ECLI:DE:BFH:2018:B.050718.XB24.18.0
BFH X. Senat
EStG § 10a Abs 1, EStG § 79 S 1, EStG § 79 S 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, EStG VZ 2005 , EStG VZ 2006
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 17. January 2018, Az: 10 K 10213/15
Leitsätze
1. NV: Die Voraussetzungen für eine mittelbare Altersvorsorgezulageberechtigung nach § 79 Satz 2 EStG sind nicht erfüllt, wenn der Ehegatte, für den eine unmittelbare Zulageberechtigung in Betracht käme, zu dem Personenkreis gehört, dessen Zulageberechtigung gemäß § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG von der Erteilung einer fristgebundenen Einwilligung in die Datenübermittlung abhängig ist, er diese Einwilligung aber nicht fristgemäß erteilt hat .
2. NV: Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG aufgrund der bereits vorliegenden BFH-Rechtsprechung getan hat .
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Januar 2018 10 K 10213/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
I.
Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. In seiner Entscheidung im ersten Rechtsgang (Urteil vom 9. Juni 2015 X R 14/14, BFHE 250, 19, BStBl II 2015, 931) war der Senat zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für die verbliebenen Streitjahre 2005 und 2006 nicht unmittelbar altersvorsorgezulageberechtigt ist, weil er die nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erforderliche Einwilligung in die Datenübermittlung nicht innerhalb der dort genannten Frist abgegeben hatte. Der Senat hatte die Sache aber an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen, um zu prüfen, ob der Kläger über seine Ehefrau (E) mittelbar zulageberechtigt sei.
Im zweiten Rechtsgang hat das FG die Klage erneut abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, E sei Beamtin, habe aber ebenfalls keine Einwilligungserklärung abgegeben. Hierfür habe aus ihrer Sicht auch kein Anlass bestanden, da sie selbst gar keinen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen habe.
Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz.
Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Deutsche Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen) hält die Beschwerde für unzulässig.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe sind teils nicht hinreichend dargelegt und teils in der Sache nicht gegeben.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 X B 43/10, BFH/NV 2011, 636, Rz 5, m.w.N.).
An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es insbesondere dann, wenn die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (BFH-Beschlüsse vom 21. September 2009 VI B 31/09, BFHE 226, 329, BStBl II 2011, 382, und vom 5. Februar 2018 X B 161/17, BFH/NV 2018, 527, Rz 13).
b) Der Kläger formuliert sinngemäß die Rechtsfrage, ob die mittelbare Zulageberechtigung erfordert, dass der unmittelbar zulageberechtigte Ehegatte sämtliche Voraussetzungen des § 10a Abs. 1 EStG erfüllt, insbesondere in die Datenübermittlung innerhalb der gesetzlichen Frist eingewilligt hat, und ob dies auch dann gilt, wenn der unmittelbar Zulageberechtigte mangels Abschlusses eines eigenen zertifizierten Altersvorsorgevertrags keinen Anlass für die Erteilung einer Einwilligung hatte.
c) Diese Rechtsfrage ist aufgrund der bereits vorliegenden Senatsrechtsprechung offensichtlich so zu beantworten, wie das FG es getan hat.
In seinem ‑‑auch vom FG herangezogenen‑‑ Urteil vom 25. März 2015 X R 20/14 (BFHE 249, 475, BStBl II 2015, 709, Rz 39) hat der Senat ausgeführt, entscheidend für die mittelbare Zulageberechtigung sei, dass die dortige Klägerin nicht selbst nach § 10a Abs. 1 EStG begünstigt sei. Die Erfüllung des Tatbestands jener Norm scheitere für die Streitjahre gerade am Fehlen einer fristgerechten Einwilligungserklärung.
Voraussetzung der mittelbaren Zulageberechtigung ist gemäß § 79 Satz 2 EStG u.a., dass ein Ehegatte ‑‑hier: E‑‑ nach § 79 Satz 1 EStG begünstigt ist. § 79 Satz 1 EStG verweist wiederum auf die Voraussetzungen des § 10a Abs. 1 EStG. Wie aus Rz 39 des im vorstehenden Absatz zitierten Senatsurteils hervorgeht, ist der Tatbestand des § 10a Abs. 1 EStG beim Fehlen einer fristgerechten Einwilligungserklärung ‑‑sofern diese, wie z.B. bei Beamten, von der gesetzlichen Regelung vorausgesetzt wird‑‑ aber gerade nicht erfüllt.
Aus welchem Grund der Ehegatte von der Erteilung einer Einwilligung in die Datenübermittlung absieht, ist hierfür unerheblich. Der Senat weist aber darauf hin, dass der gesetzlichen Konzeption ‑‑wie § 86 Abs. 2 Satz 1 EStG zeigt‑‑ die Annahme zugrunde liegt, dass in den Fällen der mittelbaren Zulageberechtigung auch der unmittelbar zulageberechtigte Ehegatte einen eigenen Altersvorsorgevertrag abschließt. Dann hätte er ‑‑als Beamter‑‑ ohnehin Anlass, die Einwilligung zu erklären.
2. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) sind nicht in einer Weise dargelegt, die den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt.
Wird die Beschwerde darauf gestützt, dass die Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei, weil das FG von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen sei, setzt die Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Gegenüberstellung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und der herangezogenen Divergenzentscheidung andererseits voraus (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2011 X B 34/10, BFH/NV 2011, 813, unter 1.c, m.w.N.).
Hieran fehlt es. Die vom Kläger zitierten Rechtssätze aus dem vorinstanzlichen Urteil und dem Senatsurteil in BFHE 249, 475, BStBl II 2015, 709 widersprechen einander nicht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
4. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.