BFH X. Senat
AO § 149, AO § 233a, AO § 238 Abs 1 S 1, FGO § 52a Abs 1, FGO § 62 Abs 4, FGO § 96 Abs 1 S 1, FGO § 108 Abs 1, FGO § 109 Abs 1, FGO § 115 Abs 2, FGO § 116 Abs 3, FGO § 119 Nr 3, FGO § 142, FGO § 155 S 1, ZPO § 114, ZPO § 117, ZPO § 227 Abs 1 S 1, EStG § 10d, BGB § 247, SigG § 2 Nr 3, ERVVOBVerwG/BFH § 2 Abs 3
Leitsätze
1. NV: Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf der Schriftform .
2. NV: § 52a Abs. 1 Satz 3 FGO enthält eine Verpflichtung für den Verordnungsgeber .
3. NV: Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit begründen für sich genommen keine Reise- oder Verhandlungsunfähigkeit .
4. NV: Sind die Gründe für einen Terminsverlegungsantrag nicht glaubhaft gemacht, hat das FG zur Ergänzung der Angaben aufzufordern, soweit dies zeitlich noch möglich ist .
5. NV: Geht ein Terminsverlegungsantrag am Nachmittag vor dem Termin ein, so genügt es, wenn das FG versucht, seine Aufforderung zur Ergänzung der Angaben unter der auf dem Antrag angegebenen Telefon- und Telefaxnummer zu übermitteln .
6. NV: Die Frage, ob der Zinssatz des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO verfassungsgemäß ist, hat für den Zeitraum bis 2013 keine grundsätzliche Bedeutung .
7. NV: Ist ein Streitgegenstand in Rubrum, Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründen nicht genannt, so ist darüber nicht entschieden .
8. NV: Ist ein Antrag übergangen, der auch im Tatbestand nicht erwähnt ist, so ist vor einem etwaigen Antrag auf Urteilsergänzung grundsätzlich zunächst ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung zu stellen .
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Tatbestand
I. Die Antragsteller wurden in den Streitjahren als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Antragsteller erzielte u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Antragsgegner (das Finanzamt ‑‑FA‑‑) erließ zunächst Schätzungsbescheide, mit denen er für das Jahr 2006 die Einkommensteuer auf einen positiven Betrag, für die Jahre 2007 und 2008 auf 0 € festsetzte. Dabei war das FA für das Jahr 2007 von einem Verlust ausgegangen, den es in das Jahr 2006 zurücktrug. Nach Eingang der Steuererklärung für 2006 setzte das FA im Rahmen eines Änderungsbescheids vom 30. April 2009 Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung (AO) in Höhe von 96 € fest.
Mit der Steuererklärung für 2007 erwies sich der für dieses Jahr geschätzte Verlust als zu hoch. Der Verlustrücktrag entfiel. Mit Bescheid vom 2. Dezember 2013 änderte das FA die Einkommensteuer 2006 nochmals und setzte auf der Grundlage eines Teilunterschiedsbetrags von 1.020 € Zinsen in Höhe von 376 € bei einem Zinslaufbeginn 1. April 2009 fest. Bei den Nullfestsetzungen 2007 und 2008 blieb es. Zudem ergingen Abrechnungsbescheide zu den Zinsen zur Einkommensteuer 2006 sowie zur Umsatzsteuer 2009.
Die Klage gegen diese Bescheide ging am 17. Mai 2014 ein. Das Finanzgericht (FG) nahm als Streitgegenstand Einkommensteuer 2006 bis 2008, Abrechnungsbescheid zur Umsatzsteuer 2009 und Zinsen zur Einkommensteuer 2006 auf. Am 22. Juni 2014 beantragten die Antragsteller Prozesskostenhilfe (PKH). Mit Beschluss vom 1. Dezember 2014 lehnte das FG den Antrag ab, da trotz Aufforderung vom 14. November 2014 der Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingereicht sei. Die Antragsteller hatten am 26. November 2014 mitgeteilt, sie hätten auch für das PKH-Verfahren die Beiordnung eines Anwalts beantragt, und Fristverlängerung begehrt.
