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Beschluss vom 26. April 2017, X B 22/17

Heilung eines Zustellungsmangels

ECLI:DE:BFH:2017:B.260417.XB22.17.0

BFH X. Senat

FGO § 116 Abs 3 S 1, FGO § 116 Abs 3 S 4, FGO § 155 S 1, ZPO § 189

vorgehend FG Münster, 29. November 2016, Az: 11 K 4321/12 E,G,U,F

Leitsätze

1. NV: Eine nicht formgerechte Zustellung ist geheilt, wenn dem Adressaten das Dokument tatsächlich zugegangen ist (er es "in den Händen hält").

2. NV: Die Zustellung bleibt geheilt, auch wenn ihr später eine formgerechte Zustellung nachfolgt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 30. November 2016  11 K 4321/12 E,G,U,F wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

  1. I. Mit Urteil vom 30. November 2016 hat das Finanzgericht (FG) eine Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) teilweise abgewiesen. Das Urteil wurde am 29. Dezember 2016 mit einem Empfangsbekenntnis an die Bevollmächtigte des Klägers versandt. Das Empfangsbekenntnis ist auch nach schriftlicher und telefonischer Erinnerung nicht zurückgelangt. Darauf stellte das FG das Urteil erneut mit Zustellungsurkunde zu. Diese Zustellung ist am 9. Februar 2017 bewirkt.

  2. Mit Telefaxschreiben vom 30. Januar 2017 erhob der Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG, "zugestellt am 30.12.2016" (so wörtlich im Beschwerdeschriftsatz). Mit Schreiben vom 9. März 2017 wies die Senatsvorsitzende auf die nach Zustellung am 30. Dezember 2016 mit Ablauf des 28. Februar 2017 eingetretene Versäumung der zweimonatigen Beschwerdebegründungsfrist sowie die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hin. Eine Beschwerdebegründung ist nicht eingegangen.

Entscheidungsgründe

  1. II. 1. Die Beschwerde ist unzulässig, da sie entgegen § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils begründet wurde.

  2. a) Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 189 der Zivilprozessordnung (ZPO) in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Das ist der Zeitpunkt, zu dem der Adressat das Dokument tatsächlich "in den Händen hält" (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 6. Mai 2014 GrS 2/13, BFHE 244, 536, BStBl II 2014, 645, unter B.IV.2.). Das gilt nicht nur dann, wenn zu keinem Zeitpunkt eine formgerechte Zustellung bewirkt wurde. Es gilt auch dann, wenn der Mangel einer zunächst nicht formgerechten Zustellung nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 189 ZPO geheilt war, gleichwohl später noch eine formgerechte Zustellung bewirkt wird. Die Heilung führt zu einer uneingeschränkt wirksamen Zustellung. Die zweite Zustellung macht daher die Heilung des Mangels der ersten Zustellung nicht wieder rückgängig. Andernfalls könnte eine wirksam gewordene Zustellung rückwirkend unwirksam werden, wenn etwa aufgrund eines Tatsachen- oder Rechtsirrtums eine zweite Zustellung angeordnet wird.

  3. b) Fest steht, dass der Kläger das Urteil bereits aufgrund der ersten Übersendung erhalten haben muss. Andernfalls hätte er nicht am 30. Januar 2017 und damit vor der Zustellung per Zustellungsurkunde Beschwerde einlegen können. Soweit es das konkrete Datum betrifft, hat er selbst angegeben, das Urteil am 30. Dezember 2016 erhalten zu haben. Nach Absendung der Entscheidung am 29. Dezember 2016 ist diese Angabe glaubhaft. Somit endete die Frist zur Begründung der Beschwerde am 28. Februar 2017. Einen Antrag auf Fristverlängerung nach § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO hat der Kläger nicht gestellt. Abgesehen davon wäre auch die verlängerte Frist mittlerweile abgelaufen, ohne dass eine Beschwerdebegründung eingegangen ist.

  4. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

  5. 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

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