ECLI:DE:BFH:2020:U.011220.VIIIR40.18.0
BFH VIII. Senat
EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 1, EStG VZ 2014 , EStG VZ 2015 , AO § 39 Abs 2 Nr 1
vorgehend FG Düsseldorf, 08. October 2018, Az: 13 K 1257/17 E
Leitsätze
Der aus einer Managementbeteiligung an einer Kapitalgesellschaft erzielte Veräußerungserlös stellt keine Vergütung für die gegenüber einer Tochtergesellschaft erbrachte nichtselbständige Tätigkeit dar, wenn die Beteiligung als eine eigenständige Erwerbsgrundlage zur Erzielung von Einkünften anzusehen ist.
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 09.10.2018 - 13 K 1257/17 E wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob ein Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Arbeitslohn steuerlich zu erfassen ist.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war in den Streitjahren (2014 und 2015) angestellter Manager bei der B-GmbH und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Die B-GmbH war seit dem Jahr 2006 Teil der D Group (DG) mit Sitz in den USA. Die DG war über ihre Tochtergesellschaften C Holdings 1 S.à.r.l. (C1) und C Holdings 2 S.à.r.l. (C2) zu 100 % an der B-Unternehmensgruppe, zu der auch die B-GmbH gehörte, beteiligt. Die C1 hielt sämtliche Anteile an der C2, welche ‑‑über eine andere Kapitalgesellschaft‑‑ sämtliche Anteile an der B-GmbH hielt.
Im Rahmen einer Gesellschafterversammlung der C1 für die C2 wurde im Juni 2010 beschlossen, das Eigenkapital der C2 um 2.250 USD auf 25.000 USD aufzustocken und dieses sodann auf 400 000 Anteile unterschiedlicher Klassen (272 200 Klasse A, 40 000 Klasse B und 87 800 Klasse C) aufzuteilen. Zugleich wurde der C2 eine neue Satzung entsprechend einem gleichzeitig mit der Kapitalerhöhung abgeschlossenen "Recapitalization and Shareholders Agreement" (SHA) gegeben. Ziel des SHA war es, neben der DG und dem Gründer und Vorstandsvorsitzenden der B-Unternehmensgruppe, E , auch die Mitarbeiter des Managements der B-Unternehmensgruppe (Manager) zu beteiligen. Danach sollte die DG die Anteile der Klasse A und der E die Anteile der Klasse B erhalten, während die Anteile der Klasse C den Managern zum Kauf angeboten wurden. Der Stückpreis von 0,0625 USD wurde auf der Grundlage des nominellen Stammkapitals der C2 ermittelt, da der Firmenwert laut eines Gutachtens 0 USD betrug. Der Kläger erwarb 160 Anteile der Klasse C zu einem Kaufpreis von insgesamt 10 USD.
Das SHA sah zugunsten der DG die Möglichkeit vor, durch Ausübung von "Call"-Optionen die ausgegebenen Anteile der Klasse C von den Anteilseignern zurück zu erwerben. Diese "Call"-Optionen sollten sukzessive durch Zeitablauf, nämlich in den Jahren 2010 bis 2013 zu je 25 % jährlich, oder durch Erreichen bestimmter Erlös- und Gewinnziele in den Jahren 2010 bis 2012 zu je 20 % jährlich, oder im Falle eines Verkaufs von mehr als 50 % der Anteile zu einem Kaufpreis von mehr als 170 Mio. USD zu weiteren 40 %, erlöschen (sog. "Vesting").
Bis zum Verfall der Optionen waren Ausschüttungen der C2 bis zu einem Betrag von 65 Mio. € bevorrechtigt an die Inhaber von Anteilen der Klassen A und B zu zahlen. Darüber hinaus waren Anteilsübertragungen nur an bestimmte Angehörige zulässig. Für den Fall, dass ein Dritter anbot, mehr als 50 % der Anteile der Klasse A zu erwerben, konnten die Anteilseigner dieser Klasse gemeinsam verlangen, dass auch die anderen Anteilseigner ihre Anteile zu demselben Preis an den Dritten veräußern (sog. "Drag-Along"-Recht). Umgekehrt hatten die anderen Anteilseigner das Recht, den Mitverkauf ihrer Anteile an den Dritten zu verlangen (sog. "Tag-Along"-Recht). Den Anteilseignern der Klasse C stand dieses Recht allerdings erst zu, nachdem die "Call"-Optionen der DG wertlos verfallen waren. Bis zu diesem Zeitpunkt war den Anteilseignern der Klasse C auch die Ausübung ihrer Stimmrechte nur eingeschränkt möglich.