Nach einem Erörterungstermin, in dem die Antragsteller insbesondere die Zinsfestsetzung angriffen, lud das FG mit einem Hinweis, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten das Gericht gemäß § 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auch ohne ihn verhandeln und entscheiden könne, zur mündlichen Verhandlung auf den 12. Mai 2015. Am 11. Mai 2015 beantragten die Antragsteller per Telefax, eingegangen um 14:10 Uhr, Verlegung des Termins, da sie arbeitsunfähig (Antragsteller) bzw. erwerbsunfähig (Antragstellerin) seien und sich ohne die nachteiligen Auswirkungen ihrer Leistungseinschränkungen zur Sache äußern wollten. Sie übersandten dabei für den Antragsteller einen Beleg für den Empfang von Krankenkassenleistungen wegen Arbeitsunfähigkeit und ein ärztliches Attest, demzufolge sich der Antragsteller seit 1 1/2 Jahren in schmerztherapeutischer Mitbehandlung befinde und er sich nach eigener Aussage nicht in der Lage fühle, an mündlichen Verhandlungen teilzunehmen. Für die Antragstellerin überreichten sie einen Rentenbescheid wegen voller Erwerbsminderung. Sie trugen zudem vor, der Beschluss zur PKH sei angesichts mehrfach eingesandter Vordrucke und Unterlagen nicht nachvollziehbar.
Mit Verfügung vom selben Tage lehnte das FG die Terminsverlegung ab, da Reise- oder Verhandlungsunfähigkeit nicht belegt seien. Der Versuch, die Verfügung per Telefax an diejenige Nummer zu übermitteln, die die Antragsteller auf ihrem Anschreiben angegeben hatten, schlug sowohl um 14:36 Uhr als auch um 14:47 Uhr fehl. Eine Mitarbeiterin der Geschäftsstelle des FG legte einen Vermerk nieder, demzufolge sie den Antragstellern unter der auch auf deren Anschreiben angegebenen Nummer auf die Sprachmailbox mitgeteilt habe, dass der Termin nicht aufgehoben werde und sie die Möglichkeit hätten, sie bis 17:00 Uhr zu erreichen. Ferner übermittelte sie den Antragstellern die Verfügung auf eine E-Mail-Adresse, die ebenso wie Telefon- und Telefaxnummer jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt dem Internetauftritt des Betriebs des Antragstellers zu entnehmen ist, allerdings von der E-Mail-Adresse abweicht, die die Antragsteller in früheren Anschreiben angegeben hatten. Der Terminsverlegungsantrag selbst hatte gar keine E-Mail-Adresse mehr enthalten. Schließlich vermerkte die Mitarbeiterin, sie habe um 16:25 Uhr den Antragstellern die Verfügung auf der Sprachmailbox vorgelesen.
Die Antragsteller erschienen zur mündlichen Verhandlung nicht. Das FG führte die mündliche Verhandlung durch und wies unter dem unverändert in das Rubrum aufgenommenen Streitgegenstand die Klage ab. Das Urteil wurde am 3. September 2015 zugestellt.
