Zum Hauptinhalt springen Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen
auf der Richterbank liegen Barett und Arbeitsmappe, dahinter ein Richterstuhl, auf dem eine Robe hängt

Decisions
of the Federal Fiscal Court

Decisions online

Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen

Beschluss vom 17. Dezember 2018, VIII B 91/18

Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des VergnStG BR

ECLI:DE:BFH:2018:BA.171218.VIIIB91.18.0

BFH VIII. Senat

VergnStG BR § 11 Abs 2, FGO § 69, GG Art 3 Abs 1, GG Art 12 Abs 1

vorgehend FG Bremen, 01. May 2018, Az: 2 V 76/18 (1)

Leitsätze

NV: Ein mit ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer der angefochtenen Wettbürosteuer-Anmeldung zugrundeliegenden Gesetzesvorschrift begründeter Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ist abzulehnen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles dem Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt, ohne dass es einer Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bedarf .

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts Bremen vom 2. Mai 2018  2 V 76/18 (1) wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Tatbestand

I.

  1. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) betreibt in A zwei Wettbüros, in denen sie für den Wettveranstalter X ...wetten vermittelt sowie eigene ...wetten anbietet. In den Wettbüros befinden sich mehrere Bildschirme, auf denen ...ereignisse sowie Wettquoten und Wettergebnisse angezeigt werden.

  2. Mit dem Gesetz zur Einführung einer Wettbürosteuer vom 14. März 2017 (Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen 2017, 104) wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2017 das Vermitteln und Verfolgen von Wetten in einem Wettbüro der Besteuerung unterworfen. Steuerschuldner dieser Wettbürosteuer ist nach § 10 des Vergnügungssteuergesetzes Bremen (VergnStG BR) der Betreiber des Wettbüros, der die Steuer nach § 13 Abs. 1 VergnStG BR bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats anzumelden hat. Nach § 11 Abs. 2 VergnStG BR beträgt die Steuer je Bildschirm und angefangenen Kalendermonat 60 €.

  3. Am 5. Oktober 2017 meldete die Antragstellerin beim Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt ‑‑FA‑‑) die Wettbürosteuer für den Monat August 2017 an. Entsprechend der Zahl der Bildschirme in ihren Wettbüros ergab sich eine Steuer in Höhe von insgesamt 1.800 €.

  4. Gegen die Wettbürosteuer-Anmeldung, die nach § 168 Satz 1 der Abgabenordnung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 Einspruch und beantragte die Aufhebung der Vollziehung. Zur Begründung nahm sie Bezug auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 29. Juni 2017  9 C 7/16 (BVerwGE 159, 216), wonach die Bemessung der Steuer anhand der Flächenverhältnisse in einem Wettbüro wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verfassungswidrig sei. Diese Beurteilung sei auf den von § 11 Abs. 2 VergnStG BR zugrunde gelegten Bildschirmmaßstab zu übertragen.

  5. Das FA lehnte die beantragte Aufhebung der Vollziehung mit Bescheid vom 26. Februar 2018 ab.

  6. Der daraufhin am 28. März 2018 beim Finanzgericht (FG) gestellte Antrag auf Aufhebung der Vollziehung blieb ebenfalls erfolglos.

  7. Das FG führte zur Begründung aus, es bestünden zwar ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Wettbürosteuer-Anmeldung. Die zugrundeliegende Regelung des § 11 Abs. 2 VergnStG BR sei insoweit als mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar anzusehen, als die Zahl der Bildschirme in einem Wettbüro nicht den wirklichen, individuellen Vergnügungsaufwand des Wettenden abbilde und daher nicht den nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) erforderlichen hinreichenden Bezug zu der im Vergnügungsaufwand zum Ausdruck kommenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen aufweise. Der Umstand, dass mit der Erhebung der Wettbürosteuer zulässigerweise Lenkungsziele, namentlich die Eindämmung der Spielsucht und die ökonomische Regulierung der Wettbüros, verfolgt würden, führe zu keinem anderen Ergebnis. Es sei auch nicht ersichtlich, dass ein stärker am Aufwand der Wettenden orientierter Maßstab deshalb nicht zur Verfügung gestanden hätte, weil dieser nicht mit dem Unionsrecht vereinbar gewesen wäre.

  8. Ungeachtet der bestehenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Wettbürosteuer-Anmeldung komme die beantragte Aufhebung der Vollziehung nicht in Betracht. Denn da die ernstlichen Zweifel auf Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Rechtsvorschrift gestützt würden, sei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Gewährung der Aufhebung der Vollziehung erforderlich. Die von der Rechtsprechung für diese Fallkonstellation entwickelten Fallgruppen seien im Streitfall nicht einschlägig. Es sei insbesondere nicht erkennbar, dass der Antragstellerin durch die Aufrechterhaltung des Vollzugs bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens irreparable Nachteile entstünden.

