BFH VII. Senat
StBerG § 23 Abs 4 Nr 1, StBerG § 23 Abs 6, StBerG § 28 Abs 2, StBerG § 28 Abs 3, StBerG § 159, StBerG § 164a Abs 1 S 1, LStHVDV § 4a, LStHVDV § 5 Nr 5, LStHVDV § 7, AO § 80 Abs 5, AO § 118
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 02. September 2014, Az: 12 K 14345/12
Leitsätze
NV: Teilt ein Lohnsteuerhilfeverein nach § 7 DVLStHV der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde eine Änderung der Anschrift und damit eine Verlegung des Sitzes einer Beratungsstelle mit, führt der bloße Umstand der Sitzverlegung nicht zur Schließung und zu einer dadurch erforderlichen Löschung, so dass die Beratungsstelle unter der neuen Anschrift wieder neu eröffnet werden müsste.
Tenor
Die Revision des Finanzamts gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. September 2014 12 K 14345/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat das Finanzamt zu tragen.
Tatbestand
I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ein Lohnsteuerhilfeverein, dessen Beratungsstellenleiter Herr L ist. Seit 1992 hat der Kläger seine Anschrift mehrfach geändert. Im Jahr 1996 ist er nach Stadt Z, Y-Straße (Y-Straße) umgezogen. Im Ergebnis erfasste die Oberfinanzdirektion (OFD) Cottbus diesen Umzug als Änderung der Anschrift zum 6. Februar 1996. Im Jahr 2009 erwarb L eine Immobilie mit der Anschrift Stadt Z, X-Straße (X-Straße), die er im März 2011 sowohl privat als auch mit der Beratungsstelle bezog. Inzwischen firmierte der Kläger als … e.V. Dem Beklagten und Revisionskläger (Technisches Finanzamt ‑‑FA‑‑) übersandte er mit Schreiben vom 21. Februar und 4. April 2012 die Erklärung gemäß § 4b Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV) für den Beratungsstellenleiter L sowie gemäß § 7 DVLStHV über die Verlegung der Beratungsstelle und teilte als neue Anschrift für diese sowie für den Beratungsstellenleiter X-Straße mit.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2012 bat das FA den Kläger um Mitteilung, ob die Beratungsstelle in der Y-Straße weiterhin tätig sei oder im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine gelöscht werden könne. Zudem bat es um Mitteilung eines Termins für die Durchführung einer Aufsichtsprüfung mit der Begründung, L sei im Jahre 1992 als Beratungsstellenleiter ohne Nachweis der fachlichen Eignung in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine eingetragen worden. Im Rahmen der Aufsichtsprüfung solle die sachgemäße und gewissenhafte Hilfeleistung der Beratungsstelle sowie die Pflichterfüllung seitens des Beratungsstellenleiters geprüft werden. Nachdem der Kläger darauf nicht reagiert hatte, teilte das FA ihm in zwei Schreiben vom 4. Juli 2012 mit, die "Verlegung" der Beratungsstelle innerhalb der Stadt Z habe dazu geführt, dass die Beratungsstelle in der Y-Straße geschlossen und eine Beratungsstelle in der X-Straße eröffnet worden sei, weshalb es die Beratungsstelle in der Y-Straße und L als deren Leiter im Verzeichnis über die im Land Brandenburg bestehenden Beratungsstellen von Lohnsteuerhilfevereinen (Verzeichnis) gelöscht habe. Den gegen beide Bescheide eingelegten Einspruch verwarf das FA als unzulässig. Durch Bescheid vom 16. November 2012 lehnte es die Eintragung einer Beratungsstelle in der X-Straße und von L als deren Leiter ab. Der Einspruch blieb erfolglos. Die daraufhin erhobene Klage hatte indes Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) hob die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 2173 abgedruckte Urteil insoweit auf, als das FA an der Löschung der Beratungsstelle in der Y-Straße festgehalten hat, und verpflichtete das FA für die Beratungsstelle des Klägers sowie deren Leiter L die geänderte Anschrift X-Straße in das Verzeichnis einzutragen. Durch seinen Schriftsatz vom 18. April 2013 habe der Kläger in Bezug auf die Einspruchsentscheidung vom 26. März 2013, die sich auf die Ablehnung der Eintragung der Beratungsstelle unter der Anschrift X-Straße bezogen habe, die Klage nach § 67 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch nachträgliche Klagehäufung in zulässiger Weise erweitert. Das Schreiben des FA vom 4. Juli 2012 stelle sich nicht als bloße Mitteilung, sondern als eine verbindliche Entscheidung dar. Zu Unrecht habe das FA in diesem Bescheid die Beratungsstelle in der Y-Straße gelöscht. Aufgrund der bloßen Sitzverlegung sei die Beratungsstelle nicht i.S. des § 6 Nr. 2 DVLStHV geschlossen worden, vielmehr habe sie ihre Beratungstätigkeit unter neuer Anschrift in der X-Straße fortgesetzt. Diese Auslegung des § 6 Nr. 2 DVLStHV lege der Zusammenhang einzelner Bestimmungen sowie die Systematik der DVLStHV nahe. Wie § 5 Nr. 2 Buchst. b DVLStHV belege, sei bei einem Umzug innerhalb eines OFD-Bezirks lediglich eine Anschriftenänderung vorzunehmen. Nur für das Schließen einer Beratungsstelle schreibe § 6 Nr. 2 DVLStHV ausdrücklich das Löschen vor. Im Streitfall hätten sich keine Zweifel im Rahmen der Identifizierung der Beratungsstelle, sondern allenfalls Unklarheiten in Bezug auf den Zeitpunkt der Fortsetzung der Beratungstätigkeit ergeben. Die Änderung der Anschrift der Beratungsstelle habe nicht zur Eröffnung einer neuen Beratungsstelle in der X-Straße geführt, denn die seit 1992 in der Y-Straße betriebene Beratungsstelle sei nicht geschlossen worden. Die Systematik des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) i.V.m. der DVLStHV stehe dem Eintrag lediglich der geänderten Anschrift nicht entgegen. Schließlich erscheine es nicht gerechtfertigt, bei Zweifeln an der ordnungsgemäßen Geschäftsführung seitens eines Beratungsstellenleiters die Änderung der Anschrift als Gelegenheit zu nutzen, um von dem Eröffnen einer Beratungsstelle auszugehen und auf diese Weise eine neuerliche Vorabprüfung durch die zuständige Aufsichtsbehörde zu ermöglichen.
