ECLI:DE:BFH:2016:B.250716.XS10.16.0
BFH X. Senat
FGO § 62 Abs 2 S 1, FGO § 62 Abs 4, FGO § 133a
vorgehend BFH , 11. May 2016, Az: X B 30/16
Leitsätze
1. NV: Der Vertretungszwang für den BFH gilt grundsätzlich auch für Anhörungsrügen, wenn für das der beanstandeten Entscheidung zugrunde liegende Verfahren Vertretungszwang galt.
2. NV: Bezieht sich die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs auf die Frage, ob Vertretungszwang besteht, ist zur Prüfung dieser Frage, allerdings auch nur dafür, vorläufig die Befugnis zur Selbstvertretung anzunehmen.
Tenor
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 12. Mai 2016 X B 30/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Tatbestand
I. Mit Beschluss vom 12. Mai 2016 X B 30/16 hat der Senat eine Beschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Kläger) wegen der Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts zurückgewiesen, da er nicht durch eine vertretungsberechtigte Person i.S. des § 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vertreten war. Der Beschluss wurde am 16. Juni 2016 an den Kläger abgesandt. Mit einem am 22. Juni 2016 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger persönlich Beschwerde eingelegt und die fehlende Unterzeichnung des Beschlusses sowie die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt, da für das Beschwerdeverfahren kein Rechtsanwalt erforderlich sei.
Entscheidungsgründe
II. Aus diesem Grunde und weil gegen den Beschluss kein ordentliches Rechtsmittel mehr zur Verfügung steht, hat der Senat die Eingabe des Klägers als Anhörungsrüge nach § 133a FGO aufgenommen. Danach ist unter dort näher genannten weiteren Voraussetzungen bei Verletzungen rechtlichen Gehörs das Verfahren fortzuführen.
1. Die Anhörungsrüge ist unbegründet, soweit der Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt.
a) Der Zulässigkeit der Anhörungsrüge in diesem Punkte steht allerdings nicht entgegen, dass der Kläger diese wiederum nicht durch einen Vertreter i.S. des § 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO eingelegt hat. Zwar gilt der nach § 62 Abs. 4 FGO für den Bundesfinanzhof (BFH) bestehende Vertretungszwang grundsätzlich auch für Anhörungsrügen, wenn für das der beanstandeten Entscheidung zugrunde liegende Verfahren Vertretungszwang galt (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2012 X S 1/12, BFH/NV 2012, 1149, unter II.1.a), wie es hier nach Auffassung des Senats der Fall war. Jedoch bezieht sich die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs gerade auf die Frage, ob der Vertretungszwang existiert. Zur Vermeidung einer Rechtsschutzverkürzung ist nur zur Prüfung dieser Frage vorläufig von einer Befugnis des Klägers auszugehen, sich selbst zu vertreten. Die Konstellation ist einem Streit um die Prozessfähigkeit eines Beteiligten vergleichbar, in dem grundsätzlich der Betroffene bis zur Klärung der Frage als prozessfähig zu behandeln ist (vgl. i.E. Gräber/Levedag, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 58 Rz 3).
b) Die Anhörungsrüge ist jedoch in diesem Punkt unbegründet. Der Vertretungszwang vor dem BFH umfasst auch Beschwerden. § 62 Abs. 4 FGO enthält keine Einschränkungen. Eine Ausnahme besteht lediglich unter bestimmten Voraussetzungen für Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2016 X S 38/15 (PKH), BFH/NV 2016, 940). Einen solchen Antrag hatte der Kläger weder ausdrücklich noch konkludent gestellt.
2. Hinsichtlich der Unterschriftsfrage ist die Anhörungsrüge schon deshalb unzulässig, weil sie nicht von einer vertretungsberechtigten Person eingelegt wurde. Die vorläufige Annahme des Vertretungsrechts bezieht sich nur auf den diesbezüglichen Streit, nicht auf weitere Rügen. Im Übrigen wird mit der Rüge betreffend die Unterschriften entgegen § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO auch keine Verletzung rechtlichen Gehörs dargelegt.
Ungeachtet dessen weist der Senat darauf hin, dass der Beschluss vom 12. Mai 2016 X B 30/16 im Original unterschrieben wurde. Die Beteiligten erhalten lediglich Abdrucke.
3. Nach Nr. 6400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes entstehen für das Verfahren über die Rüge nach § 133a FGO Gerichtskosten in Höhe von 60 €.