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Beschluss vom 19. Juli 2016, III B 123/15

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

ECLI:DE:BFH:2016:B.190716.IIIB123.15.0

BFH III. Senat

FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 116 Abs 3 S 3

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 30. September 2015, Az: 9 K 9025/14

Leitsätze

NV: Machen Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine gesetzliche Regelung geltend, ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ein Hinweis darauf erforderlich, ob und in welchem Umfang die von den Beschwerdeführern angegriffene Rechtsprechung in der Literatur in verfassungsrechtlicher Hinsicht beanstandet wird.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Oktober 2015  9 K 9025/14 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

  1. 1. Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Denn sie genügt nicht den sich aus § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ergebenden Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen.

  2. a) Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Eine ausreichende Begründung ist Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde. Bei den Zulassungsgründen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO sind deshalb substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt. Bei dem Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist weitergehend eine konkrete und schlüssige Bezeichnung der Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensmangel ergeben, zu fordern (Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 116 Rz 48, m.w.N.).

  3. b) In der Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) werden indes keine Zulassungsgründe in diesem Sinne dargelegt.

  4. aa) Soweit die Kläger mit ihrem Vorbringen, sie fühlten sich durch das angegriffene Urteil in ihren Grundrechten verletzt und diskriminiert, den Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung) geltend machen wollten, fehlt es sowohl an der Formulierung einer Rechtsfrage als auch an Darlegungen dazu, weshalb die Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (s. zu diesen Anforderungen z.B. Senatsbeschluss vom 4. Oktober 2010 III B 82/10, BFH/NV 2011, 38). Soweit mit diesem Vorbringen verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine gesetzliche Regelung geltend gemacht werden sollten, fehlt es überdies an einer substantiierten, an den Vorgaben des Grundgesetzes und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs (BFH) orientierten Auseinandersetzung mit der Problematik (s. zu diesem Erfordernis Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 38). Soweit die Verfassungswidrigkeit der Rechtsprechung beanstandet werden sollte, fehlt jeglicher Hinweis darauf, ob und in welchem Umfang die von den Klägern angegriffene Rechtsprechung in der Literatur in verfassungsrechtlicher Hinsicht beanstandet wird (s. zu diesem Erfordernis Beschluss des BFH vom 29. August 2012 X B 216/11, BFH/NV 2013, 24).

  5. bb) Soweit die Kläger vorbringen, sie seien vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) in den Jahren 2001 bis 2007 mit ihren Anträgen auf Zusammenveranlagung unter Verweis auf die ungeklärte Rechtslage zurückgewiesen worden, gehen sie offenbar von einem anderen als dem vom Finanzgericht (FG) festgestellten Sachverhalt aus. Denn das FG hielt den Klägern vor, sie hätten die Veranlagungsfristen gerade infolge nicht rechtzeitiger Antragstellung versäumt. Für die Geltendmachung eines insoweit vorliegenden Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO hätten die Kläger konkret und schlüssig Tatsachen angeben müssen, die den behaupteten Verfahrensmangel ergeben. Soweit sie dagegen lediglich die Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das FG beanstanden wollen, machen sie keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des FG gehört revisionsrechtlich dem materiellen Recht an. Die Kläger machen daher einen materiellen Fehler geltend, der ‑‑so er denn vorliegt‑‑ abgesehen von hier weder geltend gemachten noch anderweitig ersichtlichen Ausnahmefällen nicht die Zulassung der Revision rechtfertigt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 21. August 2013 III B 122/12, BFH/NV 2013, 1798).

  6. cc) Schließlich lässt sich auch aus dem weiteren Vorbringen der Kläger, das FG hätte sich unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht auf die Festsetzungsverjährung stützen und den Klägern nicht die unterlassene Inanspruchnahme fachlichen Rats vorhalten dürfen, allenfalls ein materieller Mangel des Urteils ableiten, der die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt.

  7. 2. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

  8. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 FGO.

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