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Urteil vom 06. Juni 2019, IV R 9/19 (IV R 26/14)

Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Beteiligung einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft

ECLI:DE:BFH:2019:U.060619.IVR9.19.0

BFH IV. Senat

GewStG § 9 Nr 1 S 2, GewStG VZ 2007 , GewStG VZ 2008 , GewStG VZ 2009 , GewStG VZ 2010 , GewStG VZ 2011 , GewStG VZ 2013

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 05. May 2014, Az: 6 K 6322/13

Leitsätze

NV: Einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft ist die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht deshalb zu verwehren, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist (Anschluss an Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.09.2018 - GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262) .

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 06.05.2014 - 6 K 6322/13 aufgehoben, soweit es die Gewerbesteuermessbescheide 2008 bis 2011 und 2013 betrifft.

Insoweit wird die Sache an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens übertragen.

Tatbestand

I.

  1. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, hat die Entwicklung und Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere Immobilienvermögens, sowie das Halten von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften zum Unternehmensgegenstand. Gründungsgesellschafter waren die am Kapital nicht beteiligte "... Verwaltungs GmbH" als Komplementärin sowie A als Kommanditist.

  2. A war Eigentümer des Grundstücks E-Straße 102 in F. Weiter war A zu 2/3 an der Eigentümerin der Nachbargrundstücke E-Straße 98 bis 100, der vermögensverwaltenden A-GbR, beteiligt. Gesellschafter der A-GbR war neben A die B-GbR, bestehend aus drei natürlichen Personen. Im Dezember 2006 legte A sein Grundstück E-Straße 102 sowie seine Beteiligung an der A-GbR in die Klägerin ein. Anschließend teilte A seinen Kommanditanteil an der Klägerin auf und schenkte die Beteiligungen seinen Töchtern.

  3. Am 6. Dezember 2007 übertrug die Klägerin das Grundstück E-Straße 102 auf die A-GbR. Die A-GbR war damit Eigentümerin aller Grundstücke E-Straße 98 bis 102.

  4. Die Klägerin bezog in den Streitjahren 2007 bis 2011 ihre Erträge überwiegend aus der Beteiligung an der A-GbR und daneben aus Zinseinnahmen. Mit ihren Gewerbesteuererklärungen für die Streitjahre 2007 bis 2011 machte sie die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt ‑‑FA‑‑) gewährte die erweiterte Kürzung nicht, weil diese durch das Halten einer Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden Personengesellschaft ausgeschlossen sei. Zudem setzte das FA für das Streitjahr 2013 den Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen dementsprechend fest. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos.

  5. Das Finanzgericht (FG) gab der gegen die Bescheide über die Gewerbesteuermessbeträge der Streitjahre 2007 bis 2011 und gegen den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen für 2013 erhobenen Klage, mit der die Klägerin die Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge für alle Jahre auf 0 begehrte, mit Urteil vom 6. Mai 2014 - 6 K 6322/13 statt.

  6. Im hiergegen gerichteten Revisionsverfahren (IV R 26/14) entschied der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die mit Beschluss des IV. Senats des BFH vom 21. Juli 2016 - IV R 26/14 (BFHE 254, 371, BStBl II 2017, 202) vorgelegte Rechtsfrage dahin, dass einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht deshalb zu verwehren ist, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. September 2018 - GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262).

  7. Das FA hält weiterhin an seiner bislang vertretenen Ansicht fest.

  8. Es beantragt sinngemäß,
    das angegriffene Urteil des FG aufzuheben, soweit darin der Klage gegen die Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 2007 bis 2011 und gegen den Gewerbesteuermessbescheid für Zwecke der Vorauszahlungen für 2013 stattgegeben wurde, und die Klage insoweit abzuweisen.

  9. Die Klägerin beantragt,
    die Revision zurückzuweisen.

  10. Während des Revisionsverfahrens sind für die Streitjahre 2008 bis 2011 mehrere Änderungsbescheide sowie für das Streitjahr 2013 ein erstmaliger Gewerbesteuermessbescheid und ein diesen ändernder Änderungsbescheid ergangen.