Am 3. Oktober 2015 übermittelten die Antragsteller über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Bundesfinanzhofs (BFH) ein mit "Beschwerde", "Antrag auf Wiedereinsetzung", "Antrag auf Zulassung der Revision" und "Antrag auf PKH" überschriebenes elektronisches Dokument. Eine qualifizierte elektronische Signatur i.S. des § 2 Nr. 3 des Gesetzes über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz ‑‑SigG‑‑) enthielt es nicht. Die Antragsteller beantragen unter Beifügung der entsprechenden Formulare PKH und beanstanden in der Sache, das FG habe ihren schriftlichen Vortrag zur Zinsfestsetzung und zur Zinsüberhöhung nicht zur Kenntnis genommen und sie unter Missachtung ihrer Krankheit nicht angehört. Die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht des FA sei mangelhaft. Es sei auch davon auszugehen, dass das FA die Einreichung von Jahresabschlüssen zum Zweck der Zinsfestsetzung absichtlich hinausgeschoben habe. Durch die Änderung des Einkommensteuerbescheids 2007 sei die Verteilung von Gewinn und Verlust seit 2004 unklar. Ferner haben die Antragsteller ein augenscheinlich aus dem Internet stammendes Dokument beigefügt, das sich mit der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von 6 % p.a. befasst und unter Hinweis auf zwei finanzgerichtliche Verfahren Einspruch gegen die Zinsfestsetzungen verbunden mit einem Ruhensantrag empfiehlt, schließlich den Abdruck eines an das FA gerichteten Antrags auf Erlass der Zinsen zur Einkommensteuer 2006 aus Billigkeitsgründen.
Da eine Wiedereinsetzung im Hinblick auf das Verfahren beim FG in der konkreten Prozesssituation nicht in Betracht kommt, hat der Senat die Eingabe der Antragsteller als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (X B 173/15) sowie als Antrag auf Bewilligung von PKH für die Beschwerde ausgelegt. Das FA hat die Anträge zur Kenntnis erhalten und sich bisher zur Sache nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) setzt die Bewilligung von PKH u.a. voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung ‑‑im vorliegenden Falle die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision‑‑ hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es.
1. Es steht der Erfolgsaussicht des Beschwerdeverfahrens allerdings nicht grundsätzlich entgegen, dass die Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist entgegen § 62 Abs. 4 FGO nicht von einer vor dem BFH vertretungsberechtigten Person eingelegt wurde. Wird PKH für ein fristgebundenes Rechtsmittel beantragt, dann kommt hinsichtlich der Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, wenn innerhalb der Rechtsmittelfrist alle Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH geschaffen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2011, X S 7/10 (PKH), BFH/NV 2011, 630).
2. Der Senat lässt ausdrücklich offen, ob der nicht mit qualifizierter elektronischer Signatur versehene PKH-Antrag den formellen Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Antrag entspricht oder ob ggf. in diesem Punkt eine Wiedereinsetzung in Betracht kommen könnte. Grundsätzlich ist ein Antrag auf PKH als Prozesshandlung gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen (hinsichtlich der Schriftform ausdrücklich Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler ‑‑HHSp‑‑, § 142 FGO Rz 129; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 142 FGO Rz 7; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 142 Rz 58). § 52a Abs. 1 FGO lässt ‑‑anstelle der Schriftform‑‑ die Übermittlung von elektronischen Dokumenten nach Maßgabe von Rechtsverordnungen des Bundes oder des jeweiligen Landes zu. Nach § 52a Abs. 1 Satz 3 FGO ist dabei für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 SigG vorzuschreiben. Für den BFH hat die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim BFH vom 26. November 2004 (BGBl I 2004, 3091) die Übermittlung elektronischer Dokumente zugelassen. Allerdings begründet § 52a Abs. 1 Satz 3 FGO die Obliegenheit zur Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nicht unmittelbar, sondern enthält eine Verpflichtung für den Verordnungsgeber. Der II. Senat des BFH geht davon aus, dass der Verordnungsgeber diese Vorgabe bisher nicht umgesetzt hat, da die Verordnung zwar in § 2 Abs. 3 bestimmte Anforderungen an die qualifizierte elektronische Signatur stelle, aber keine ausdrückliche Pflicht zur Verwendung einer solchen Signatur begründe (vgl. BFH-Beschluss vom 30. März 2009 II B 168/08, BFHE 224, 401, BStBl II 2009, 670; a.A., nicht tragend, der VII. Senat des BFH mit Beschluss vom 14. September 2005 VII B 138/05, BFH/NV 2006, 104). Der Senat muss im Streitfall nicht entscheiden, ob er sich der Auslegung des II. Senats, mit der die Anforderungen an die qualifizierte elektronische Signatur in § 2 Abs. 3 der Verordnung und damit diese Vorschrift selbst überflüssig werden, anschließen könnte, ob widrigenfalls aber die Antragsteller zumindest Gelegenheit erhalten müssten, insoweit die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu schaffen.
