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auf der Richterbank liegen Barett und Arbeitsmappe, dahinter ein Richterstuhl, auf dem eine Robe hängt

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Beschluss vom 22. September 2017, IX S 20/17 (PKH)

Wiederholung eines PKH-Antrags

ECLI:DE:BFH:2017:B.220917.IXS20.17.0

BFH IX. Senat

FGO § 115 Abs 2, FGO § 142, ZPO § 114

Leitsätze

NV: Ein wiederholter Antrag auf Gewährung von PKH ist nur dann zulässig, wenn neue Tatsachen, Beweismittel oder rechtliche Gesichtspunkte vorgetragen werden, die Veranlassung zu einer für den Antragsteller günstigeren Beurteilung der Erfolgsaussichten geben könnten .

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

  1. Der erneut gestellte Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) ist unzulässig. Das in der Antragsbegründung vom 11. September 2017 geltend gemachte Begehren ist bei rechtsschutzgewährender Auslegung so zu verstehen, dass der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) erneut einen Antrag auf PKH stellt.

  2. 1. Zwar kann PKH trotz eines bereits abgelehnten PKH-Antrages wiederholt beantragt werden, da der Beschluss über die Ablehnung der PKH im Falle seiner Unanfechtbarkeit nicht in materielle Rechtskraft erwächst (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 28. Juli 2015 V S 20/15 (PKH), BFH/NV 2015, 1435, m.w.N.).

  3. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist dieser Antrag aber nur dann zulässig, wenn neue Tatsachen, Beweismittel oder rechtliche Gesichtspunkte vorgetragen werden, die Veranlassung zu einer für den Antragsteller günstigeren Beurteilung der Erfolgsaussichten geben könnten (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. November 2013 X S 41/13 (PKH), juris, und in BFH/NV 2015, 1435; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 142 FGO Rz 55, jeweils m.w.N.).

  4. 2. Daran fehlt es hier. Der erkennende Senat hatte die Gewährung von PKH bereits mit Beschluss 19. Juli 2017 IX S 14/17 (PKH) u.a. auch wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt. Der Antragsteller bringt in seinem wiederholt gestellten Antrag keine neuen Gesichtspunkte vor, die Veranlassung zu einer günstigeren Beurteilung der Erfolgsaussichten geben. Denn nach wie vor werden Gründe i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), die für die Zulassung der Revision sprechen, von ihm nicht dargelegt.

  5. Soweit der Antragsteller vorbringt, auch seine Ehefrau habe PKH beantragt und über diesen Antrag sei bislang nicht entschieden worden, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Ausgangsentscheidung des Finanzgerichts, die mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden kann, war nur dem Antragsteller gegenüber ergangen.

  6. 3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 Abs. 1 FGO; § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis).

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