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Beschluss vom 10. Januar 2018, I R 45/16

Verhältnis der Klagerücknahme zur Revisionsrücknahme

ECLI:DE:BFH:2018:B.100118.IR45.16.0

BFH I. Senat

FGO § 72 Abs 1 S 2, FGO § 72 Abs 1 S 3, FGO § 125

vorgehend Sächsisches Finanzgericht , 07. June 2016, Az: 2 K 1860/15

Leitsätze

1. NV: Werden sowohl die Klage als auch die Revision zurückgenommen, ist nach der Rechtsprechung des BFH regelmäßig anzunehmen, dass in erster Linie die Rücknahme der Klage als Prozesserklärung mit den weiterreichenden Folgen erklärt wurde .

2. NV: Von einem Vorrang der Klagerücknahme ist stets auszugehen, wenn die Revisionsrücknahme lediglich hilfsweise, etwa für den Fall der Unwirksamkeit der Klagerücknahme mangels Zustimmung des Beklagten, erklärt wird .

3. NV: Die Zustimmung des Beklagten zur Klagerücknahme wird fingiert, wenn dieser nicht innerhalb der in § 72 Abs. 1 Satz 3 FGO genannten Zwei-Wochen-Frist der Klagerücknahme widerspricht und er auf diese Folge hingewiesen wurde .

Tenor

Nach Rücknahme der Klage wird das Verfahren mit der Maßgabe eingestellt, dass das erstinstanzliche Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 8. Juni 2016  2 K 1860/15 gegenstandslos ist.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen (§ 143 Abs. 1, § 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung).

Tatbestand

I.

  1. Das Sächsische Finanzgericht hat in seinem klageabweisenden Urteil vom 8. Juni 2016  2 K 1860/15 die Revision zugelassen.

  2. Der Senat hat in seiner Sitzung vom 25. Oktober 2017 über die Revision der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beraten. Er hielt die Revision einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten wurden gemäß § 126a Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) angehört.

  3. Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 29. November 2017 "die Klage zurückgenommen und hilfsweise die Revision".

  4. Der Schriftsatz wurde dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt ‑‑FA‑‑) unter Hinweis auf die Regelung des § 72 Abs. 1 Satz 3 FGO zugestellt. Das FA hat daraufhin erklärt, dass es "der Rücknahme der Revision" zustimme.

Entscheidungsgründe

II.

  1. 1. Das Verfahren ist gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO durch Beschluss in der Besetzung von drei Richtern (§ 10 Abs. 3 FGO) einzustellen, nachdem die Klägerin wirksam die Klage zurückgenommen hat. Das Urteil der Vorinstanz ist gegenstandslos.

  2. a) Da die Klagerücknahme im Hauptantrag erklärt wurde und sie weiterreichende Folgen hat als eine Revisionsrücknahme (Verlust der Klage gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 FGO und Wegfall des erstinstanzlichen Urteils, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 2. Juli 1998 III B 45/98, BFH/NV 1999, 318; Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 72 Rz 2), war im Streitfall nicht nach § 125 FGO (Revisionsrücknahme), sondern nach § 72 FGO zu verfahren.

  3. b) Die Klagerücknahme war auch wirksam, weil die gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 FGO erforderliche Einwilligung des FA vorlag.

  4. Es kann hierbei dahinstehen, ob das FA in seinem Schriftsatz vom 20. Dezember 2017 tatsächlich "der Rücknahme der Revision" zugestimmt hat oder ob die Formulierung auf einem Versehen beruht und eine Zustimmung zur Klagerücknahme erklärt werden sollte. Im letztgenannten Fall läge positiv die von § 72 Abs. 1 Satz 2 FGO vorausgesetzte (z.B. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 72 FGO Rz 21) Einwilligung vor. Im erstgenannten Fall läge eine ‑‑wegen § 125 Abs. 1 Satz 2 FGO ohnehin entbehrliche und wegen der im Hauptantrag erklärten Klagerücknahme ins Leere gehende‑‑ prozessuale Erklärung zu einer Revisionsrücknahme vor, nicht aber eine Äußerung zu der im Streitfall erklärten Klagerücknahme. Gibt der Beklagte aber zu einer Klagerücknahme innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des Klagerücknahmeschriftsatzes keine Widerspruchserklärung ab, dann gilt die Zustimmung zur Klagerücknahme als erteilt (§ 72 Abs. 1 Satz 3 FGO). Die Zustimmungsfiktion ist im Streitfall eingetreten; auf diese Folge hat der Senat das FA auch hingewiesen (§ 72 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 FGO).

  5. 2. Über die Kosten war ‑‑entgegen § 144 FGO‑‑ im Beschluss mitzuentscheiden, weil mit dem erstinstanzlichen Urteil auch die darin getroffene Kostenentscheidung weggefallen ist.

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