Am 18.10.2010 veräußerte die DG ihre Anteile an der C2 an die F Holdings Luxemburg S.à.r.l. (F), eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der G Inc. mit Sitz in den USA. In einer Rahmenvereinbarung ("Master Securities Purchase Agreement"), der die Anteilseigner der Klasse C am 29.10.2010 beitraten, wurde geregelt, dass die Kaufpreisansprüche der Anteilseigner der Klasse C vollständig garantiert waren und nicht verwirkt werden konnten, unabhängig davon, ob sich ein Anteilseigner im Zeitpunkt des Anteilsübergangs noch im Angestelltenverhältnis bei der DG oder einem ihrer Konzernunternehmen befand.
Ebenfalls am 18.10.2010 schlossen die Anteilseigner sämtlicher Anteilsklassen der C2 eine Verzichts- und Zustimmungsvereinbarung ("Waiver and Consent Agreement") ab, mit der sie dem Abschluss der Rahmenvereinbarung sowie dem Verkauf der Anteile an die F zustimmten und zugleich einen umfassenden Verzicht auf die Optionsrechte, "Drag-Along"- und "Tag-Along"-Rechte sowie die Vorkaufsrechte erklärten. Hiervon unberührt blieb das Recht der Anteilseigner der Klasse C, ihre Anteile zu denselben Bedingungen wie die Mehrheitsgesellschafter zu veräußern.
Am 30.11.2010 wurden die Anteile der Klassen A und B sowie mehrere Anteile der Klasse C an die F übertragen. Die Übertragung der restlichen Anteile der Klasse C einschließlich der Anteile des Klägers erfolgte am 01.11.2011.
Aufgrund einer am 18.12.2013 zwischen dem E als Vertreter der Anteilseigner und der F zustande gekommenen Änderungsvereinbarung ("Amendment Agreement") wurde ein Kaufpreis in Höhe von 1.752,10 USD je Anteil vereinbart. Der Kaufpreis sollte in drei Tranchen zu je einem Drittel in den Jahren 2014 bis 2016 ausbezahlt werden. Dem Kläger wurde jeweils zum 31.03. in beiden Streitjahren ein Betrag in Höhe von 90.056 USD ausgezahlt.
Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2014 erklärte der Kläger u.a. einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 465.848 € sowie Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlagen, in Höhe von 77.012 €. Mit Einkommensteuerbescheid vom 08.04.2016 behandelte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt ‑‑FA‑‑) die erklärten Gewinne aus der Veräußerung von Aktien als dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 EStG unterliegende Kapitaleinkünfte und veranlagte den Kläger auch im Übrigen erklärungsgemäß. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO).
Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2015 erklärte der Kläger u.a. einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 614.037 € und Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlagen, in Höhe von 82.974 €.
Zwischenzeitlich waren gegen mehrere Angestellte der B-GmbH steuerstrafrechtliche Ermittlungen wegen der steuerlichen Behandlung der aus der Anteilsveräußerung erzielten Veräußerungserlöse eröffnet worden. In seinem Abschlussbericht vom 12.08.2016 gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dass die Veräußerungserlöse als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu behandeln seien.
Dieser Auffassung schloss sich das FA an. Im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2015 vom 15.12.2016 setzte es dementsprechend einen Gewinn aus der Veräußerung von Aktien in Höhe von 0 € an und erhöhte die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit entsprechend um 83.096 €. Für das Streitjahr 2014 erließ das FA am 30.01.2017 einen gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid, in dem es ebenfalls einen Gewinn aus der Veräußerung von Aktien in Höhe von 0 € ansetzte und die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit um 64.841 € erhöhte.
Die gegen beide Bescheide eingelegten Einsprüche wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 12.04.2017 als unbegründet zurück. Die hiergegen erhobene Klage war erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) vertrat in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 970 veröffentlichten Urteil die Auffassung, dass der von dem Kläger mit der Veräußerung seiner Anteile erzielte Erlös entgegen der Auffassung des FA nicht den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen sei, sondern zu Einkünften aus Kapitalvermögen führe. Bei einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls sei davon auszugehen, dass der Veräußerungsgewinn seine Ursache in der Kapitalbeteiligung habe, die als Sonderrechtsverhältnis unabhängig von dem Anstellungsverhältnis entstanden sei und dieses überlagert habe.
