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auf der Richterbank liegen Barett und Arbeitsmappe, dahinter ein Richterstuhl, auf dem eine Robe hängt

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Beschluss vom 04. September 2017, IX B 83/17

Beschwerde gegen Ablehnung einer Terminsverlegung

ECLI:DE:BFH:2017:B.040917.IXB83.17.0

BFH IX. Senat

FGO § 128 Abs 2, FGO § 155, ZPO § 227

vorgehend FG Münster, 20. June 2017, Az: 10 K 1881/15 E

Leitsätze

NV: Beschlüsse des FG über eine Vertagung oder Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung können nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden .

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Verfügung des Finanzgerichts Münster vom 21. Juni 2017  10 K 1881/15 E wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

  1. Die Beschwerde ist unzulässig.

  2. Eine Ladung zum Termin ist nicht anfechtbar. Denn § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bestimmt ausdrücklich, dass u.a. prozessleitende Verfügungen ‑‑zu denen auch Ladungen gehören (vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 128 Rz 8; Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 128 FGO Rz 82)‑‑ nicht mit der Beschwerde angefochten werden können.

  3. Ob die Ablehnung des Antrags auf Verlegung eines Termins und die Durchführung der Verhandlung ohne Anwesenheit eines Beteiligten im Einzelfall dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist allein in den Rechtsmittelverfahren gegen die ‑‑in der Hauptsache‑‑ getroffene Entscheidung des Finanzgerichts (FG) geltend zu machen.

  4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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