ECLI:DE:BFH:2020:B.290920.VIIB26.20.0
BFH VII. Senat
GKG § 66, FGO § 128
vorgehend FG Düsseldorf, 22. September 2019, Az: 12 Ko 172/19 GK
Leitsätze
1. NV: Beschwerden gegen die Entscheidung des FG über eine Erinnerung sowie gegen die Ablehnung einer diesbezüglichen Gegenvorstellung sind nicht statthaft.
2. NV: Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 GKG besteht in derartigen Fällen nicht, weil diese Vorschrift nach der Systematik des Gesetzes eine statthafte Beschwerde voraussetzt.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23.09.2019 - 12 Ko 172/19 GK wird als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Sie ist nicht statthaft, denn gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten nicht gegeben.
Dies bestätigt § 66 Abs. 3 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wonach eine Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Erinnerung an einen obersten Gerichtshof des Bundes ‑‑also auch an den Bundesfinanzhof (BFH)‑‑ nicht stattfindet. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung, die obersten Bundesgerichte zu entlasten, ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung einer (wiederholten) Gegenvorstellung gegen eine Erinnerung erst recht nicht statthaft. Andernfalls könnte § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG dadurch umgangen werden, dass gegen eine Entscheidung über eine Erinnerung nicht unmittelbar Beschwerde eingelegt wird, sondern zunächst eine Gegenvorstellung erhoben und gegen deren Ablehnung dann Beschwerde eingelegt wird.
Eine inhaltliche Befassung mit den Anliegen des Erinnerungsführers und Beschwerdeführers kommt deshalb nicht in Betracht.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
3. Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 GKG besteht nicht, weil diese Vorschrift nach der Systematik des Gesetzes eine statthafte Beschwerde voraussetzt (ständige Rechtsprechung seit dem Senatsbeschluss vom 14.08.1995 - VII B 142/95, BFH/NV 1996, 242, zum GKG a.F.; vgl. BFH-Beschluss vom 30.11.2005 - VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188, und allgemein etwa BFH-Beschluss vom 10.12.2014 - V B 145/14, BFH/NV 2015, 344).