Mit der Revision macht das FA die Verletzung materiellen Rechts geltend.
Das FA beantragt,
das Urteil des FG Düsseldorf vom 09.10.2018 - 13 K 1257/17 E aufzuheben und die Klage abzuweisen.Der Kläger beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die dem Kläger aus der Veräußerung seiner Managementbeteiligung zugeflossenen Erlöse Einkünfte aus Kapitalvermögen und kein Arbeitslohn sind.
1. Die dem Kläger in den Streitjahren zugeflossenen Veräußerungserlöse sind den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG und nicht den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 EStG zuzuordnen.
a) § 20 Abs. 8 EStG enthält eine nur begrenzte Kollisionsregelung, wonach Einkünfte aus Kapitalvermögen den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen sind, wenn sie zu diesen Einkünften gehören. Für die Abgrenzung von Kapitaleinkünften zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) diejenige Einkunftsart maßgebend, die im Vordergrund steht und die Beziehungen zu den anderen Einkünften verdrängt (BFH-Urteile vom 05.11.2013 - VIII R 20/11, BFHE 243, 481, BStBl II 2014, 275, und vom 31.10.1989 - VIII R 210/83, BFHE 160, 11, BStBl II 1990, 532).
b) Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Vorteile werden "für" eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (ständige Rechtsprechung, s. BFH-Urteile vom 20.05.2010 - VI R 12/08, BFHE 230, 136, BStBl II 2010, 1069; vom 19.06.2008 - VI R 4/05, BFHE 222, 353, BStBl II 2008, 826, und vom 21.05.2014 - I R 42/12, BFHE 246, 119, BStBl II 2015, 4, jeweils m.w.N.). Dem Arbeitnehmer entstandene Vorteile sind durch eigenständige, vom Arbeitsverhältnis unabhängige Sonderrechtsbeziehungen veranlasst, wenn ihnen andere Erwerbsgrundlagen als die Nutzung der eigenen Arbeitskraft des Arbeitnehmers zugrunde liegen. Solche Rechtsbeziehungen zeigen ihre Unabhängigkeit und Eigenständigkeit insbesondere dadurch, dass diese auch selbständig und losgelöst vom Arbeitsverhältnis bestehen könnten (BFH-Urteil vom 17.06.2009 - VI R 69/06, BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69, m.w.N.).
c) Beteiligt sich ein Arbeitnehmer kapitalmäßig an seinem Arbeitgeber, kann die Beteiligung eigenständige Erwerbsgrundlage sein, so dass damit in Zusammenhang stehende Erwerbseinnahmen und Erwerbsaufwendungen in keinem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis stehen. Der Arbeitnehmer nutzt in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage zur Einkünfteerzielung, die daraus erzielten laufenden Erträge sind dann keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern solche aus Kapitalvermögen (BFH-Urteile vom 05.04.2006 - IX R 111/00, BFHE 213, 341, BStBl II 2006, 654, und in BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69). Für den Charakter einer Beteiligung als eigenständige und vom Arbeitsverhältnis unabhängige Erwerbsgrundlage spricht es insbesondere, wenn der Arbeitsvertrag keinen Anspruch auf den Erwerb der Beteiligung und einen anteiligen Veräußerungserlös als Gegenleistung für die nichtselbständige Tätigkeit vorsieht, die Beteiligung vom Arbeitnehmer zum Marktpreis (und nicht etwa verbilligt) erworben und veräußert wird und der Arbeitnehmer das volle Verlustrisiko trägt sowie keine besonderen Umstände aus dem Arbeitsverhältnis erkennbar sind, die Einfluss auf die Veräußerbarkeit und Wertentwicklung der Beteiligung nehmen (vgl. zu letzterem Aspekt: BFH-Urteil in BFHE 243, 481, BStBl II 2014, 275). Der Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung führt auch nicht allein deshalb zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil die Beteiligung von einem Arbeitnehmer des Unternehmens gehalten und veräußert wurde und auch nur Arbeitnehmern im Allgemeinen oder sogar nur bestimmten Arbeitnehmern angeboten worden war (vgl. BFH-Urteile in BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69, und in BFHE 246, 119, BStBl II 2015, 4).
d) Ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nichtsteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, ist aufgrund einer in erster Linie der Tatsacheninstanz obliegenden tatsächlichen Würdigung zu entscheiden (BFH-Urteile vom 20.11.2008 - VI R 25/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382, und vom 01.02.2007 - VI R 72/05, BFH/NV 2007, 898). Die Tatsachenwürdigung durch das FG ist, wenn sie verfahrensrechtlich ordnungsgemäß durchgeführt wurde und nicht gegen Denkgesetze verstößt oder Erfahrungssätze verletzt, nach § 118 Abs. 2 FGO revisionsrechtlich bindend (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382, und in BFHE 230, 136, BStBl II 2010, 1069).
e) Nach diesen Grundsätzen ist die Würdigung des FG, wonach die dem Kläger aus der Veräußerung der Managementbeteiligung zugeflossenen Erlöse nicht durch die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit veranlasst sind, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Es ist bereits zweifelhaft, ob das FA im Rahmen seiner Revisionsbegründung schlüssig Verstöße der Würdigung des FG gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze darlegt. Seine Begründung, für einen Veranlassungszusammenhang des erzielten Veräußerungserlöses mit dem Arbeitsverhältnis spreche, dass die Beteiligung nur einem ausgewählten Kreis von Arbeitnehmern angeboten worden sei, der Kläger nicht über die vollen Beteiligungsrechte verfügt habe, er angesichts der geringen Anschaffungskosten der Beteiligung kein erhebliches Verlustrisiko getragen habe und gleichwohl eine außerordentlich hohe Rendite habe erzielen können, greift jedenfalls nicht durch. Der Umstand, dass die Beteiligungsmöglichkeit nur leitenden Angestellten eröffnet worden war, schließt es nicht aus, dass der vom Kläger erzielte Gewinn seine Ursache allein in der Kapitalbeteiligung hatte und damit als ein nicht aus dem Arbeitsverhältnis resultierender Vorteil zu qualifizieren ist (BFH-Urteil vom 21.10.2014 - VIII R 44/11, BFHE 247, 308, BStBl II 2015, 593). Da der Kläger seine Beteiligung an der C2 zu marktüblichen Konditionen (und nicht etwa verbilligt) erworben und veräußert hat, spielt es ‑‑wovon das FG zutreffend ausgegangen ist‑‑ auch keine Rolle, dass für den Kläger mit der Möglichkeit, sich an der C2 zu beteiligen, eine erhöhte Gewinnchance verbunden war, da eine solche Chance grundsätzlich jeder Kapitalbeteiligung innewohnt. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass das FA in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat die Marktangemessenheit des Erwerbs- und Veräußerungspreises für die Kapitalbeteiligung in Zweifel gezogen hat. Denn das FA hat die diesbezüglichen Feststellungen des FG nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist mit Verfahrensrügen angegriffen (vgl. hierzu: BFH-Urteil vom 19.01.2017 - IV R 50/14, BFHE 257, 35, BStBl II 2017, 456). Der Senat sieht auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Tatsachenwürdigung des FG fehlerhaft zustande gekommen ist.
bb) Eine andere Beurteilung folgt, wie das FG weiter zutreffend erkannt hat, nicht aus der zeitlich befristeten und erfolgsabhängigen Option der DG auf den Erwerb der Anteile des Klägers. Denn diese Option war, wie das FG in tatsächlicher Hinsicht bindend festgestellt hat (§ 118 Abs. 2 FGO), mit dem Abschluss der Verzichts- und Zustimmungsvereinbarung vom 18.10.2010 ("Waiver and Consent Agreement") wieder entfallen und bestand daher im Zeitpunkt der Übertragung der Anteile nicht mehr. Das FG ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass in der Abhängigkeit des Veräußerungsgewinns vom Erreichen bestimmter Umsatz- und Gewinnkennzahlen der C2 in den Jahren 2013 bis 2015 kein ausschlaggebendes Indiz dafür zu sehen ist, dass mit dem Veräußerungsgewinn eine Entlohnung des Klägers für seine nichtselbständige Tätigkeit bezweckt war, denn dem Kläger stand der Veräußerungsgewinn unabhängig davon zu, ob er in den Jahren 2013 bis 2015 weiterhin als Angestellter für die B-GmbH tätig wurde. In diesem Zusammenhang hat das FG zutreffend berücksichtigt, dass das Anstellungsverhältnis des Klägers keinen Anspruch auf Erwerb der Beteiligung oder einen anteiligen Veräußerungserlös vorsah und der Erwerb der Beteiligung losgelöst von seinem Anstellungsverhältnis erfolgte. Ebenfalls zu Recht hat das FG dem ‑‑wirtschaftlich betrachtet‑‑ geringen Verlustrisiko des Klägers keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, da dieses der Höhe nach mit den vom Kläger getragenen ‑‑marktüblichen‑‑ Anschaffungskosten korrespondierte und daher schon aus diesem Grund ein möglicher Verlust infolge eines Wertverfalls der Anteile von vornherein begrenzt war.
