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Beschluss vom 26. April 2016, I B 77/15

Tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrages

BFH I. Senat

KStG § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 S 1, KStG VZ 2007

vorgehend FG Hamburg, 18. May 2015, Az: 6 K 236/12

Leitsätze

NV: Ein Gewinnabführungsvertrag wird dann tatsächlich durchgeführt, wenn die nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ermittelten Gewinne entweder durch Zahlung oder aber durch eine zur Anspruchserfüllung führende und der tatsächlichen Zahlung gleich stehende Aufrechnung abgeführt werden .

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 19. Mai 2015  6 K 236/12 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

  1. I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, die zur Begründung einer Organschaft am 4. Oktober 2007 mit ihrer Muttergesellschaft, der V-GmbH, einen Gewinnabführungsvertrag schloss. Darin vereinbarten die Vertragsparteien mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 die Übernahme des Jahresüberschusses bzw. Jahresfehlbetrages der Klägerin durch die V-GmbH.

  2. Den vorgenannten Vertrag kündigte die V-GmbH mit Schreiben vom 26. Juni 2008 mit der Begründung außerordentlich, aufgrund veränderter wirtschaftlicher und finanzieller Rahmenbedingungen bestehe die Notwendigkeit, die Gesellschaft zum Jahresende zu liquidieren. Nachdem die V-GmbH dazu in eine GmbH & Co. KG formgewechselt wurde, ging deren gesamtes Vermögen nach dem Ausscheiden aller Kommanditisten im Wege der Anwachsung auf die einzig verbliebene persönlich haftende Gesellschafterin, ebenfalls eine GmbH, über, welche mit Eintragung in das Handelsregister vom 5. Dezember 2008 aufgelöst wurde und deren Firma erloschen ist.

  3. Die Klägerin reichte am 4. März 2010 beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt ‑‑FA‑‑) ihre Körperschaftsteuererklärung für 2007 (Streitjahr) ein, in der sie das der V-GmbH als Organträgerin zuzurechnende Einkommen in Höhe von 678.244 € angab. Der beigefügte Jahresabschluss der Klägerin zum 31. Dezember 2007 war ebenfalls auf den 4. März 2010 erstellt.

  4. In seinem Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr erkannte das FA die Organschaft zwischen der Klägerin und der V-GmbH nicht an. Einspruch und Klage dagegen blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) ging im angefochtenen Urteil davon aus, der zwischen der Klägerin und der V-GmbH abgeschlossene Gewinnabführungsvertrag sei zwar wirksam abgeschlossen, aber nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil der bilanzielle Gewinn der Klägerin tatsächlich nicht an die V-GmbH abgeführt worden sei. Dies folge daraus, dass die Organträgerin zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung schon mehr als ein Jahr im Handelsregister gelöscht gewesen sei. Die Revision wurde vom FG nicht zugelassen (FG Hamburg, Urteil vom 19. Mai 2015  6 K 236/12).

Entscheidungsgründe

  1. II. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist unzulässig (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Die Klägerin hat den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.

  2. 1. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärungsfähig ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen. Insbesondere sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. Januar 2008 X B 185/07, BFH/NV 2008, 603, und vom 19. Mai 2008 V B 29/07, BFH/NV 2008, 1501, unter III.B.1.). Hat der BFH über die Rechtsfrage bereits entschieden, ist darzulegen, weshalb eine erneute oder weitere Entscheidung für erforderlich gehalten wird (z.B. BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2003 III B 59/03, BFH/NV 2004, 166). Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (z.B. BFH-Beschluss vom 17. August 2004 III B 121/03, BFH/NV 2005, 46, m.w.N.).

  3. 2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

  4. a) Die Klägerin führt in ihrer Beschwerdebegründung aus, das Senatsurteil vom 5. April 1995 I R 156/93 (BFHE 177, 429) stelle bezogen auf die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrages darauf ab, ob die vertraglichen Vereinbarungen vollzogen und der Gewinn tatsächlich durch "Zahlung oder Verrechnung an den Organträger" abgeführt werde, weshalb im Streitfall, in dem nur die Übernahme des Jahresüberschusses der Klägerin vereinbart worden und nicht gegen vertragliche Vereinbarungen verstoßen worden sei, die Einbuchung einer Verpflichtung in Höhe des abzuführenden Gewinns bei der Organgesellschaft und einer gleich hohen Forderung beim Organträger ausreichend sein müsse, um die Durchführung eines Gewinnabführungsvertrages anzuerkennen (Hinweis auf Frotscher in Frotscher/Maas, KStG/GewStG/UmwStG, § 14 KStG Rz 447).

