ECLI:DE:BFH:2018:B.050318.XB44.17.0
BFH X. Senat
GG Art 101 Abs 1 S 2, GVG § 21e Abs 1 S 1, GVG § 21e Abs 9, FGO § 4, FGO § 96 Abs 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 119 Nr 1, FGO § 119 Nr 6, FGO § 155, AO § 173 Abs 1 Nr 2, ZPO § 295
vorgehend FG Hamburg, 14. February 2017, Az: 3 K 252/16
Leitsätze
NV: Zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsverteilung muss nicht Einsicht in die Originalunterlagen gewährt werden. Es reicht die Möglichkeit zur Einsicht in die Abschriften aus, soweit keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit dieser Dokumente vorgebracht worden sind .
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 15. Februar 2017 3 K 252/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist seit 1999 Kommanditist der GmbH & Co. KG (KG) und Gesellschafter der Komplementär-GmbH, der GmbH. Daneben war sein Vater (V) Gesellschafter der KG und der GmbH.
Nachdem V dem Kläger und dessen Bruder (B) bereits im Jahr 2006 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Teile seiner Beteiligungen an der KG sowie an der GmbH übertragen hatte, übertrug er im Streitjahr 2008 jeweils weitere 24,5 % seiner Anteile an seine beiden Kinder. Dieses Mal verpflichteten sich B und der Kläger, V monatlich eine Versorgungsleistung von jeweils 6.000 €, beginnend ab Juni 2008, zu zahlen. Die notarielle Urkunde über diese Anteilsübertragungen ging dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt ‑‑FA‑‑) noch im Streitjahr 2008 zu.
Die Versorgungsleistungen wurden in der Folgezeit jährlich vom betrieblichen Konto der KG an V gezahlt und auf den Verrechnungskonten des Klägers und B hälftig verbucht.
Der Kläger machte die Versorgungsleistungen in den von seinem persönlichen Steuerberater erstellten Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2008 bis 2010 nicht geltend. Dieser Steuerberater betreute die KG nicht. Die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre berücksichtigten deshalb keine Versorgungsleistungen und wurden bestandskräftig.
Im Jahr 2012 beantragte der Kläger die Berücksichtigung der Versorgungsleistungen in den Streitjahren und begehrte die Änderung dieser Einkommensteuerfestsetzungen nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO). Da er davon ausgegangen sei, die Erklärungen der KG hätten alle in den Streitjahren für ihn relevanten Daten enthalten, treffe ihn kein grobes Verschulden an dem nachträglichen Bekanntwerden der neuen Tatsachen.
Das FA lehnte die Änderung ab. Einspruchs- und Klageverfahren blieben erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) sah die Tatsache der Zahlung der Versorgungsleistungen trotz des seit dem Streitjahr 2008 dem FA vorliegenden Übergabevertrags als neu an. Das FA habe erst durch den Änderungsantrag des Klägers im Jahr 2012 Kenntnis von der Zahlung erhalten. Diese Tatsache sei aufgrund der groben Fahrlässigkeit des Klägers nachträglich bekannt geworden. Schließlich habe der Kläger die entsprechenden Fragen im Erklärungsformular des Elsterprogramms unbeantwortet gelassen, obwohl sie klar und verständlich gefasst gewesen seien. Der Kläger habe deshalb seiner Erklärungspflicht nicht genügt. Die Verwendung des Elsterprogramms ändere hieran nichts. Denn es sei ohne Belang, dass das Elsterprogramm keinen vollständigen Ausdruck des Steuererklärungsformulars, sondern nur Werte und Kennziffern liefere. Schließlich habe der Kläger die Möglichkeit gehabt, sich den amtlichen Erklärungsvordruck am Bildschirm anzeigen zu lassen. Auch hätte der Steuerberater des Klägers den Sachverhalt der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen (sicherlich) weiter aufgeklärt, hätte der Kläger ihn darüber informiert. Eine möglicherweise gegebene Verletzung der Aufklärungs- oder Fürsorgepflicht durch das FA lasse dieses Verschulden des Klägers nicht entfallen.
Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, wegen Divergenz und aufgrund von Verfahrensmängeln.
