ECLI:DE:BFH:2017:B.150217.IIIB93.16.0
BFH III. Senat
EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 1, EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2, EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 3, EStG § 62 Abs 1, EStG § 63 Abs 1 S 1, EStG § 63 Abs 1 S 2, EStG VZ 2014
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht , 18. May 2016, Az: 5 K 203/15
Leitsätze
1. NV: Eltern erhalten kein Kindergeld, wenn ihr verheiratetes behindertes Kind gegenüber dem Ehegatten einen Unterhaltsanspruch hat, der für den vollständigen Unterhalt des Kindes ausreicht und kein weiterer Berücksichtigungstatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG vorliegt .
2. NV: Mangels sachlicher Änderung von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ist auch nach Wegfall des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. bei der Prüfung, ob ein volljähriges behindertes Kind über hinreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung seines persönlichen Unterhalts verfügt, der gegenüber dem Ehegatten bestehende Unterhaltsanspruch zu berücksichtigen .
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19. Mai 2016 5 K 203/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bezog für seine im Jahr 1974 geborene behinderte Tochter Kindergeld. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung ab 1. September 2014 mit Bescheid vom 12. August 2014 auf, nachdem ihr mitgeteilt worden war, dass die Tochter seit dem 31. Juli 2014 verheiratet sei. Mit einem weiteren Bescheid vom 9. Juni 2015 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für den Monat August 2014 auf.
Einspruch und Klage blieben erfolglos. Zur Begründung führte das Finanzgericht (FG) aus, dass die Tochter des Klägers aufgrund des Ehegattenunterhalts nicht außerstande sei, sich selbst zu unterhalten. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde, mit der er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑), die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) und einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend macht.
Entscheidungsgründe
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist daher nach § 116 Abs. 5 Satz 1 FGO zurückzuweisen. Die von dem Kläger erhobenen Rügen sind zum Teil unzulässig, im Übrigen unbegründet.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.
a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 11. Dezember 2013 V B 36/13, BFH/NV 2014, 680; vom 3. Februar 2014 VI B 111/13, BFH/NV 2014, 696; vom 18. Juli 2014 XI B 37/14, BFH/NV 2014, 1779).
b) An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es insbesondere dann, wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist. Hat der BFH die Rechtsfrage noch nicht entschieden, muss der Beschwerdeführer darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22. Juli 2014 XI B 29/14, BFH/NV 2014, 1780). Sollten sich einzelne Teilprobleme der aufgeworfenen Rechtsfrage bereits mit Hilfe spezieller Rechtsprechung des BFH lösen lassen, ist zu begründen, warum sich aus dieser Rechtsprechung nicht mit hinreichender Sicherheit die aufgeworfene Rechtsfrage klären lässt (Senatsbeschluss vom 22. März 2011 III B 114/09, BFH/NV 2011, 1142).
c) Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob den Eltern eines behinderten volljährigen Kindes nach dessen Verheiratung mit einem durchschnittlich verdienenden Ehemann weiter Kindergeld zusteht, ist nach diesen Grundsätzen nicht klärungsbedürftig. Unabhängig davon, dass die Beschwerdebegründung schon keine Ausführungen dazu enthält, ob und in welchem Umfang sowie aus welchen Gründen die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage in der Rechtsprechung der Finanzgerichte und im Schrifttum umstritten ist, ist die Beantwortung der Rechtsfrage eindeutig. Sie lässt sich anhand der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung so beantworten, wie es das FG getan hat.
aa) Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) besteht für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, sofern die Behinderung ‑‑wie im Streitfall‑‑ vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Ob ein behindertes Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist anhand eines Vergleichs zweier Bezugsgrößen zu prüfen, nämlich der dem Kind zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mittel einerseits und seinem existenziellen Lebensbedarf andererseits (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2012 VI R 101/10, BFHE 240, 50, BStBl II 2015, 651, Rz 11). Zu den dem behinderten Kind zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mitteln gehören nicht nur dessen Einkünfte und Bezüge als verfügbares Einkommen, sondern auch Leistungen Dritter; auf die Herkunft der Mittel und ihre Zweckbestimmung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, soweit diese zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt und geeignet sind (vgl. Senatsurteile vom 13. April 2016 III R 28/15, BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648, Rz 17; vom 9. Februar 2012 III R 53/10, BFHE 236, 417, BStBl II 2014, 391, Rz 11). Sofern sich aus den zur Verfügung stehenden Mitteln eine ausreichende Leistungsfähigkeit des Kindes ergibt, kann davon ausgegangen werden, dass den Eltern kein zusätzlicher Aufwand erwächst, der ihre steuerliche Leistungsfähigkeit mindert (Senatsurteil vom 8. August 2013 III R 30/12, BFH/NV 2014, 498, Rz 15). Dann ist es auch gerechtfertigt, für behinderte Kinder kein Kindergeld oder keinen Kinderfreibetrag zu gewähren (vgl. BFH-Urteil vom 4. November 2003 VIII R 43/02, BFHE 204, 120, BStBl II 2010, 1046, unter II.1.c).
