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Urteil vom 07. Juli 2016, III R 45/14

Kindergeld: Anspruchsberechtigung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten

ECLI:DE:BFH:2016:U.070716.IIIR45.14.0

BFH III. Senat

EStG § 62 Abs 1 Nr 1, EStG § 63 Abs 1, EStG § 64 Abs 2 S 1, EGV 883/2004 Art 1 Buchst z, EGV 883/2004 Art 2 Abs 1, EGV 883/2004 Art 3 Abs 1 Buchst j, EGV 883/2004 Art 11 Abs 1, EGV 883/2004 Art 11 Abs 3 Buchst a, EGV 883/2004 Art 67, EGV 987/2009 Art 60 Abs 1, EStG VZ 2011

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 12. November 2014, Az: 10 K 10240/11

Leitsätze

NV: Die Fiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 kann dazu führen, dass der Anspruch auf Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG nicht dem in Deutschland, sondern vorrangig dem im EU-Ausland lebenden Elternteil zusteht (Anschluss an die Senatsurteile vom 4. Februar 2016 III R 17/13, BFHE 253, 134, BStBl II 2016, 612, und vom 28. April 2016 III R 68/13, BFH/NV 2016, 1514).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. November 2014  10 K 10240/11 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

  1. I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Vater des im Januar 1993 geborenen Sohnes F. F lebte seit Januar 2003 mit der Kindsmutter in Italien.

  2. Der Kläger, der deutscher Staatsangehöriger ist, lebt in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) und ist hier als Arzt nichtselbständig tätig. Die Kindsmutter, die in Italien als Ärztin selbständig tätig war, bezog weder in Deutschland noch in Italien Familienleistungen für F. F besuchte im streitigen Zeitraum (Februar 2011 bis August 2011) bis Juni 2011 ein Gymnasium in Schweden (Auslandsjahr) und setzte anschließend seine Schulausbildung an einem Gymnasium in Italien fort. Einkünfte oder Bezüge hatte er nicht.

  3. Der Kläger bezog für F bis einschließlich Januar 2011 laufend Kindergeld. Seinen Antrag auf Weiterzahlung des Kindergeldes für F lehnte die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) mit Bescheid vom 11. Juli 2011 ab, da die in Italien lebende Kindsmutter, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen habe, vorrangig zum Bezug von Kindergeld berechtigt sei. Der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 3. August 2011).

  4. Mit der hiergegen gerichteten Klage begehrte der Kläger inländisches Kindergeld für F. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit Urteil vom 13. November 2014  10 K 10240/11 statt und verpflichtete die Familienkasse zur Festsetzung von Kindergeld in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum Februar 2011 bis August 2011.

  5. Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt die Familienkasse die sich aus einer unzutreffenden Auslegung des § 64 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergebende Verletzung materiellen Rechts.

  6. Die Familienkasse beantragt,
    das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 13. November 2014  10 K 10240/11 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  7. Der Kläger beantragt,
    die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

  1. II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass der Anspruch auf Kindergeld für F (vorrangig) dem Kläger zusteht. Der Kläger ist zwar nach nationalem Recht (§ 62 EStG) anspruchsberechtigt (dazu 1.). Der Kindsmutter steht aber nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG ein vorrangiger Kindergeldanspruch zu (dazu 2. bis 6.).

  2. 1. Der Kläger erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Satz 2 EStG. Dies wurde ‑‑für den Senat bindend (vgl. § 118 Abs. 2 FGO)‑‑ vom FG festgestellt. Unerheblich ist, dass F seinen Wohnsitz in Italien hat (§ 63 Abs. 1 Satz 3 EStG).