Das FA tritt der Beschwerde entgegen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Soweit der Kläger die Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begehrt, fehlt es bereits an der ordnungsgemäßen Darlegung.
a) Der Kläger hat im Fall der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen. Dafür ist erforderlich, dass er die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hinreichend konkretisiert; nicht ausreichend ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Des Weiteren muss die Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darlegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu muss ausgeführt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchem Grunde die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (vgl. nur Senatsbeschluss vom 24. Juni 2014 X B 216/13, BFH/NV 2014, 1888).
b) Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Klägers nicht gerecht.
aa) Der Kläger ist der Ansicht, dass im Rahmen der Revision ‑‑wie wohl auch des vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens‑‑ klärungsbedürftig und klärbar sei, ob der FG-Präsident die Anfertigung von Kopien zur Überprüfung der ordnungsmäßigen Besetzung des Gerichts verweigern durfte. Dies verkennt den Umfang der vom Senat im Rahmen der Revision bzw. auch schon der Nichtzulassungsbeschwerde zu überprüfenden Rechtsfrage. Anders als vom Kläger angenommen, ist es nicht Aufgabe des Bundesfinanzhofs (BFH) im Rahmen des Revisions- wie auch Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens diese einzelnen Maßnahmen des FG-Präsidenten zu überprüfen.
bb) Im Rahmen dieser Verfahren hat der BFH vielmehr bei entsprechender Rüge, auf die nicht nach § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht verzichtet werden kann (BFH-Beschluss vom 26. März 2012 I B 109/11, BFH/NV 2012, 1162, unter II.3.), die Ordnungsmäßigkeit der Besetzung zu überprüfen.
Dies setzt eine schlüssige Rüge des Verfahrensmangels nach § 119 Nr. 1 FGO voraus. Nicht ausreichend ist insoweit, auf Verdacht ohne weitere Aufklärung die unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts zu behaupten (BFH-Urteil vom 23. April 1996 VIII R 70/93, BFH/NV 1997, 31, unter I.2.). Ist es dem Kläger im Rahmen seiner deshalb nötigen Ermittlungen aufgrund des Verhaltens des FG-Präsidenten nicht möglich, diesen Verfahrensmangel zu substantiieren, so hat dies allein zur Folge, dass der BFH insoweit einen geringeren Maßstab der Darlegung des Verfahrensmangels genügen lassen muss. Insoweit hat der Senat auch die vom Kläger dargelegte Verweigerung der Anfertigung von Kopien zu beurteilen (vgl. unter II.3.a bb). Eine davon losgelöste Klärung im Rahmen der Revision ist nicht nötig.
2. Eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) ist nicht erforderlich.
a) Eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO setzt voraus, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH, das Bundesverfassungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG. Das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt. Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung deutlich erkennbar zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Mai 2012 X B 57/11, BFH/NV 2012, 1307, m.w.N.).
b) Eine Divergenzentscheidung liegt dagegen nicht schon vor, wenn ein Gericht von den Rechtsgrundsätzen der BFH-Rechtsprechung ausgeht und lediglich eine unzutreffende Anwendung der Grundsätze auf den Einzelfall gerügt wird. Es wird dann lediglich ein materiell-rechtlicher nicht zur Revisionszulassung führender Fehler gerügt (vgl. nur BFH-Beschluss vom 7. Februar 2017 V B 48/16, BFH/NV 2017, 629, Rz 11). Nur dies ist hier der Fall.