3. Der Antrag ist jedenfalls in der Sache abzulehnen, weil die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.
a) Nach § 116 Abs. 3 FGO ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils die Beschwerdebegründung beim BFH einzureichen, in der die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO darzulegen sind. Nach § 115 Abs. 2 FGO wiederum ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (Nr. 2) oder ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Wird PKH für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beantragt, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass innerhalb der für die Beschwerdebegründung geltenden Frist zumindest in laienhafter Weise ein Zulassungsgrund dargelegt ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 2012 VII S 19/12, BFH/NV 2012, 1624; vom 18. Juni 2014 X S 13/14, BFH/NV 2014, 1565).
Nach der Zustellung des Urteils am 3. September 2015 ist die zweimonatige Frist zur Begründung am 3. November 2015, einem Dienstag, abgelaufen. Der Akteninhalt und der Vortrag der Antragsteller können daher abschließend gewürdigt werden, bieten jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Revision zuzulassen sein könnte. Die Beschwerde wäre unbegründet.
b) Der Vorhalt der Antragsteller, das FG habe ihren schriftlichen Vortrag nicht berücksichtigt und sie nicht angehört, indem es ‑‑so versteht der Senat dies‑‑ den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht verlegt hat, ist als Rüge von Verfahrensfehlern durch Verletzung rechtlichen Gehörs i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. § 119 Nr. 3 FGO zu verstehen und bezieht sich als solche auf sämtliche Streitgegenstände. Unter beiden Aspekten liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs jedoch nicht vor.
aa) Es existiert kein schriftliches Vorbringen, das das FG nicht (angemessen) gewürdigt hätte. Die Antragsteller hatten schriftlich auf die Zinsproblematik hingewiesen. Das FG ist darauf inhaltlich eingegangen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet nur, dass das FG den Beteiligten "hören" muss, aber nicht, dass es ihn "erhören", sich also seinen rechtlichen Ansichten anschließen müsste (vgl. Senatsbeschluss vom 24. März 2015 X B 127/14, BFH/NV 2015, 809, unter 5.).
bb) Die Weigerung des FG, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen, war ebenfalls kein Verfahrensfehler.
aaa) Nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann aus erheblichen Gründen ein Termin aufgehoben oder verlegt werden. Diese Gründe sind glaubhaft zu machen. Erscheint dem Gericht die Begründung des Antrags nicht als ausreichend, hat es den betreffenden Antragsteller zur Ergänzung seines Vortrags aufzufordern, wenn der Antrag so rechtzeitig gestellt worden ist, dass die Aufforderung noch vor dem Termin beantwortet werden kann, ggf. auch per Telefon, Telefax oder E-Mail, wenn der Antragsteller auf diese Weise erreichbar ist. Sonst ist die Terminsverlegung nur geboten, wenn die Gründe dafür substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht sind (vgl. Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 91 Rz 3, m.w.N.).
bbb) Soweit die Antragsteller sich auf Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit berufen hatten, waren dies in der vorliegenden Form keine ausreichenden Gründe, den Termin zu verlegen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass selbst Krankheit nur dann das Erscheinen zum Termin unzumutbar erscheinen lässt, wenn sie zu Verhandlungs- oder Reiseunfähigkeit führt (vgl. Gräber/Herbert, a.a.O., § 91 Rz 4). Für Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit gilt das erst recht. Beides geht nicht zwingend mit Verhandlungs- oder Reiseunfähigkeit einher, so dass die Antragsteller weiter hätten darstellen müssen, inwiefern sie tatsächlich an der Wahrnehmung des Termins gehindert gewesen sein wollen. Den vorgelegten Bescheinigungen war dies nicht zu entnehmen. Für den Antragsteller war neben der Arbeitsunfähigkeit als solcher zwar belegt, dass eine längerfristige Schmerzbehandlung stattfand, jedoch nicht, dass diese erfolglos, der Antragsteller also tatsächlich wegen dauerhafter Schmerzen "außer Gefecht" gewesen wäre. Soweit dem Antragsteller das eigene Empfinden fehlender Verhandlungsfähigkeit attestiert wurde, belegt dies gerade nicht, dass er tatsächlich nicht verhandlungsfähig war. Bei der Antragstellerin fehlten jenseits der Erwerbsunfähigkeit als solcher konkrete Angaben.