cc) Vor diesem Hintergrund ist die vom FG auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen aus einer Gesamtschau aller maßgeblichen Sachverhaltsumstände gezogene Schlussfolgerung, der Veräußerungsgewinn habe seine Ursache in der Kapitalbeteiligung und sei nicht als durch das Anstellungsverhältnis veranlasste Entlohnung für die nichtselbständige Tätigkeit des Klägers anzusehen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Würdigung ist auf der Grundlage der vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen jedenfalls möglich und daher für den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend.
f) Das FG hat auch zu Recht entschieden, dass der vom Kläger erzielte Veräußerungsgewinn als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassen ist.
aa) Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Gewinne aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen. Veräußerung ist die entgeltliche Übertragung des ‑‑zumindest wirtschaftlichen‑‑ Eigentums auf einen Dritten (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12.05.2015 - IX R 57/13, BFH/NV 2015, 1364, m.w.N.). Weitere Tatbestands-merkmale als den entgeltlichen Rechtsträgerwechsel stellt das Gesetz nicht auf (BFH-Urteil vom 12.06.2018 - VIII R 32/16, BFHE 262, 74, BStBl II 2019, 221).
bb) Nach den Feststellungen des FG hat der Kläger die Anteile an der B-GmbH zu einem Kaufpreis in Höhe von 1.752,10 USD je Anteil ‑‑und damit entgeltlich‑‑ an die F übertragen. Es liegt deshalb eine Veräußerung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG vor.
cc) Entgegen der Auffassung des FA scheitert die Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht am fehlenden wirtschaftlichen Eigentum des Klägers. Vielmehr war dieser im Veräußerungszeitpunkt nicht nur zivilrechtlicher, sondern auch wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile.
aaa) Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO ist die Rechtsstellung des wirtschaftlichen Eigentümers dadurch gekennzeichnet, dass er den zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. Das wirtschaftliche Eigentum an einem Kapitalgesellschaftsanteil geht auf einen Erwerber über, wenn der Käufer des Anteils aufgrund eines bürgerlich-rechtlichen Rechtsgeschäfts bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen (Verwaltungs- und Vermögens-) Rechte sowie das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen sind (vgl. BFH-Urteile vom 11.07.2006 - VIII R 32/04, BFHE 214, 326, BStBl II 2007, 296, und vom 05.10.2011 - IX R 57/10, BFHE 235, 376, BStBl II 2012, 318).
bbb) Ein Fall, dass dem Kläger als zivilrechtlichem Eigentümer (§ 39 Abs. 1 AO) die Anteilsveräußerung steuerlich nicht zugerechnet werden kann, weil ein anderer Rechtsträger ‑‑hier die DG‑‑ als wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile anzusehen wäre, liegt danach nicht vor. Dabei kann, wie das FG zu Recht entschieden hat, dahingestellt bleiben, ob das wirtschaftliche Eigentum bereits bei Erwerb des zivilrechtlichen Eigentums an den Anteilen im Juni 2010 auf den Kläger übergegangen ist. Denn nach den tatsächlichen Feststellungen des FG waren im Veräußerungszeitpunkt sowohl die Optionsrechte und das vorrangige Ausschüttungsrecht der DG als auch die Einschränkungen hinsichtlich der Übertragbarkeit der Anteile und der Ausübung der sonstigen Rechte aus den Anteilen entfallen (vgl. oben unter II.1.e aa). Außerdem hatte der Kläger lediglich das Recht, nicht aber die Pflicht zur Mitveräußerung seiner Anteile. Daraus hat das FG zu Recht gefolgert, dass dem Kläger die letzte Entscheidung über die Veräußerung seiner Anteile zustand und er insoweit nicht, wie es für ein Auseinanderfallen zwischen zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum erforderlich wäre, durch die DG von der Einwirkung auf seine Anteile ausgeschlossen werden konnte.
2. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den vom FA in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat vorgetragenen neuen Tatsachen. Denn im Revisionsverfahren kann ein neuer Tatsachenvortrag nicht berücksichtigt werden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24.08.2011 - I R 5/10, BFH/NV 2012, 271, und vom 20.03.2013 - XI R 37/11, BFHE 240, 394, BStBl II 2014, 831).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.