  9. Mit der ‑‑vom FG zugelassenen‑‑ Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Aussetzungsbegehren weiter. Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass die Bemessungsgrundlage "Bildschirme" kein verfassungsgemäßer Maßstab für die Wettbüro-steuer sei. Hinreichende Gründe, die es rechtfertigen könnten, diesen Ersatzmaßstab, der allenfalls einen sehr losen Bezug zum Vergnügungsaufwand des Wettenden aufweise, an die Stelle des Wirklichkeitsmaßstabs "Wetteinsatz" treten zu lassen, seien nicht erkennbar. Die verfassungsrechtlichen Bedenken hätten sich dem Bremischen Gesetzgeber aufgrund der Entscheidung des BVerwG in BVerwGE 159, 216 bereits zu Beginn der Erhebung der Wettbürosteuer ab Juli 2017 aufdrängen müssen. Dies gelte ungeachtet der Tatsache, dass die Entscheidung des BVerwG eine Wettbürosteuer mit der Bemessungsgrundlage "Fläche" betreffe, denn es liege auf der Hand, dass auch die Bemessungsgrundlage "Bildschirm" nicht den höchstrichterlichen Grundsätzen entspreche.

  10. Das FG habe die diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Zweifel der Antragstellerin ausdrücklich geteilt. Soweit es für die Gewährung der Aufhebung der Vollziehung auf Seiten der Antragstellerin ein besonderes Aussetzungsinteresse für erforderlich gehalten habe, ergebe sich dieses Tatbestandsmerkmal nicht aus dem Gesetz. Auch wenn man an diesem Merkmal festhalte, falle die gebotene Abwägung mit dem öffentlichen Interesse am Vollzug der streitigen Norm zugunsten der Antragstellerin aus. Denn ein anerkennenswertes öffentliches Interesse am Vollzug einer eindeutig verfassungswidrigen Norm existiere von Verfassungs wegen nicht. Jedenfalls müsse ein solches Interesse gegenüber dem Interesse des Steuerpflichtigen, nicht zu Steuerzahlungen herangezogen zu werden, die auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhen, zurücktreten. Dies gelte unabhängig davon, ob die als verfassungswidrig angesehene Vorschrift bereits dem BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt worden sei. Es sei im vorliegenden Fall auch nicht erkennbar, dass die Gewährung der Aufhebung der Vollziehung das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung tangiere. Das Steueraufkommen aus der Wettbürosteuer belaufe sich hochgerechnet für das Jahr 2017 auf 398.154 €. Dies entspreche einem Anteil von 0,01 % an den gesamten steuerabhängigen Einnahmen des Stadtstaates Bremen.

  11. Die Antragstellerin beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Vollziehung der Wettbürosteuer-Anmeldung für den Monat August 2017 vom 5. Oktober 2017 ohne Sicherheitsleistung aufzuheben.

  12. Das FA beantragt sinngemäß, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

  13. Zur Begründung führt das FA aus: Für Streitigkeiten auf dem Gebiet der Kommunalsteuern im Stadtstaat Bremen sei der Finanzrechtsweg einschlägig, so dass die Entscheidung des BVerwG in BVerwGE in 159, 216 für das vorliegende Verfahren keine Bindungswirkung entfalten könne. Abgesehen davon betreffe die zitierte Entscheidung den Flächenmaßstab und lasse daher keine Rückschlüsse auf die Zulässigkeit des gewählten Bildschirmmaßstabs zu. Soweit die Antragstellerin ausgeführt habe, dass es sich bei der Wettbürosteuer bei einem geschätzten Jahresaufkommen von 400.000 € um eine Bagatellsteuer handele, verkenne sie die finanzielle Gesamtsituation der Freien Hansestadt Bremen, die als Haushaltsnotlageland gehalten sei, sämtliche neuen Einnahmepotentiale auszuschöpfen. Ein prozentualer Vergleich mit den gesamten steuerabhängigen Einnahmen sei daher nicht geboten und könne nicht zu einer Versagung des gegebenen Vollzugsinteresses führen.

  14. Mit Beschluss vom 7. Juni 2018 hat das FG der Beschwerde der Antragstellerin nicht abgeholfen.

Entscheidungsgründe

II.

  1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

  2. 1. Die Beschwerde gegen die Entscheidung des FG über die Aufhebung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist zulässig, weil sie vom FG zugelassen wurde (§ 128 Abs. 3 Satz 1 FGO).

  3. 2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das FG hat den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung zu Recht abgelehnt. Denn selbst wenn man mit der Antragstellerin davon ausginge, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Wettbürosteuer-Anmeldung bestünden, kommt die beantragte Aufhebung der Vollziehung nicht in Betracht, weil es im Streitfall am erforderlichen besonderen Aussetzungsinteresse fehlt.

  4. a) Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Gericht auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts aussetzen, soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Verwaltungsakt bereits vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen (§ 69 Abs. 3 Satz 3 FGO). Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheids neben den für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (BFH-Beschluss vom 20. Januar 2015 XI B 112/14, BFH/NV 2015, 537, m.w.N.).

  5. aa) Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO können auch verfassungsrechtliche Zweifel an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrundeliegenden Norm sein (BFH-Beschlüsse vom 3. September 2018 VIII B 15/18, BFH/NV 2018, 1279; vom 25. April 2018 IX B 21/18, BFHE 260, 431, BStBl II 2018, 415; vom 25. November 2014 VII B 65/14, BFHE 247, 182, BStBl II 2015, 207, und vom 1. April 2010 II B 168/09, BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558).

