ECLI:DE:BFH:2018:B.280318.VIB106.17.0
BFH VI. Senat
EStG § 33, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, EStG VZ 2012
vorgehend FG München, 25. July 2017, Az: 9 K 2167/16
Leitsätze
1. NV: Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist geklärt, dass Aufwendungen zur Beseitigung von durch Baumängel verursachten Schäden grundsätzlich nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastung führen.
2. NV: Dies gilt insbesondere auch dann, wenn eine selbstgenutzte Wohnung betroffen ist und Gewährleistungsansprüche gegenüber Dritten mittlerweile verjährt sind.
Tenor
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 26. Juli 2017 9 K 2167/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gründe
Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑).
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dabei muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 24. Mai 2012 VI B 120/11, BFH/NV 2012, 1438, m.w.N.).
a) Die Kläger werfen die Rechtsfrage auf, ob Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehbar sind, wenn sie sich auf den existenznotwendigen Grundbedarf ‑‑wie beispielsweise die selbstgenutzte Wohnung‑‑ beziehen und Ersatzansprüche gegenüber Dritten aufgrund Verjährungseintritts im Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht mehr realisierbar sind.
b) Dieser Rechtsfrage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da sie durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits hinreichend geklärt ist.
aa) Nach der Rechtsprechung des BFH können auch Kosten zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit eines selbstgenutzten Gebäudes, das durch ein von dem Steuerpflichtigen nicht beeinflussbares außergewöhnliches Ereignis beschädigt wurde, Aufwendungen i.S. von § 33 EStG sein. Voraussetzung hierfür ist, dass der Vermögensgegenstand für den Steuerpflichtigen eine existentiell wichtige Bedeutung hat, keine Anhaltspunkte für ein Verschulden des Steuerpflichtigen erkennbar, realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind und die zerstörten oder beschädigten Vermögensgegenstände in Größe und Ausstattung nicht erheblich über das Notwendige und Übliche hinausgehen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 29. März 2012 VI R 70/10, BFHE 237, 90, BStBl II 2012, 572, m.w.N., und vom 15. Juni 2016 VI R 44/15, BFH/NV 2017, 12).
bb) Hiervon abzugrenzen sind solche Fälle, bei denen die Sanierungsaufwendungen infolge von Baumängeln notwendig werden. Da Schadensbeseitigungskosten, die durch Baumängel verursacht wurden, nicht unüblich sind, kann es an der Außergewöhnlichkeit fehlen (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 9. August 2001 III R 6/01, BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240; BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 2006 III B 37/05, BFH/NV 2006, 2057; vom 11. Februar 2009 VI B 140/08, BFH/NV 2009, 762; Senatsurteil in BFHE 237, 90, BStBl II 2012, 572). Dies gilt selbst dann, wenn die Baumängel gesundheitsgefährdender Natur sind (Senatsurteile vom 20. Januar 2016 VI R 19/14, BFH/NV 2016, 909, und in BFH/NV 2017, 12).
Der Umstand, dass Gewährleistungsansprüche wegen Verjährung ausscheiden, vermag daran offensichtlich nichts zu ändern. Das Fehlen von Ersatzansprüchen gegenüber Dritten ist allgemein Voraussetzung dafür, dass ein Abzug als außergewöhnliche Belastung in Betracht kommt, da der Steuerpflichtige endgültig belastet sein muss (z.B. BFH-Urteil vom 30. Juni 1999 III R 8/95, BFHE 189, 371, BStBl II 1999, 766; Schmidt/ Loschelder, EStG, 37. Aufl., § 33 Rz 17).
cc) Geklärt ist zudem, dass Aufwendungen zur Beseitigung von konkreten Gesundheitsgefährdungen, die von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehen, dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG) entstehen und deshalb grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind (z.B. BFH-Urteil in BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240, und Senatsurteil vom 29. März 2012 VI R 21/11, BFHE 237, 93, BStBl II 2012, 574, m.w.N.). Auch solche Aufwendungen dürfen aus den bereits genannten Gründen aber nicht der Beseitigung von Baumängeln dienen (Senatsurteil in BFHE 237, 93, BStBl II 2012, 574).
dd) Schließlich ist geklärt, dass eine schwerwiegende Beeinträchtigung des lebensnotwendigen privaten Wohnens und eine damit einhergehende existenzielle Betroffenheit nicht schon mit jedem beliebigen Schaden an dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus des Steuerpflichtigen gegeben ist, sondern vielmehr nur dann vorliegt, wenn die Nutzung des Wohnhauses zu eigenen Wohnzwecken ernsthaft in Frage gestellt ist (Senatsurteil vom 20. Januar 2016 VI R 40/13, BFH/NV 2016, 908). Insoweit hat das Finanzgericht festgestellt, dass im Streitfall keine schwerwiegende Beeinträchtigung des lebensnotwendigen privaten Wohnens und damit einhergehende existenzielle Betroffenheit vorliegt.
2. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.