‑wie von den Antragstellern beantragt‑‑ mit 1,5 angesetzt.
Gemäß der Vorbemerkung 3.3.1 des VV-RVG bestimmt sich die Terminsgebühr auch in Entschädigungsklageverfahren vor einem obersten Gerichtshof des Bundes nach Abschn. 1 des Teils 3 des VV-RVG, also nach den Vorschriften für den ersten Rechtszug. Danach ist vorliegend die 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG einschlägig.
Die von den Antragstellern begehrte erhöhte Terminsgebühr von 1,5 nach Nr. 3210 VV-RVG ist nicht zu gewähren, weil sie vor dem BFH nur in Revisionsverfahren (amtliche Überschrift des Unterabschn. 2 zu Teil 3 Abschn. 2 VV-RVG) sowie in Verfahren über Beschwerden nach § 128 Abs. 3 FGO gilt (Nr. 3 der Vorbemerkung 3.2.2 des VV-RVG).
e) Die Auslagenpauschale von 20 € nach Nr. 7002 VV-RVG kann nach der dortigen amtlichen Anmerkung (1) "in jeder Angelegenheit" ‑‑d.h. in jeder Angelegenheit nur einmal‑‑ gewährt werden.
4. In Ermangelung eines Gerichtsgebührentatbestands ergeht diese Entscheidung gerichtsgebührenfrei.