  6. bb) Wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes kommt in Fällen, in denen die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts auf Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer dem Verwaltungsakt zugrundeliegenden Gesetzesvorschrift beruhen, eine Aufhebung der Vollziehung nur in Betracht, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorliegt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. Juli 2016 V B 37/16, BFHE 254, 491, BStBl II 2017, 28, m.w.N.). Das Erfordernis eines besonderen berechtigten Interesses des Antragstellers wurde auch vom BVerfG ausdrücklich gebilligt (BVerfG-Beschlüsse vom 3. April 1992  2 BvR 283/92, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1992, 726, und vom 6. April 1988  1 BvR 146/88, Die Information für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 1989, 335).

  7. b) Das danach für eine Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erforderliche besondere berechtigte Aussetzungsinteresse hat der BFH in verschiedenen Fallgruppen regelmäßig als erfüllt angesehen, etwa dann, wenn der BFH die vom Antragsteller als verfassungswidrig angesehene Vorschrift bereits dem BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt hat (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. November 2004 IX B 120/04, BFHE 208, 213, BStBl II 2005, 287, unter II.2.) oder ein beim BFH anhängiges Verfahren, das für die Beantwortung von Rechtsfragen vorgreiflich ist, im Hinblick auf mehrere beim BVerfG anhängige Verfahren der konkreten Normenkontrolle ruht (BFH-Beschluss vom 21. Mai 2010 IV B 88/09, BFH/NV 2010, 1613, Rz 17). Das berechtigte Aussetzungsinteresse hat der BFH auch in den Fällen bejaht, in denen der sofortige Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts zu einem steuerlichen Eingriff mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen führt, etwa weil dem Antragsteller irreparable Nachteile drohen (BFH-Beschlüsse vom 19. August 1994 X B 319/93, BFH/NV 1995, 143, und vom 9. November 1992 X B 137/92, BFH/NV 1994, 324, unter 3.b) oder sein zu versteuerndes Einkommen abzüglich der darauf zu entrichtenden Einkommensteuer das sozialhilferechtlich garantierte Existenzminimum unterschreitet (BFH-Beschluss vom 29. Oktober 1991 III B 83/91, BFH/NV 1992, 246).

  8. 3. Im Streitfall kommt die Gewährung einer Aufhebung der Vollziehung auf dieser Grundlage nicht in Betracht.

  9. a) Selbst wenn der Senat die Verfassungswidrigkeit des § 11 Abs. 2 VergnStG BR unterstellte, liegt vorliegend kein Fall vor, in dem nach der Rechtsprechung das Vorliegen eines besonderen berechtigten Aussetzungsinteresses indiziert wäre. Insbesondere kann im Streitfall nicht angenommen werden, dass die Entrichtung der Wettbürosteuer für die Antragstellerin zu einer derart schwerwiegenden Belastung führte, dass für sie bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens irreparable Nachteile drohten. Mit den Feststellungen des FG und auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens ist vielmehr davon auszugehen, dass das Interesse der Antragstellerin sich darauf beschränkt, die Wettbürosteuer ausschließlich deshalb einstweilen nicht entrichten zu müssen, weil diese auf einer aus ihrer Sicht verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruht. Dass die Antragstellerin nicht wiedergutzumachende Nachteile von erheblichem Gewicht erlitte oder nicht mehr gewinnbringend gewerblich tätig sein könnte, ist weder vorgetragen noch sonst aus dem Akteninhalt ersichtlich.

  10. b) Bei der gebotenen Abwägung ist überdies zu berücksichtigen, dass die Gewährung der Aufhebung der Vollziehung wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des VergnStG BR nicht auf den Streitfall beschränkt wäre. Sie wäre vielmehr in gleicher Weise sämtlichen von der Regelung betroffenen Betreibern von Wettbüros für jeden Fall einer Steueranmeldung zu gewähren und käme damit im Ergebnis einer vorläufigen Außervollzugsetzung des VergnStG BR, das in einem formell verfassungsmäßigen Verfahren zustande gekommen ist, gleich. Von einer solchen Außervollzugsetzung eines Gesetzes im Wege vorläufigen Rechtsschutzes ist nach der Rechtsprechung des BVerfG aufgrund des damit verbundenen Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers nur äußerst zurückhaltend Gebrauch zu machen. Sie setzt den Eintritt erheblicher Nachteile für den Antragsteller voraus (BVerfG-Beschluss vom 27. Juni 2013  1 BvR 1501/13, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2013, 1145), an denen es vorliegend angesichts der eher geringfügigen Belastung, die ohne weiteres im Hauptsacheverfahren beseitigt werden kann, fehlt.

  11. 4. Eine Aufhebung der Vollziehung kommt auch nicht nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO wegen einer unbilligen Härte in Betracht. Anhaltspunkte hierfür sind weder von der Antragstellerin vorgetragen worden noch sonst aus den Akten ersichtlich.

  12. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Print Page