BFH X. Senat
FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 96 Abs 1 S 1, FGO § 118 Abs 2
vorgehend FG Düsseldorf, 03. November 2015, Az: 15 K 468/15 E
Leitsätze
1. NV: Die Würdigung von Unterlagen und Beweisergebnissen ist grundsätzlich allein dem FG vorbehalten, das hierbei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheiden muss (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die auf diese Weise zustande gekommene Entscheidung kann im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob das FG entweder von einem unzureichend aufgeklärten Sachverhalt ausgegangen ist oder mit seiner Sachverhaltswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat .
2. NV: Die Schlussfolgerungen des FG haben schon dann Bestand, wenn sie zwar nicht zwingend, aber möglich sind (ständige BFH-Rechtsprechung) .
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 4. November 2015 15 K 468/15 E wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bestreitet den Zugang der Einkommensteuerbescheide 2012 und 2013, in denen der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ‑‑FA‑‑) seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb geschätzt hatte. Das Finanzgericht (FG) ist nach einer Beweisaufnahme u.a. durch die Vernehmung des Zeugen W zur Überzeugung gekommen, dass die streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide zugegangen sind. Es hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger und macht geltend, das Urteil beruhe auf Verfahrensfehlern.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die vom Kläger gegen das Urteil geltend gemachten Verfahrensfehler gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen entweder nicht vor oder wurden von ihm nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.
a) Ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist gegeben, wenn das FG seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, insbesondere bei seiner Entscheidung von einem Sachverhalt ausgeht, welcher dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten widerspricht, oder wenn das Gericht eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat. Entsprechendes gilt, wenn die Entscheidung des FG auf einer Zeugenaussage beruht, die mit den protokollierten Bekundungen dieses Zeugen nicht im Einklang steht.
b) Die Beschwerde macht zunächst geltend, das FG habe der Aussage des W zu Unrecht entnommen, der Kläger habe in dem Telefonat am 5. November 2014 erklärt, dass er die betreffenden Einkommensteuerbescheide erhalten habe. Das Gericht habe zudem fehlerhaft aufgrund der Beweisaufnahme keinen Raum für einen Übertragungsfehler oder ein Missverständnis dergestalt gesehen, dass der Kläger lediglich gesagt habe, es existierten Einkommensteuerbescheide 2012 und 2013, gegen die er vorgehen wolle.
aa) Anders als das FG meine, habe sich W an den genauen Inhalt des Gesprächs nicht mehr erinnern können. W habe zudem bekundet, dass es in dem Telefonat ganz allgemein um die Existenz der Steuerbescheide gegangen sei. Das FG stütze seine Überzeugung darauf, dass von W angeblich bereits auf dem "Post-it" notiert worden sei, der Kläger habe die Bescheide erhalten, und dass diese Aussage fehlerfrei in den Aktenvermerk übertragen worden sei. Dagegen habe W angegeben, sich an den Wortlaut des Vermerks auf dem "Post-it" nicht mehr erinnern zu können. Die Angaben zum Inhalt des "Post-it" stellten daher lediglich eine Mutmaßung des W dar, welche auf dem Aktenvermerk beruhe.
bb) Damit kann der Kläger nicht durchdringen. Das FG hat sowohl die protokollierte Aussage des W als auch den gesamten Akteninhalt seiner Entscheidung zugrunde gelegt und diese widerspruchsfrei gewürdigt.
(1) W hat zwar ausgesagt, er habe auf dem "Post-it" lediglich Stichworte vermerkt, und auch, dass er sich an den genauen Wortlaut des "Post-it" nicht mehr erinnern könne. Er hat aber auch beschrieben, wie er den Aktenvermerk gefertigt hat, dass er nämlich den Klebezettel "danebengelegt", ihn also zur Unterstützung herangezogen habe. Aus dieser Darstellung des Geschehensablaufs konnte das FG rechtsfehlerfrei den Schluss ziehen, dass W den auf dem "Post-it" festgehaltenen Inhalt des Telefonats vom 5. November 2014 in den Aktenvermerk vom 11. November 2014 übertragen hat, ohne dessen Sinngehalt zu verändern, auch wenn sich W an den genauen Text des "Post-it" nicht mehr erinnern konnte.
(2) Auch die weitere Würdigung des FG, es könne von keinem Übertragungsfehler oder Missverständnis dergestalt ausgegangen werden, dass der Kläger in dem Telefonat mit W lediglich die Existenz der Steuerbescheide, nicht aber deren Zugang bestätigt habe, entspricht dem Akteninhalt.
Die Schlussfolgerung beruht auf dem konkreten Wortlaut des Aktenvermerks von W vom 11. November 2014.
In dieser Gesprächsnotiz hat W vermerkt, dass der Kläger bereits am 4./5. November 2014 angerufen habe bzw. angerufen worden sei. Wörtlich führt er in dem Vermerk weiter aus:
"... Damals gab er mir gegenüber an, die Schätzungsbescheide 2011 - 2013 erhalten zu haben. Hat es versäumt die Erklärungen einzureichen. Er wurde im Strafverfahren (2007-2010) auf Erklärungsabgabe hingewiesen. Wollte Erklärungen umgehend nachreichen.
