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Beschluss vom 20. Februar 2019, II B 83/18

Staffeltarif in der Erbschaftsteuer

ECLI:DE:BFH:2019:B.200219.IIB83.18.0

BFH II. Senat

ErbStG § 19 Abs 1, ErbStG § 19 Abs 3, EStG § 33

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg , 17. July 2018, Az: 7 K 1351/18

Leitsätze

1. NV: Die Prozenttarife der Erbschaftsteuer sind auf den gesamten Erwerb anzusetzen. Eine Aufspaltung des steuerpflichtigen Erwerbs in Teilbeträge mit unterschiedlichen Steuertarifen findet nicht statt .

2. NV: Der Härteausgleich kompensiert Nachteile durch Progressionssprünge abschließend .

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 18. Juli 2018  7 K 1351/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

I.

  1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhielt im Wege der Schenkung am 13. Juli 2015 von seinem Vater einen Miteigentumsanteil an zwei Grundstücken. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) setzte unter Berücksichtigung eines Vorerwerbs bei einer Bemessungsgrundlage von insgesamt 246.800 € Schenkungsteuer in Höhe von 27.148 € fest. Dies entspricht einem Steuersatz von 11 % nach der Tabelle in § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG).

  2. Mit Einspruch und Klage begehrte der Kläger, in Anlehnung an das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Januar 2017 VI R 75/14 (BFHE 256, 339, BStBl II 2017, 684) die Steuer in der Weise zu berechnen, dass für einen Teilbetrag von 75.000 € ein Steuersatz von 7 % und nur für den übersteigenden Teilbetrag von 171.800 € der Steuersatz von 11 % zur Anwendung komme. Insgesamt ergebe sich so eine Schenkungsteuer von 24.148 €.

  3. Das Finanzgericht (FG) hat die Übertragung der in dem BFH-Urteil in BFHE 256, 339, BStBl II 2017, 684 erörterten Grundsätze abgelehnt und die Klage abgewiesen. Progressionssprünge abzumildern übernehme für die Erbschaft- und Schenkungsteuer bereits der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG. Das Urteil ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 1721.

  4. Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, der Vollmengenstaffeltarif, so wie das FG § 19 Abs. 1 ErbStG verstehe, sei unter verfassungsrechtlichen Aspekten entsprechend der Rechtsprechung des VI. Senats des BFH zu den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch einen additiven Teilmengentarif zu ersetzen, in dem der jeweils höhere Tarif nur für den die jeweils vorhergehende Tarifgrenze übersteigenden Teil der Bemessungsgrundlage Anwendung finde. Die Anwendung des jeweils nächsthöheren Steuersatzes führe zu Belastungssprüngen, die mit Art. 14 des Grundgesetzes nicht vereinbar seien. Er erachtet die Verfassungsfragen sowie die Frage, ob hierauf noch § 19 Abs. 3 ErbStG anwendbar ist, für Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Entscheidungsgründe

II.

  1. Die Beschwerde ist unbegründet. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, denn sie ist offensichtlich so zu entscheiden, wie es das FG getan hat. Die Rechtslage ist eindeutig (nach ständiger Rechtsprechung Ausschlusskriterium betreffend § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, vgl. etwa BFH-Beschluss vom 27. Februar 2018 I B 37/17, BFH/NV 2018, 841, Rz 12).

  2. 1. Nach Lage des Gesetzes ist die Aufspaltung des steuerpflichtigen Erwerbs in Teilbeträge mit unterschiedlichen Steuertarifen ausgeschlossen. Die Erwägungen des BFH im Urteil in BFHE 256, 339, BStBl II 2017, 684 sind auf den Tarif des § 19 Abs. 1 ErbStG nicht anwendbar. Ob der Wortlaut des § 19 Abs. 1 ErbStG überhaupt eine Berechnung zulässt, wie sie mittlerweile bei § 33 Abs. 3 EStG praktiziert wird, kann offen bleiben. Der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG schließt eine solche Herangehensweise für die Erbschaft- und Schenkungsteuer aus.

  3. a) Mit der Berechnungsweise des Klägers betrüge der Steuersatz nach § 19 Abs. 1 ErbStG in der Steuerklasse I bei größeren Erwerben für die ersten 75.000 € stets 7 %, für den übersteigenden Betrag bis 300.000 € sodann 11 %, für den diesen übersteigenden Betrag bis 600.000 € sodann 15 % etc. Für die anderen Steuerklassen gilt Entsprechendes. Das bedeutet, dass die Steuerbelastung des einzelnen Euro niemals höher sein könnte als 30 % (bzw. bei den anderen Steuerklassen 43 % oder 50 %).

  4. b) Nach § 19 Abs. 3 ErbStG wird der Unterschied zwischen der Steuer, die sich bei Anwendung des Absatzes 1 ergibt, und der Steuer, die sich berechnen würde, wenn der Erwerb die letztvorhergehende Wertgrenze nicht überstiegen hätte, nur insoweit erhoben, als er bei einem Steuersatz bis zu 30 % aus der Hälfte (Buchst. a) bzw. bei einem Steuersatz über 30 % aus drei Vierteln (Buchst. b) des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann. Der Gesetzgeber hat damit das Problem des Progressionssprungs, das der BFH mit seinem Urteil in BFHE 256, 339, BStBl II 2017, 684 zu beheben gesucht hat, gesehen und spezialgesetzlich geregelt.

  5. c) Wäre die Berechnungsweise des Klägers zutreffend, liefe § 19 Abs. 3 ErbStG leer. Die darin angelegte Deckelung der Steuer auf 50 % bzw. 75 % des die jeweilige Wertgrenze übersteigenden Betrags könnte niemals erreicht werden. Eine Auslegung des Gesetzes (hier § 19 Abs. 1 ErbStG), mit der eine weitere Vorschrift des Gesetzes jeglichen Anwendungsbereich verlöre, kann jedenfalls einfachrechtlich keine zutreffende Auslegung des Gesetzes sein.

  6. 2. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass der gesetzlich vorgesehene Tarif i.V.m. dem Härteausgleich nach § 19 Abs. 1, Abs. 3 ErbStG verfassungswidrig wäre. Hierbei ist zu bedenken, dass es sich bei der vorgenannten Begrenzung der Steuer auf 50 % bzw. 75 % des Erwerbs um einen Steuersatz nicht auf den gesamten Erwerb, sondern nur auf Teilbeträge des gesamten Erwerbs handelt. Der Durchschnittssteuersatz kann niemals die in § 19 Abs. 1 ErbStG genannten Prozentsätze übersteigen. Hiergegen hegt der Senat keinerlei Bedenken.

  7. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

  8. 4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

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