aa) So hat das FG auf Seite 11 seines Urteils u.a. auch auf das vom Kläger angeführte BFH-Urteil vom 10. Februar 2015 IX R 18/14 (BFHE 249, 195, BStBl II 2017, 7) Bezug genommen und dargelegt, dass grob fahrlässiges Handeln insbesondere dann vorliege, wenn ein Steuerpflichtiger seiner Erklärungspflicht nur unzureichend nachkomme, indem er unvollständige Steuererklärungen abgebe. Grob fahrlässig sollen dagegen nach dem BFH-Urteil in BFHE 249, 195, BStBl II 2017, 7 nicht schon Fehler und Nachlässigkeiten sein, die üblicherweise vorkommen und mit denen immer gerechnet werden müsse. Insbesondere bei unbewussten ‑‑mechanischen‑‑ Fehlern, die selbst bei sorgfältiger Arbeit nicht zu vermeiden seien, könne grobe Fahrlässigkeit deshalb nicht stets, ‑‑aber im Einzelfall‑‑ ausgeschlossen sein (BFH-Urteil in BFHE 249, 195, BStBl II 2017, 7, Rz 16, m.w.N.). Dementsprechend geht auch der zweite Leitsatz dieser Entscheidung darauf ein, dass schlichtes Vergessen des Übertrags selbst ermittelter Besteuerungsgrundlagen in die entsprechende Anlage zur Einkommensteuererklärung nicht grundsätzlich grob fahrlässig i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sei.
bb) Soweit der Kläger dieses BFH-Urteil in BFHE 249, 195, BStBl II 2017, 7, Rz 15 dagegen als Nachweis für seine Rechtsansicht heranzieht, der Steuererklärungsvordruck sei nicht so gestaltet gewesen, dass der Kläger den relevanten Sachverhalt hätte leicht und verständlich erfassen können, verkennt er, dass auch dieses BFH-Urteil ausdrücklich in Rz 19 darauf abstellt, dass es allein auf die tatrichterliche Würdigung, also eine solche des FG, ankommt.
cc) Diese Würdigung des FG liegt vor. Die insoweit nötigen Feststellungen hinsichtlich des individuellen Verschuldens des Klägers hat das FG getroffen. Sie finden sich im FG-Urteil ab Seite 12. So hat das FG zum einen festgestellt, dass die Formulierung in den Steuererklärungen klar und verständlich sei. Auch macht es deutlich, dass der Kläger lediglich den Sachverhalt, nicht aber auch die rechtlichen Folgen, darlegen müsse. Schließlich geht das FG darauf ein, dass der Kläger steuerlich beraten war und erläutert, warum es deshalb davon ausgeht, der Kläger habe den relevanten Sachverhalt der Zahlungen zur weiteren Überprüfung darzulegen. Dies gelte umso mehr, als der Kläger für seine einkommensteuerliche Beratung einen anderen Steuerberater als die KG beauftragt habe.
dd) Aus Sicht des Senats tragen diese Feststellungen die Würdigung des FG, dass der Kläger grob fahrlässig gehandelt habe. Er hätte seinem Berater die Versorgungszahlungen an V offenbaren müssen, damit dieser die steuerrechtliche Bewertung und Prüfung hätte vornehmen können.
ee) Eine Abweichung von den auch im BFH-Urteil in BFHE 249, 195, BStBl II 2017, 7 gemachten Ausführungen ist deshalb nicht erkennbar. Vielmehr wendet sich der Kläger mit seinem Vorbringen allein gegen die materiell-rechtliche Würdigung durch das FG, was nicht zur Revisionszulassung führen kann.
3. Soweit der Kläger Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO rügt, liegen sie nicht vor.
a) Das Gericht ist entgegen dem Klägervorbringen vorschriftsgemäß besetzt gewesen. Die Streitsache ist dem zuständigen Senat des FG zugewiesen worden. Der Geschäftsverteilungsplan (GVP) ist insoweit eindeutig (unter aa). Im Übrigen ist der relevante GVP ordnungsgemäß zustande gekommen (unter bb). Ein Verfahrensmangel des § 119 Nr. 1 FGO ist deshalb nicht gegeben.
aa) Der hier zu beurteilende GVP 2017 regelt in fehlerfreier Art und Weise die Zuweisung der Streitsache.
(1) Vorliegend ist der GVP 2017, beschlossen mit Präsidiumsbeschluss vom 21. Dezember 2016, zu beurteilen. Denn für die Frage der ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts ist der im Zeitpunkt der endgültigen Gerichtsentscheidung geltende GVP maßgebend, nicht der Plan, der bei Eingang der Sache gegolten hat (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Senatsbeschluss vom 12. März 2014 X B 126/13, BFH/NV 2014, 1060, Rz 13, m.w.N.). Da das FG-Urteil am 15. Februar 2017 gefällt worden ist, ist es deshalb unerheblich, ob es weitere Geschäftsverteilungspläne im Vorjahr 2016 oder nach der Entscheidung im Jahr 2017 gegeben hat.