Daher ist nach Aktenlage, insbesondere mangels Postrücklauf (mindestens 4 Umschläge - EST 11 + 12/USt 11 + 12/EST 13/ UST 13), und unter Berücksichtigung der telefonischen Bestätigung vom 05.11.2014 definitiv davon auszugehen, dass die Steuerbescheide wirksam bekannt gegeben wurden."Aus diesem eindeutigen Wortlaut konnte das FG die Erkenntnis ableiten, dass weder von einem Übertragungsfehler noch von einem Missverständnis auszugehen sei.
2. Die zweite Verfahrensrüge begründet der Kläger damit, das FG habe die Tatsachenfeststellungen auf den nicht nachgewiesenen Erfahrungssatz gestützt, dass ein anwaltlich nicht vertretener und rechtlich nicht vorgebildeter Steuerpflichtiger, der mit einem ihm nicht bekanntgegebenen Bescheid konfrontiert werde, in jedem Schriftsatz auf die fehlende Bekanntgabe des Bescheids hinweisen würde.
a) Der angerufene Senat kann einen derartigen Erfahrungssatz, vor allem dahingehend, dass in jedem Schriftsatz auf die fehlende Bekanntgabe hinzuweisen sei, der Argumentation des FG indes nicht entnehmen. Das FG hat vielmehr in seine Beweiswürdigung nicht nur den Inhalt des Schreibens des Klägers vom 27. Oktober 2014 einbezogen, sondern auch die von den Zeugen W und X beschriebenen Gespräche mit dem Kläger, dessen Aussagen in Bezug auf die Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids 2011, die unterschiedlichen Versendungszeitpunkte der Bescheide sowie das frühere Verhalten des Klägers. Das Gericht ist daraufhin mit einer gut nachvollziehbaren und überzeugenden Argumentation zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger habe die Einkommensteuerbescheide 2012 und 2013 erhalten.
b) Wenn der Kläger meint, das FG habe übersehen, dass in dem Schreiben vom 27. Oktober 2014 lediglich die Aufhebung der Pfändung beantragt worden sei und es nicht um die Steuerfestsetzung als solche gegangen sei, ist ihm ebenfalls zu widersprechen. Das FG hat das Schreiben vom 27. Oktober 2014 ausdrücklich im Kontext mit den gegen den Kläger gerichteten Vollstreckungsmaßnahmen gesehen.
3. Sofern als weiterer Verfahrensmangel ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 76 Abs. 1 FGO gerügt wird, fehlt es an einer Darstellung, welche weiteren ‑‑entscheidungsrelevanten‑‑ Tatsachen das FG noch hätte aufklären müssen. Bei einer Rüge der Verletzung der von Amts wegen gebotenen Sachaufklärungspflicht gehören nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu einem schlüssigen Sachvortrag u.a. Ausführungen dazu, welche Tatsachen das FG hätte aufklären oder welche Beweise es hätte erheben müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Außerdem ist darzulegen, warum der fachkundig vertretene Kläger nicht von sich aus entsprechende Anträge gestellt hat (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26. November 2007 VIII B 159/06, BFH/NV 2008, 801, unter 3., m.w.N.). Ein entsprechender Vortrag des Klägers ist nicht zu erkennen.
Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass das FG seinen Urteilsgründen die vom Kläger angesprochenen Tatsachen zugrunde gelegt hat. Zum einen hat es dargelegt, dass auch in den Veranlagungszeiträumen 2007 bis 2010 Schätzungsbescheide vom FA erlassen worden waren, in denen die jeweilige Einkommensteuer ‑‑im Unterschied zu den Streitjahren‑‑ auf 0 € festgesetzt wurde. Zum anderen hat es berücksichtigt, dass der Kläger die früheren Bescheide bestandskräftig werden ließ. Die von dem FG aus diesen Tatsachen gezogenen Schlussfolgerungen sind Teil der ihm obliegenden Sachverhaltswürdigung, die dem materiellen Recht zuzuordnen ist und daher nicht zur Zulassung der Revision führen kann.
4. Im Kern wendet sich der Kläger gegen die ‑‑seiner Meinung nach fehlerhafte‑‑ Würdigung des FG. Ein solcher materiell-rechtlicher Fehler, läge er denn vor, vermag die Revisionszulassung grundsätzlich nicht zu rechtfertigen (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 8. Mai 2014 X B 105/13, BFH/NV 2014, 1213, Rz 24, m.w.N.).
Die Würdigung von Unterlagen und Beweisergebnissen ist grundsätzlich allein dem FG vorbehalten, das hierbei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheiden muss (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die auf diese Weise zustande gekommene Entscheidung könnte in einem künftigen Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob das FG entweder von einem unzureichend aufgeklärten Sachverhalt ausgegangen ist oder mit seiner Sachverhaltswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat. Die Schlussfolgerungen des FG haben schon dann Bestand, wenn sie zwar nicht zwingend, aber möglich sind (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom 12. März 2003 X R 17/99, BFH/NV 2003, 1031, unter II.2.b aa, m.w.N.). Dies ist hier der Fall.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
6. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.