BFH I. Senat
FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 116 Abs 3 S 3, KStG § 8 Abs 3 S 2, KStG VZ 2007
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 11. November 2014, Az: 12 K 12199/12
Leitsätze
NV: In der Rechtsprechung ist geklärt, dass auch Zuwendungen an den nichtehelichen Lebensgefährten des Anteilseigners einer Kapitalgesellschaft zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen können .
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2014 12 K 12199/12 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ‑‑eine AG‑‑ gewährte ihrem Vorstandsvorsitzenden W, der zugleich der Lebensgefährte der Alleingesellschafterin der Klägerin war, ein unverzinsliches und unbesichertes Darlehen zur Führung eines gerichtlichen Rechtsstreits, der im März 2007 (Streitjahr) rechtskräftig zu Lasten von W entschieden wurde. In der Teilwertabschreibung auf die Darlehensforderung (zum 31. Dezember 2007) sah der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Die Klage blieb ohne Erfolg. Die Revision wurde vom Finanzgericht (FG) nicht zugelassen (Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 12. November 2014 12 K 12199/12).
Entscheidungsgründe
II. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist zu verwerfen, da sie nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Gründe für eine Revisionszulassung genügt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Der Vortrag, es sei gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO von grundsätzlicher Bedeutung, ob im Sinne der Rechtsprechung zur vGA auch ein Lebensgefährte zu dem Kreis der dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft nahestehenden Personen gehöre, ist erkennbar unsubstantiiert. Da die Frage in ständiger Rechtsprechung vom Bundesfinanzhof bejaht wird (Senatsurteil vom 29. November 2000 I R 90/99, BFHE 194, 64, BStBl II 2001, 204; s.a. Gosch, KStG, 3. Aufl., § 8 Rz 228, m.w.N.), hätte eine schlüssige Rüge zum einen der Darlegung der die Rechtsprechung tragenden Gründe sowie zum anderen der Substantiierung bedurft, aufgrund welcher konkreter Erwägungen diese Rechtsprechung einer Überprüfung durch das Revisionsgericht bedarf. An beidem fehlt es vorliegend erkennbar.
2. Unsubstantiiert ist ferner der Vortrag, die Entscheidung der Vorinstanz sei zum einen nicht widerspruchsfrei und zum anderen gebe der Streitfall dem Senat Gelegenheit, sich grundsätzlich mit der Durchsetzung von Gesellschafterinteressen in der Aktiengesellschaft auseinanderzusetzen. Abgesehen davon, dass der Hinweis auf die fehlende Schlüssigkeit des vorinstanzlichen Urteils lediglich einen (vermeintlichen) materiellen Rechtsfehler umschreibt und deshalb nicht geeignet ist, einen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO zu substantiieren, lässt die Rüge auch insoweit außer Acht, dass sich ‑‑wovon auch die Vorinstanz ausgegangen ist‑‑ der Senat bereits mehrfach und grundsätzlich mit den Anforderungen an eine vGA durch eine Aktiengesellschaft auseinandergesetzt hat (z.B. Senatsurteile vom 15. Dezember 1971 I R 5/69, BFHE 104, 524, BStBl II 1972, 438; vom 18. Dezember 2002 I R 93/01, BFH/NV 2003, 946). Eine weitere Klärung ist insoweit ‑‑auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens‑‑ für den Senat nicht erkennbar.
3. Im Übrigen sieht der Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.