Zum Hauptinhalt springen Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen
auf der Richterbank liegen Barett und Arbeitsmappe, dahinter ein Richterstuhl, auf dem eine Robe hängt

Decisions
of the Federal Fiscal Court

Decisions online

Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen

Beschluss vom 21. Februar 2019, II B 76/18

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen Entscheidung des FG über Aussetzung der Vollziehung

ECLI:DE:BFH:2019:BA.210219.IIB76.18.0

BFH II. Senat

FGO § 128 Abs 3, FGO § 69

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg , 02. July 2018, Az: 11 V 287/18

Leitsätze

NV: Gegen eine Entscheidung des FG über eine Aussetzung der Vollziehung ist die Beschwerde nur dann statthaft, wenn sie entweder in der Entscheidung selbst oder in einem späteren Beschluss vom FG zugelassen worden ist .

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 3. Juli 2018  11 V 287/18 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Gründe

  1. Die Beschwerde ist unzulässig.

  2. Gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist (§ 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie in einem späteren Beschluss vom FG zugelassen worden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 19. Februar 2016 IX B 26/16, BFH/NV 2016, 775). Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde bei einer Entscheidung des FG über einen Antrag auf AdV sieht die FGO nicht vor (BFH-Beschluss vom 12. Juni 2015 III B 81/14, BFH/NV 2015, 1268).

  3. Die vom Antragsteller und Beschwerdeführer erhobene Beschwerde ist nicht statthaft. Das FG hat weder in seiner Entscheidung vom 3. Juli 2018 über die AdV noch in dem späteren Beschluss vom 22. August 2018 die Beschwerde zugelassen. In der Rechtsmittelbelehrung zum Beschluss vom 3. Juli 2018 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerde an den BFH nicht zulässig ist und die Nichtzulassung der Beschwerde nicht selbständig angefochten werden kann. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erbschaftsteuerbescheids sind in dem beim FG anhängigen Klageverfahren geltend zu machen.

  4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Print Page