ccc) Das FG hat den Antragstellern unverzüglich nach Eingang des Terminsverlegungsantrags auf den gebotenen und zur Verfügung stehenden Kommunikationswegen mitgeteilt bzw. mitzuteilen versucht, dass die bisherigen Angaben nicht ausreichten. Es hat ihnen damit ausreichend Gelegenheit gegeben, entweder ihre Angaben zu ergänzen und so ihre Verhinderung doch noch glaubhaft zu machen, oder zum Termin zu erscheinen. Die Antragsteller selbst hatten auf ihrem Terminsverlegungsantrag ihre Telefon- und Telefaxnummer angegeben, die grundsätzlich zur kurzfristigen Kontaktaufnahme geeignet sind. Nach dem Vermerk der Mitarbeiterin der Geschäftsstelle, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, hat sie sich vergeblich bemüht, die Antragsteller telefonisch zu erreichen und letztlich alle erforderlichen Informationen über die Sprachmailbox übermittelt. Auch die Telefaxübermittlung hat sie versucht. Damit hatte das FG seiner Informationsobliegenheit genügt. Es hätte im Gegenzug den Antragstellern oblegen und das FG durfte davon auch ausgehen, dass sie bei einem am Nachmittag vor der mündlichen Verhandlung und damit überaus kurzfristig gestellten Antrag Telefon und Telefax für die Antwort empfangsbereit halten oder, falls sie dies schon nicht tun, zumindest aber die Sprachmailbox zeitnah abhören, höchst hilfsweise selbst im FG anrufen, um sich zu vergewissern, ob der Termin antragsgemäß aufgehoben wurde oder ob von ihnen hierfür noch etwas verlangt werde. Mehr konnte das FG nach den Umständen nicht tun. Es bedarf keiner Feststellung, ob die Antragsteller die Sprachmailbox tatsächlich abgehört haben, da dies in ihren Verantwortungsbereich fällt und das FG hierauf keinen Einfluss hat. Da die Antragsteller danach auf weitere Glaubhaftmachung verzichtet haben, musste das FG den Termin auch nicht verlegen.
ddd) Nachdem auf dem Terminsverlegungsantrag selbst keine E-Mail-Adresse mehr angegeben war, war die Übermittlung per E-Mail prinzipiell nicht mehr erforderlich. Der Adressat eines solchen Schreibens, hier das FG, muss bei verständiger Würdigung eines solchen Briefkopfes annehmen, dass der Absender die dort genannten Kontaktmöglichkeiten, aber auch nur diese, zur Verfügung stellt. Das gilt erst recht, wenn zur Reaktion auf den Verlegungsantrag nur noch wenige Stunden zur Verfügung stehen. Das FG muss jedenfalls in einer derartigen Kürze der Zeit nicht von sich aus recherchieren, ob vielleicht noch weitere Kommunikationswege denkbar sind. Es ist daher unschädlich, wenn das FG gleichwohl über das eigentlich Gebotene hinaus die Verfügung zusätzlich an die betriebliche E-Mail-Adresse, aber nicht an die aus früheren Schreiben erkennbare E-Mail-Adresse übermittelt hat.