(2) Der Kläger bringt vor, dass die Zuweisung der Streitsache an den 3. Senat des FG nicht eindeutig und zweifelsfrei geregelt sei. Zwar seien Streitigkeiten gegen das FA im Rahmen der allgemeinen Zuständigkeit dem 3. Senat des FG zugeordnet. Der 1. Senat des FG sei jedoch daneben für sonstige Sachen, soweit ein anderer Senat nicht zuständig sei, zuständig. Was unter diesen Streitigkeiten i.S. beider Regelungen gemeint sei, sei nicht eindeutig. Eine besondere Regelung für Einkommensteuersachen existiere in dieser Zuständigkeitsregelung nicht. Dies betreffe auch andere Steuerarten, bei denen keine besondere Zuweisung erfolge.
(3) Anders als vom Kläger angenommen ist die Zuweisung konkret und unmissverständlich gehalten. Beachtet man die im GVP 2017 dargelegten allgemeinen und besonderen Zuständigkeiten, ist eindeutig erkennbar, dass der 3. Senat für alle Streitigkeiten gegen das FA zuständig ist. Lediglich für den Fall, dass eine besondere Zuständigkeit Streitigkeiten gegen dieses FA betrifft, kann es zu einer anderen Zuweisung kommen, die dann als Spezialregelung vorginge. Die Zuweisung an den 1. Senat des FG ist darüber hinaus die in jedem GVP vorgesehene Auffangzuständigkeit. Einkommensteuerstreitigkeiten wie hier bedürfen dieser Auffangzuständigkeit nicht und sind auch kein Fall einer besonderen Zuständigkeit. Allein der 3. Senat des FG ist also zuständig gewesen. Eine Alternativzuständigkeit anderer Senate ist nicht erkennbar.
bb) Dieser GVP 2017 ist ordnungsgemäß zustande gekommen.
(1) Unabhängig von der Frage, ob der Kläger durch die Darstellung des Verhaltens des Präsidenten des FG nach der mündlichen Verhandlung überhaupt eine schlüssige Rüge eines Besetzungsmangels i.S. des § 119 Nr. 1 FGO dargelegt hat, hat der Senat die insoweit notwendigen Unterlagen beim FG angefordert und diese auf Ordnungsmäßigkeit hin überprüft.
(2) Zwar rügt der Kläger vorliegend Verfahrensverstöße bei der Aufstellung der Geschäftsverteilungspläne der Jahre 2016 und 2017. Mit seinen Rügen, die wie unter II.3.a aa bereits dargestellt, nur den GVP 2017 betreffen können, dringt er jedoch nicht durch.
(a) Ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 und § 119 Nr. 1 FGO und damit eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes ‑‑GG‑‑) liegt nur bei willkürlichen Verstößen gegen diese Verfahrensvorschriften vor. Von Willkür kann nur dann die Rede sein, wenn die Entscheidung sich so weit von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH-Beschluss vom 13. Januar 2016 IX B 94/15, BFH/NV 2016, 581).
(b) Diese vom Kläger angenommene Willkür scheidet hier aus, weil sich hierfür keine Anhaltspunkte aus den vom Präsidenten des FG übersandten Unterlagen ergeben. Weitere Unterlagen sind nicht zu überprüfen, da der Kläger insoweit keine substantiierten Einwendungen vorbringt. Er äußert lediglich allgemein gehaltene Vermutungen.
(aa) Das Präsidium des FG bestimmt nach § 4 FGO i.V.m. § 21e Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) die Besetzung der Spruchkörper. Dies ist durch Beschluss vom 21. Dezember 2016 geschehen. Die Niederschrift über die Sitzung des Präsidiums ist dem Senat übersandt worden. Zweifel an der Richtigkeit dieser Niederschrift bestehen für den Senat nicht.