  5. b) Diese Einlassung beinhaltet keine hinreichende Auseinandersetzung im vorgenannten Sinne. Denn der Senat hat über die angesprochene Frage bereits entschieden; die Klägerin hätte deshalb substantiiert darlegen müssen, aus welchem Grund eine erneute oder weitere Entscheidung für erforderlich gehalten wird.

  6. aa) Dem Senatsurteil in BFHE 177, 429 lässt sich zwar nicht unmittelbar entnehmen, was der Senat unter dem dort verwendeten Begriff der "Verrechnung" versteht, dies ergibt sich aber mittelbar aus dem Urteil. Denn in dem vom Senat entschiedenen Fall ging es um eine Organgesellschaft, die ihre Handelsbilanz an die Ergebnisse einer Außenprüfung dergestalt angepasst hatte, dass sie einen in der Prüferbilanz gebildeten Ausgleichsposten auf das Verrechnungskonto des früheren Organträgers aufwanderhöhend umbuchte. Bereits der Sachverhalt enthält insoweit die Aussage, dass es durch die Verrechnung zu einer Minderung der Forderungen der Organgesellschaft gegenüber der früheren Organträgerin gekommen sei. Wenn der Senat sodann in den Entscheidungsgründen ausführt, die Durchführung eines Gewinnabführungsvertrages bedeute u.a., dass die nach Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ermittelten Gewinne tatsächlich "durch Zahlung oder Verrechnung an den Organträger" abgeführt würden und die Verrechnung des Mehrergebnisses mit den Forderungen der Organgesellschaft gegenüber ihrem Organträger die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrages sicherstelle, so kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Senat insoweit eine zur Anspruchserfüllung führende und mithin der tatsächlichen Zahlung gleich stehende Aufrechnung und keine reine Einbuchung ohne Erfüllungswirkung im Blick hatte.

  7. bb) Insoweit ist es auch nicht zutreffend, wenn die Klägerin meint, der Senat lasse nicht erkennen, worauf er eine "unter Umständen" von der von ihr zitierten Fundstelle abweichende Auffassung stütze. Die Einlassung der Klägerin, der Senat habe seine im Urteil in BFHE 177, 429 vertretene Rechtsauffassung "nicht hinreichend begründet", stellt insoweit bereits keine ausreichende Darlegung dazu dar, weshalb eine erneute oder weitere Entscheidung für erforderlich gehalten wird.

  8. cc) Zudem hat das FG im angefochtenen Urteil auch darauf abgestellt, dass die Organträgerin im Zeitpunkt der Erstellung des einschlägigen Jahresabschlusses der Klägerin (4. März 2010) bereits aufgelöst war; es ist deshalb davon ausgegangen, dass ein Jahresabschluss der Organträgerin "nicht zeitnah zur Bilanz der Klägerin" erstellt worden und der Gewinn (i.S. einer zeitnahen Erfüllung ihrer Verbindlichkeit) nicht abgeführt worden sei. Wenn die Klägerin hierzu ausführt, es müsse bereits die "Einbuchung" entsprechender Forderungen bzw. Verbindlichkeiten ausreichen, so übersieht sie, dass die von ihr angegebene Fundstelle sich gerade nicht damit befasst, welche Anforderungen in zeitlicher Hinsicht an die Einbuchung einer Forderung bei der Organträgerin zu stellen sind. Sie macht mit ihrer Einlassung vielmehr im Kern nur die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts durch das FG geltend; hiermit kann sie aber im Beschwerdeverfahren nicht gehört werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. September 2008 IX B 110/08, BFH/NV 2009, 39; vom 19. Mai 2010 IX B 198/09, BFH/NV 2010, 1647; vom 30. Oktober 2012 III B 151/11, BFH/NV 2013, 396, und vom 21. März 2013 VI B 155/12, BFH/NV 2013, 1103; jeweils m.w.N.).

  9. 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen.

  10. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

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