cc) Schließlich ist aus der Ablehnung des PKH-Antrages durch das FG und der Fortsetzung des Verfahrens, ohne dass die Antragsteller fachkundig vertreten waren, keine Verletzung rechtlichen Gehörs herzuleiten. Diese Verfahrensweise war korrekt. Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO sind für die Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zwingend die entsprechenden Formulare zu benutzen. Dies haben die Antragsteller nicht getan, so dass das FG folgerichtig die PKH abgelehnt hat und ablehnen musste. Soweit sie im Rahmen des Terminsverlegungsantrags (erstmals) behauptet haben, sie hätten Vordrucke und Unterlagen mehrfach eingereicht, ist dies den Akten nicht zu entnehmen. Ein Indiz gegen die Richtigkeit dieser Behauptung ist im Übrigen auch die Mitteilung der Antragsteller vom 26. November 2014. Hätten die Antragsteller tatsächlich die Vordrucke eingereicht, hätte es nahegelegen, auf diesen Punkt ausdrücklich hinzuweisen.
c) Mit dem Hinweis auf die Mitwirkungs- und Auskunftspflichten des FA meinen die Antragsteller wohl deren ungenügende Erfüllung. Der Senat kann den Akten aber weder entsprechende Fehlleistungen des FA entnehmen noch wäre hieraus ein Grund für die Zulassung der Revision abzuleiten. Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO müssen Fehler des FG, nicht des FA sein.
d) Aus denselben Gründen geht der Einwand fehl, das FA habe Jahresabschlüsse verzögert, um Zinsen festsetzen zu können. Die Einreichung von Jahresabschlüssen gehört nach § 60 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung zu den Pflichten des Steuerpflichtigen, hier des Antragstellers, nicht des FA. Das FA kann in diesem Punkt nichts verzögern.
e) Abgesehen davon, dass hierin kein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO zu erkennen ist, vermag der Senat auch nicht nachzuvollziehen, inwiefern die Änderung des Einkommensteuerbescheids 2007 Unklarheiten für die Gewinne und Verluste seit 2004 geschaffen haben soll. In jedem Jahr entsteht ein Gewinn oder Verlust. Für steuerliche Zwecke können Verluste eines Jahres nach Maßgabe von § 10d des Einkommensteuergesetzes in andere Jahre rück- und vorgetragen werden. Sollten sich in noch anhängigen Verfahren in bestimmten Jahren neue oder abweichende Verluste ergeben, sind anschließend ggf. für andere Jahre die entsprechenden Folgerungen zu ziehen. Daraus entstehen aber keine Unklarheiten für die Höhe der in den anderen Jahren entstandenen Gewinne und Verluste.
f) Unbegründet wäre die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision schließlich im Hinblick auf die bis heute in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO festgeschriebene Höhe des Zinssatzes von 6 % (0,5 % p.m.) für die verschiedenen Zinstatbestände der §§ 233 ff. AO. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieses Zinssatzes besitzt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, denn sie ist in der Rechtsprechung des BFH sowie des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bereits geklärt, und zwar mit Erwägungen, die jedenfalls auch für den im Streitfall maßgebenden Zeitraum Geltung beanspruchen. Der Senat verkennt nicht, dass trotzdem auch in der Fachöffentlichkeit die innere Rechtfertigung dieses Zinssatzes angesichts der nun seit Jahren andauernden Niedrigzinsphase immer wieder beanstandet wird. Diese Kritik beachtet weder die Funktion dieses Zinssatzes noch die einschlägige Rechtsprechung hierzu.
aa) Mit Nichtannahmebeschluss vom 3. September 2009 1 BvR 2539/07 (BFH/NV 2009, 2115, dort unter III.1.b bb) hat das BVerfG entschieden, dass der durch den Gesetzgeber im Interesse der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung typisierend auf 0,5 % pro Monat festgesetzte Zinssatz, der immerhin zugunsten wie zulasten des Steuerpflichtigen gilt, rechtsstaatlich unbedenklich ist und keinen Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Übermaßverbot darstellt. Es entspricht gerade der Absicht des Gesetzgebers, dass der konkrete Zinsvorteil oder -nachteil für den Einzelfall nicht ermittelt werden muss. Entsprechend haben sowohl der I. Senat des BFH (Urteil vom 20. April 2011 I R 80/10, BFH/NV 2011, 1654, unter II.2.) als auch der IX. Senat des BFH (Urteil vom 1. Juli 2014 IX R 31/13, BFHE 246, 193, BStBl II 2014, 925, dort unter II.2.a bis c; bestätigt durch Urteil vom 14. April 2015 IX R 5/14, BFHE 250, 483, BStBl II 2015, 986) entschieden.
