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auf der Richterbank liegen Barett und Arbeitsmappe, dahinter ein Richterstuhl, auf dem eine Robe hängt

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Urteil vom 12. Januar 2017, IV R 55/11

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Franchiseverträgen - Nur der Leitsatz der Entscheidung ist zur Veröffentlichung bestimmt

ECLI:DE:BFH:2017:U.120117.IVR55.11.0

BFH IV. Senat

GewStG § 8 Nr 1 Buchst e, GewStG § 8 Nr 1 Buchst f, GG Art 3 Abs 1, GG Art 12, GG Art 14, FGO § 118 Abs 2, GewStG VZ 2008

vorgehend Sächsisches Finanzgericht , 27. September 2011, Az: 8 K 239/11

Leitsätze

1. Aufwendungen für gesetzlich ungeschütztes Erfahrungswissen technischer, gewerblicher, wissenschaftlicher oder auch betriebswirtschaftlicher Art (Know-how) fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG.

2. Der Hinzurechnung nach § 8 Abs. 1 Buchst. f GewStG unterliegt aber der Teil eines einheitlichen Franchiseentgelts, der auf die Überlassung gewerblicher Schutzrechte entfällt. Der betreffende Teil ist ggf. durch Schätzung zu bestimmen.

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