Entscheidungsgründe

II.

  1. Die Revision des FA ist begründet, soweit sie die Streitjahre 2008 bis 2011 und das Jahr 2013 betrifft. Insoweit ist das FG-Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Soweit die Revision das Streitjahr 2007 betrifft, ist sie als unbegründet zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).

  2. 1. Nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262 ist einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht deshalb zu verwehren, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist. Damit ist der Große Senat des BFH der Rechtsauffassung des Senats gefolgt, die dieser bereits in seinem Vorlagebeschluss in BFHE 254, 371, BStBl II 2017, 202 vertreten hat und an der er festhält. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass der Klägerin danach die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in allen Streitjahren zu gewähren ist. Insoweit sieht der Senat von weiteren Ausführungen ab.

  3. 2. Bezogen auf das Streitjahr 2007 ist die Revision des FA danach unbegründet. Für dieses Jahr sind während des Revisionsverfahrens keine neuen Bescheide ergangen, so dass der Gewerbesteuermessbescheid vom 4. September 2012, über den das FG entschieden hat, weiterhin Gegenstand des Verfahrens ist. Da zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, dass die Klägerin im Streitjahr 2007 keine Zinseinnahmen erzielt hat, hat das FG zu Recht entschieden, dass der Gewerbesteuermessbetrag infolge der Gewährung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für dieses Jahr auf 0 € festzusetzen und der anderslautende Gewerbesteuermessbescheid daher entsprechend zu ändern ist.

  4. 3. Bezogen auf die Streitjahre 2008 bis 2011 und 2013 ist das angegriffene Urteil hingegen aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Denn für diese Jahre sind während des Revisionsverfahrens Änderungsbescheide bzw. ‑‑für das Streitjahr 2013‑‑ ein erstmaliger Gewerbesteuermessbescheid und ein diesen ändernder Änderungsbescheid ergangen, die an die Stelle der im FG-Verfahren angegriffenen Bescheide getreten sind (z.B. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2013 - IV R 17/10, BFHE 244, 23, BStBl II 2014, 316, Rz 14; für die Ersetzung des Messbescheids für Zwecke der Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer durch den endgültigen Gewerbesteuermessbescheid vgl. BFH-Urteil vom 24. April 2009 - IV R 73/06, BFHE 225, 343, BStBl II 2010, 40). Damit liegen dem FG-Urteil für diese Streitjahre nicht mehr existierende Bescheide zugrunde mit der Folge, dass das FG-Urteil insoweit keinen Bestand haben kann (z.B. BFH-Urteil in BFHE 244, 23, BStBl II 2014, 316).

  5. Die Sache ist für diese Streitjahre zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Zwar ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass der Klägerin unter Zugrundelegung der Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262 die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu gewähren ist. Es fehlen aber Feststellungen dazu, in welchem Umfang der in den Änderungsbescheiden festgesetzte Gewerbesteuermessbetrag auf Zinseinkünfte der Klägerin entfällt, die zwar i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG unschädlich sind, aber gleichwohl nicht zu dem nach dieser Vorschrift zu kürzenden Teil des Gewerbeertrags gehören. Es fehlen danach Feststellungen, die dem Senat die Entscheidung ermöglichen würden, auf welchen Betrag der Gewerbesteuermessbetrag unter Berücksichtigung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in den für die Streitjahre 2008 bis 2011 und 2013 ergangenen Gewerbesteuermessbescheiden abzuändern ist.

  6. Durch die Zurückverweisung erhält das FG die Möglichkeit, die erforderlichen Feststellungen nachzuholen.

  7. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. Die teilweise Aufhebung der Vorentscheidung schließt die Aufhebung der Kostenentscheidung mit ein, da sie nicht geteilt werden kann. Bei teilweiser Zurückverweisung der Sache muss das FG im zweiten Rechtszug erneut über die gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens entscheiden (Einheitlichkeit der Kostenentscheidung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 6. September 2017 - IV R 1/16, m.w.N.).

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