Der IX. Senat hatte für einen Zinszeitraum bis zum Jahre 2011 sinngemäß näher ausgeführt, dass es zwar unter praktischen Gesichtspunkten unter Einsatz moderner EDV durchaus denkbar sei, eine Anpassung der Zinshöhe an den jeweiligen Marktzinssatz oder an den Basiszinssatz i.S. des § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vorzunehmen, dass aber weitere Gesichtspunkte existieren, die die grundsätzliche Abkopplung von diesen beiden Zinsfüßen rechtfertigen und den geltenden Zinssatz von 6 % nicht als so hoch erscheinen lassen wie er auf den ersten Blick scheint. So wäre es unangemessen, als Vergleichsmaßstab lediglich den jeweils aktuellen Zinssatz für Geldanlagen heranzuziehen, da sowohl die bei der Verwendung von Kapital erzielbaren als auch bei der Finanzierung von Steuernachzahlungen aufzubringenden Zinsen bzw. Renditen von individuellen Finanzierungsentscheidungen des Steuerpflichtigen abhängig sind. Das bedeutet, dass bei einer Beurteilung des gesetzlichen Zinssatzes anhand der Marktverhältnisse einerseits die üblichen Zinssätze etwa für Dispositionskredite und andere unbesicherte Konsumentenkredite, andererseits die Renditemöglichkeiten von Anlageformen außerhalb der reinen Geldanlage zu berücksichtigen sind.
bb) Diese Überlegungen gelten für den hier in Rede stehenden Zeitraum bis 2013 unverändert fort. Es besteht daher kein Anlass, die Frage der Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Zinssatzes für diesen Zeitraum gegen diese höchstrichterliche Rechtsprechung noch einmal aufzuwerfen. Die Abkopplung des gesetzlichen Zinssatzes von dem individuellen Zinsvorteil oder -nachteil ist ein grundlegendes Prinzip, das nicht von dem Zeitraum abhängt, um den es geht. Es zeigt vielmehr, dass der gesetzliche Zinssatz grundsätzlich auch und gerade gerechtfertigt ist, wenn er signifikant von dem Marktzins abweicht, der seinerseits die tatsächlichen Zinsvorteile oder -nachteile prägt. Eine einschneidende Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, die so weit ginge, dass selbst bei Einbeziehung der für den Kreditnehmer ungünstigsten Sollzinssätze namentlich bei unbesicherten Kreditformen bzw. der für den Vermögensanleger günstigsten Renditen ein Zinsfuß von 6 % p.a. gänzlich markt- und realitätsfremd erschiene, vermag der Senat nicht zu erkennen.
g) Über den Antrag auf Billigkeitserlass der Zinsen zur Einkommensteuer 2006 entscheidet das FA in einem selbständigen und von dem Ausgang der vorliegenden Beschwerde unabhängigen Verfahren. Einen Grund zur Zulassung der Revision stellt dieser Antrag daher nicht dar.
h) Das FG hat über die Klage nicht entschieden, soweit sie sich gegen einen Abrechnungsbescheid zu den Zinsen zur Einkommensteuer 2006 richtete.