  3. 2. Allerdings ist die Kindsmutter ‑‑entgegen der Rechtsauffassung des FG‑‑ nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vorrangig anspruchsberechtigt. Denn gemäß Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Amtsblatt der Europäischen Union ‑‑ABlEU‑‑ 2004 Nr. L 166, S. 1) in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung ‑‑VO Nr. 883/2004 (Grundverordnung)‑‑ i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABlEU 2009 Nr. L 284, S. 1) in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung ‑‑VO Nr. 987/2009 (Durchführungsverordnung)‑‑ ist von der Fiktion auszugehen, dass sie mit F in Deutschland wohnt.

  4. a) Nach § 64 Abs. 1 EStG wird für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG).

  5. b) Im Streitfall ergibt sich die Anspruchsberechtigung der Kindsmutter aus § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Zwar liegt der nach dieser Vorschrift erforderliche Inlandswohnsitz tatsächlich nicht vor. Es finden jedoch die Vorschriften der VO Nr. 883/2004 und der VO Nr. 987/2009 Anwendung. Dadurch wird gemäß Art. 67 der VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 ein Inlandswohnsitz der Kindsmutter fingiert. Zudem erfüllt die Kindsmutter auch die übrigen Voraussetzungen für eine vorrangige Anspruchsberechtigung.

  6. 3. Der Anwendungsbereich der VO Nr. 883/2004 ist im Streitfall eröffnet und Deutschland ist danach der zuständige Mitgliedstaat.

  7. a) Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und fällt damit nach Art. 2 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 in den persönlichen Anwendungsbereich der Grundverordnung. Ebenso ist das Kindergeld nach dem EStG eine Familienleistung i.S. des Art. 1 Buchst. z der VO Nr. 883/2004, weshalb auch deren sachlicher Anwendungsbereich nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der VO Nr. 883/2004 eröffnet ist.

  8. b) Gemäß Art. 11 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 unterliegen die von der Verordnung erfassten Personen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Da der Kläger im Streitzeitraum eine Beschäftigung in Deutschland ausgeübt hat, unterlag er den deutschen Rechtsvorschriften (Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der VO Nr. 883/2004).

  9. 4. Aus Art. 67 Satz 1 der VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 folgt, dass die Wohnsituation der Kindsmutter (fiktiv) in das Inland übertragen wird. Zur weiteren Begründung wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des Senatsurteils vom 28. April 2016 III R 68/13 (BFHE 254, 20, BStBl II 2016, 776, BFH/NV 2016, 1514, Rz 19 ff., m.w.N.) Bezug genommen.

  10. 5. Die Kindsmutter erfüllt neben dem Wohnsitzerfordernis auch die übrigen Voraussetzungen für einen vorrangigen Kindergeldanspruch.

  11. a) Anhaltspunkte dafür, dass die Kindsmutter eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin i.S. des § 62 Abs. 2 EStG ist, hat das FG nicht festgestellt.

  12. b) Ein vorrangiger Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG; denn diese Bestimmung setzte einen gemeinsamen Haushalt zwischen dem Kläger und der Kindsmutter voraus. Nach den Feststellungen des FG unterhielten der Kläger und die Kindsmutter jedoch keinen gemeinsamen Haushalt. Ein gemeinsamer Haushalt kann sich auch nicht aus der Fiktionswirkung des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 ergeben. Demnach ist im Streitfall der Anspruch der Kindsmutter nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vorrangig, da nur bei dieser, nicht dagegen beim Kläger eine Haushaltsaufnahme des F vorliegt. Der Haushaltsaufnahme steht auch nicht der kurzzeitige Auslandsaufenthalt des F in Schweden entgegen (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2011 III B 25/11, BFH/NV 2012, 571, Rz 13).

  13. 6. Schließlich kommt es nicht darauf an, ob die Kindsmutter selbst einen Antrag auf Kindergeld in Deutschland gestellt hat. Insoweit verweist der Senat zur Begründung auf die Entscheidungsgründe in seinem Urteil in BFHE 254, 20, BStBl II 2016, 776, BFH/NV 2016, 1514, Rz 27 f., m.w.N.

  14. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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