(bb) Unerheblich ist, dass weder der vom Präsidium beschlossene GVP noch die Niederschrift über die Beschlussfassung in der Sitzung und deren Protokollierung von den Mitgliedern des Präsidiums unterschrieben worden sind. § 21e Abs. 9 GVG als die für die Veröffentlichung des GVP einschlägige Regelung verlangt eine solche Unterschrift nicht (so auch schon BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 581, Rz 7, m.w.N.).
(cc) Beachtet man also, dass zur Einsicht nur Abschriften und nicht Urschriften des GVP oder der Protokolle, aus denen sich das Datum der Beschlussfassung ergibt, offen zu legen sind, bedarf es jedenfalls dann, wenn wie hier konkrete Zweifel an dem Wahrheitsgehalt und der Richtigkeit dieser Dokumente nicht vorgebracht worden sind, keiner weitergehenden Überprüfung anhand der Urschriften durch den Senat.
(dd) Einsicht in die Urschriften kann der Präsident des FG zwar aus berechtigtem Anlass auf Antrag gewähren (so auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 581, Rz 7, m.w.N.). Vorliegend vermag der Senat einen solchen Anlass nicht zu erkennen. Auch aus den Ausführungen des Klägers ergibt sich für den Senat kein Grund, die Urschriften anzufordern. Erkennbar kommt es dem Kläger lediglich darauf an, eine umfassende Prüfung vorzunehmen, um ggf. bestehende Fehler beim Verfahren der Aufstellung des relevanten GVP zu entdecken. Eine reine Verdachtsprüfung widerspricht aber den dargestellten Regelungen zur Offenlegung des GVP nach § 21e Abs. 9 GVG.
(ee) Auch ist zu beachten, dass Verfahrensverstöße bei der Aufstellung des GVP nicht gerügt werden können, soweit die Verfahrensvorschriften nur der Vorbereitung der Willensbildung des Präsidiums dienen. Auch führen Verstöße bei der Willensbildung selbst nur dann zu einer fehlerhaften Besetzung, wenn sie auf Willkür beruhen (vgl. nur Lückemann in Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 21e GVG, Rz 51). Eine solche Willkür ist nicht erkennbar und auch nicht vorgebracht worden, da der Kläger lediglich eine allgemeine Fehlermöglichkeit rügt.
(c) Der GVP enthält die Zuweisungen der Richter zu den Senaten, so dass sich gesonderte Zuweisungsbeschlüsse erübrigen. Der Mitwirkungsplan des zuständigen 3. Senats des FG weist ebenfalls keine formellen Fehler auf.
b) Die vom Kläger gerügte Gehörsverletzung liegt zum einen schon deshalb nicht vor, weil ein solcher Verfahrensmangel des Gerichts nach der mündlichen Verhandlung, in der ein Endurteil verkündet worden ist, nicht möglich ist (unter aa). Ansonsten wäre die Gehörsverletzung jedenfalls nach Übersendung der vom Präsidenten des FG überreichten Unterlagen zur Geschäftsverteilung an den Kläger zur Stellungnahme nicht mehr gegeben (unter bb).
aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach § 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Senatsbeschluss vom 25. April 2016 X B 134/15, BFH/NV 2016, 1286, m.w.N.). Rechtliches Gehör muss deshalb, wenn es seinen Zweck erfüllen soll, vor der abschließenden Überzeugungsbildung des Gerichts gewährt werden (vgl. nur Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 96 Rz 197). Deshalb geschieht dies in der mündlichen Verhandlung (BFH-Beschluss vom 3. November 2010 I B 104/10, BFH/NV 2011, 809, unter 1.a, m.w.N.). Darüber hinaus besteht aus dem gleichen Grund ein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs noch nach Schluss der mündlichen Verhandlung bis zur Verkündung oder Zustellung des Urteils oder bei Verzicht auf eine mündliche Verhandlung bis zum Absenden der Urteilsausfertigungen (vgl. BFH-Beschluss vom 18. September 2001 XI B 100/99, BFH/NV 2002, 356).