bb) Des Weiteren hat der BFH entschieden, dass unter den Begriff der Bezüge auch Unterhaltsleistungen des verheirateten oder geschiedenen Ehegatten (§§ 1360, 1360a, 1361, 1569 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches) als Bezüge i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. (nach der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Rechtslage) fallen und es der Lebenserfahrung entspricht, dass dem nicht verdienenden Ehepartner in etwa die Hälfte des Nettoeinkommens in Form von Geld- und Sachleistungen als Unterhalt zufließt, sofern dem unterhaltsverpflichteten Ehepartner ein verfügbares Einkommen in Höhe des steuerlichen Existenzminimums verbleibt (Senatsurteile vom 23. November 2011 III R 76/09, BFHE 236, 79, BStBl II 2012, 413, Rz 10; vom 11. April 2013 III R 24/12, BFHE 241, 255, BStBl II 2013, 866, Rz 15; BFH-Urteil vom 25. Februar 2015 XI R 14/13, BFH/NV 2015, 836, Rz 17). Nach dem Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze mit Wirkung ab 1. Januar 2012 für volljährige nichtbehinderte Kinder ist diese Rechtsprechung ‑‑entgegen der Ansicht des Klägers‑‑ mangels sachlicher Änderung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG weiterhin für die Frage von Bedeutung, ob das behinderte Kind imstande ist, sich selbst zu unterhalten (vgl. Senatsurteil in BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648, Rz 15, m.w.N.; Selder, jurisPR-SteuerR 33/2013 Anm. 5). Reichen die Einkünfte des Ehepartners für den vollständigen Unterhalt des behinderten Kindes aus und liegt kein weiterer Berücksichtigungstatbestand gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG vor, so entfällt der Kindergeldanspruch.
Das FG ist nach diesen Grundsätzen zu Recht zu der Auffassung gelangt, dass die Unterhaltsleistungen des Ehegatten zu den dem behinderten Kind zur Verfügung stehenden Mitteln gehören (so auch Seiler in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 16. Aufl., § 32 EStG Rz 21). Aufgrund der geklärten Rechtslage ist folglich die Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht geboten.
d) Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, es sei nunmehr höchstrichterlich angezeigt, bei der Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG nach dem Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze bei verheirateten nicht behinderten Kindern den Unterhaltsanspruch des Ehegatten auch bei behinderten Kindern nicht mehr zu berücksichtigen, legt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dar. Insoweit wären Darlegungen erforderlich gewesen, warum der Gesetzgeber bei der Neuregelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG und der unveränderten Fortgeltung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG seinen Gestaltungsspielraum überschritten haben soll. Dazu hätte schon deshalb Anlass bestanden, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beim Kindergeld, soweit es als Sozialleistung zu den Maßnahmen der darreichenden Verwaltung gehört, eine weitgehende Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers besteht (BFH-Beschluss vom 16. März 2015 XI B 109/14, BFH/NV 2015, 1005, Rz 14, m.w.N.).
Eine vom Kläger angenommene Ungleichbehandlung zwischen Eltern behinderter und nicht behinderter Kinder liegt darüber hinaus nicht vor, weil Eltern nicht behinderter Kinder nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld erhalten. Soweit Kindergeld für behinderte Kinder darüber hinaus gewährt wird, ist dies nur dann gerechtfertigt, wenn den Eltern zusätzlicher Aufwand erwächst, der ihre steuerliche Leistungsfähigkeit mindert. Nur diese Auslegung entspricht dem gesetzgeberischen Willen, weil § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG gerade nicht allein darauf abstellt, dass ein Kind körperlich, geistig oder seelisch behindert ist (BFH-Urteil in BFHE 204, 120, BStBl II 2010, 1046; vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2014, 498, Rz 15).
2. Ebenso ist die Revision nicht wegen der unter II.1. aufgeworfenen Rechtsfrage zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen.
Dieser Zulassungsgrund stellt einen Spezialfall der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dar und setzt daher ebenfalls die Darlegung und das Vorliegen einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2014 III B 28/13, BFH/NV 2014, 1741, Rz 17, m.w.N.). Hieran fehlt es (dazu oben II.1.).
Darüber hinaus hat der Kläger mit seinem sinngemäßen Vorbringen, die Einbeziehung des Ehegattenunterhalts sei im Hinblick auf die UN-Behindertenrechtskonvention diskriminierend, keine neuen gewichtigen Argumente vorgetragen, die eine erneute höchstrichterliche Entscheidung erfordert. Das Kindergeld dient in erster Linie der steuerrechtlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes bei den Eltern. Inwieweit eine Diskriminierung stattfindet, wenn das Kindergeld nicht gewährt wird, weil das Kind imstande ist, sich selbst zu unterhalten und insoweit eine steuerrechtliche Entlastung der Eltern nicht mehr geboten ist, erschließt sich nicht.
3. Soweit der Kläger rügt, das FG habe ausreichende Feststellungen zum Grad der Behinderung der Tochter unterlassen, wird ein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht in der durch § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Art und Weise dargelegt. Rügt der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung, das FG habe von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, muss substantiiert u.a. vorgetragen werden, aus welchen Gründen die seiner Meinung nach nicht aufgeklärten Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG entscheidungserheblich waren (Senatsbeschluss vom 2. September 2011 III B 9/10, BFH/NV 2012, 65, Rz 6, m.w.N.). Hieran fehlt es. Ist ein Kind trotz seiner Behinderung etwa aufgrund hoher Einkünfte oder Bezüge in der Lage, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, kommt der Behinderung keine Bedeutung zu (BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2001 VI B 178/01, BFHE 197, 472, BStBl II 2002, 486, Rz 9).
Dieselben Erwägungen gelten für das Vorbringen des Klägers, das FG habe ausschließlich die eigenen Einkünfte der Tochter ohne das Einkommen des Ehegatten aufklären müssen. Denn die eigenen Einkünfte der Tochter waren aufgrund der materiellen Auffassung des FG nicht entscheidungserheblich.
4. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO).
5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 2 FGO.