aa) Das Rubrum des FG-Urteils erfasst diesen Bescheid ebenso wenig wie er als Streitgegenstand erfasst worden war. In Tatbestand und Entscheidungsgründen ist er ebenfalls nicht genannt. Wenn es im Rubrum heißt "Abrechnungsbescheid zur Umsatzsteuer 2009 und Zinsen zur Einkommensteuer 2006", so ist damit nicht ein Abrechnungsbescheid zu den Zinsen zur Einkommensteuer 2006 gemeint, sondern der Zinsbescheid selbst. Das ergibt sich nicht nur aus der Fassung des Rubrums, die andernfalls hätte lauten müssen "Abrechnungsbescheid zur Umsatzsteuer 2009 und zu den Zinsen zur Einkommensteuer 2006", was im Übrigen zur Folge gehabt hätte, dass umgekehrt gerade der den Kern des Streits darstellende Zinsbescheid selbst aus der Bezeichnung des Streitgegenstands herausgefallen wäre. Es ergibt sich vielmehr auch aus der Urteilsbegründung, die sich, wie es auch dem inhaltlichen Vortrag der Antragsteller entsprach, recht ausführlich mit dem Zinsbescheid selbst befasste. Von dem dazugehörigen Abrechnungsbescheid war hingegen nicht die Rede.
bb) Dies war fehlerhaft, ermöglicht die Zulassung der Revision gleichwohl nicht. Der Senat muss nicht entscheiden, ob das Übergehen des Antrags überhaupt Gegenstand der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in Gestalt einer Verletzung der aus § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO folgenden Pflicht des FG, seine Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu schöpfen (Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten) oder nur der Urteilsergänzung nach § 109 Abs. 1 FGO sein könnte. Danach setzt zwar die Ergänzung eines Urteils hinsichtlich eines übergangenen Antrags voraus, dass ein "nach dem Tatbestand" gestellter Antrag übergangen wurde. Ist der Antrag aber, wie im Streitfall, im Tatbestand ebenfalls nicht erwähnt, so ist dieser Mangel grundsätzlich zunächst durch Antrag auf Berichtigung des Tatbestands nach § 108 Abs. 1 FGO zu beheben (vgl. zum Zusammentreffen von § 108 FGO und § 109 FGO BFH-Beschluss vom 1. August 2014 V S 16/14 (PKH), BFH/NV 2014, 1768, unter II.2.b aa). Ob Letzteres wiederum auch gilt, wenn ein Urteil ohne mündliche Verhandlung ergangen ist (so etwa BFH-Beschluss vom 27. April 2009 II B 173/08, BFH/NV 2009, 1272, unter II.2.; Lange in HHSp, § 108 FGO Rz 5; kritisch Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 108 FGO Rz 2), ob es weiter dann gilt, wenn zwar, wie hier, eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, der betreffende Beteiligte daran aber nicht teilgenommen hat, kann offenbleiben. Die Antragsteller haben das Übergehen des Antrags noch nicht einmal ansatzweise gerügt und damit selbst den abgesenkten Anforderungen, die an die Darlegung des Zulassungsgrundes durch den noch nicht beratenen Antragsteller im PKH-Verfahren zu stellen sind, nicht genügt.
cc) Auch wenn es hierauf nicht ankommt, weist der Senat die Antragsteller in der Sache darauf hin, dass ein Streit über einen Abrechnungsbescheid generell nicht die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Steuerfestsetzungen zum Gegenstand hat. Das FG hat dies unter II.2. der Entscheidungsgründe für den Abrechnungsbescheid zur Umsatzsteuer zutreffend erläutert. Dieses Prinzip gilt aber für den Abrechnungsbescheid zum Zinsbescheid gleichermaßen.
4. Der Senat stellt die unter X B 173/15 zu treffende Entscheidung über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bis einen Monat nach Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses zurück. Die Antragsteller haben damit Gelegenheit, im eigenen Interesse die Beschwerde zurückzunehmen. Nach Nr. 6500, 6501 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes ermäßigen sich die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren bei Rücknahme der Beschwerde um die Hälfte.
Der Senat weist die Antragsteller ausdrücklich darauf hin, dass die Beschwerde schon deshalb keinen Erfolg mehr wird haben können, weil sie nicht durch eine postulationsfähige Person eingelegt wurde (s.o. unter 1.) und allein eine positive Entscheidung über die PKH darüber hätte hinweghelfen können.
5. Die Entscheidung über die PKH ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.