Die Beteiligten hatten auf mündliche Verhandlung verzichtet. Da jedoch die vom Kläger gerügten Handlungen des FG-Präsidenten nach dem Absenden der Urteilsausfertigungen lagen, scheidet eine Gehörsverletzung des Klägers aus.
bb) Unabhängig hiervon wäre das rechtliche Gehör des Klägers auch deshalb nicht (mehr) verletzt, weil ihm im Rahmen des vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt und ihm auch hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit des GVP rechtliches Gehör verschafft worden ist. Denn durch die Übersendung der dem Senat vom Präsidenten des FG zur Verfügung gestellten und in Bezug auf die Überprüfung der Richtigkeit der Geschäftsverteilung ausreichenden Unterlagen ist diesem Klägerverlangen Genüge getan worden. Der Kläger hat nicht nur diese (nachträgliche) Gelegenheit erhalten, die Unterlagen zu kopieren, sondern auch Stellung zu nehmen.
c) Wenn der Kläger rügt, das FG habe sich nicht mit den individuellen Voraussetzungen des Klägers im Zusammenhang mit dem Erkennen der steuerlichen Folgen beschäftigt, macht er geltend, das Urteil sei nicht mit Gründen versehen.
aa) Der Verfahrensmangel nach § 119 Nr. 6 FGO liegt nur vor, wenn die Urteilsgründe ganz oder zum Teil fehlen und sie den Prozessbeteiligten keine Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht. Dies erfordert nicht, dass jedes Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen erörtert werden müsste; vielmehr liegt dieser Verfahrensmangel erst dann vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Dagegen ist ein dahingehender Verfahrensmangel nicht gegeben, wenn noch zu erkennen ist, welche Überlegungen für das Gericht maßgeblich waren (BFH-Urteil vom 18. August 2016 VI R 18/13, BFHE 255, 58, BStBl II 2017, 730, Rz 12, m.w.N.).
bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das FG sein Urteil ausreichend begründet. Denn das FG hat auf Seite 12 seines Urteils dargelegt, dass der Kläger die Frage nach den als Sonderausgaben abziehbaren Versorgungsleistungen unbeantwortet hat und damit seiner Erklärungspflicht nicht genüge getan habe. Dieses grobe Verschulden, so das FG auf Seite 13 f. seines Urteils, lasse weder das Erstellen der Steuererklärung durch das Elsterprogramm noch eine möglicherweise gegebene Aufklärungs- und Fürsorgepflichtverletzung des FA entfallen.
cc) Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die Begründung, was der Senat unter II.2.b dd für den vorliegenden Fall dargetan hat, (ansonsten) insgesamt überzeugend ist. Einem Urteil fehlt es nämlich nicht bereits deshalb an Gründen, wenn die Begründung nicht den Erwartungen eines Beteiligten entspricht, sie lückenhaft und rechtsfehlerhaft ist (BFH-Beschluss vom 26. Februar 2010 VIII B 17/08, BFH/NV 2010, 1083, Rz 15).
4. Soweit der Kläger im Übrigen vorbringt, die von ihm verlangten Änderungen der Einkommensteuerfestsetzungen könnten im Rahmen der notwendigen, aber vom FA bewusst nicht vorgenommenen Umsetzung vorliegender Feststellungsmitteilungen geschehen, verkennt er zum einen den Streitgegenstand des vom FG zu beurteilenden Verfahrens. Vorliegend hatte das FG allein über seinen Änderungsantrag aus dem Jahr 2012 zu entscheiden. Zum anderen läge, folgte man der Rechtsansicht des Klägers, dass diese Feststellungen zu berücksichtigen seien, hierin die Geltendmachung von materiell-rechtlichen Fehlern. Das Gleiche gilt, soweit der Kläger die Unterstellung eines fehlerhaften Sachverhalts annimmt.
Eine Zulassung der Revision wegen fehlerhafter Rechtsanwendung oder fehlerhafter Sachverhaltswürdigung durch das FG kommt aber nur bei offensichtlichen materiellen oder formellen Fehlern des FG i.S. einer objektiv willkürlichen und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbaren Entscheidung in Betracht (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 19. März 2014 XI B 144/13, BFH/NV 2014, 1064, m.w.N.).
Diese sind hier nicht erkennbar und im Übrigen auch vom Kläger nicht geltend gemacht worden.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
6. Von der Darstellung des Tatbestands und einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.