Zur Begründung seiner Revision trägt das FA vor, weder die Löschung der Beratungsstelle im Verzeichnis noch die diesbezügliche Mitteilung seien anfechtbare Verwaltungsakte. Entgegen der Rechtsauffassung des FG sei mit der Löschung der vom Kläger seit Mai 2011 nicht mehr betriebenen Beratungsstelle keine verbindliche Entscheidung über die Schließung der Beratungsstelle getroffen worden. Vielmehr habe das FA lediglich die Umzugsmitteilung nachvollzogen. Nach § 31 StBerG i.V.m. § 8 DVLStHV seien Eintragungen und Löschungen von Beratungsstellen dem Betroffenen lediglich mitzuteilen. Dagegen sei bei ablehnenden Entscheidungen über die Anerkennung und Eintragung ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. In Bezug auf die Aufhebung der Löschung bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers. Entgegen der Auffassung des FG habe die Beratungsstelle nicht lediglich ihren Sitz verlegt, denn Beratungsstellen als Einrichtungen eines Lohnsteuerhilfevereins könnten keinen Sitz, sondern nur Anschriften haben (§ 5 Nr. 2 Buchst. b DVLStHV). Eine Beratungsstelle werde auch nicht hilfsweise von dem dort steuerlich betreuten Mitgliederbestand bestimmt. Auch werde sie nicht durch den Beratungsstellenleiter, sondern durch ihre Anschrift identifiziert. Die Weiterbetreuung aller Vereinsmitglieder durch eine unter einer anderen Anschrift eröffneten Beratungsstelle stelle sich rechtlich nicht als Fortführung der ehemaligen Beratungsstelle, sondern als Schließung einer am ursprünglichen Ort befindlichen Beratungsstelle und Eröffnung einer an einem anderen Ort gelegenen Beratungsstelle dar. § 5 Nr. 2 DVLStHV enthalte keine Spezialregelung für den Fall einer Änderung der Anschrift einer Beratungsstelle. Das StBerG sehe betreffend Beratungsstellen lediglich deren Eröffnung oder Schließung, nicht jedoch die Verlegung von Beratungsstellen vor. Gemäß § 6 Nr. 2 DVLStHV seien Beratungsstellen nur dann im Verzeichnis zu löschen, wenn sie geschlossen worden seien. Die Ansicht des FG, für die Ausübung der Aufsicht reiche die Änderung der Anschrift aus, sei unzutreffend. Ein Anspruch auf prüfungsfreie Eintragung lediglich der geänderten Anschrift bestehe nicht, denn es müsse z.B. auch die persönliche Zuverlässigkeit des Beratungsstellenleiters überprüft werden. Es seien keine Gründe dafür ersichtlich, dass die persönliche Eignung nur dann relevant sein solle, wenn neben der unter einer anderen Anschrift eröffneten Beratungsstelle die zuerst eingetragene Beratungsstelle weiterhin betrieben werde. Ein Prüfungsanlass, der nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs für die Vornahme von Prüfungen nicht erforderlich sei, sei auch bei Vorliegen anschriftsändernder Ereignisse gegeben. Im Streitfall bestünden hinsichtlich der Tätigkeit des L Zweifel an einer sachgerechten und gewissenhaften Hilfeleistung in Steuersachen. Darüber hinaus könnten sich die räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten für den Betrieb einer Beratungsstelle an einem anderen Ort ganz anders darstellen und Eintragungshindernisse begründen. Die Ablehnung der Eintragung der Beratungsstelle in der X-Straße in das Verzeichnis sei auch darauf gestützt worden, dass der Kläger dem FA Prüfungen betreffend die an eine Beratungsstelle zu stellenden Anforderungen verweigert habe.
Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entgegen der Auffassung des FA stehe die Regelungsfunktion der angefochtenen Bescheide außer Frage. Dies belege allein der Umstand, dass das FA ihn (den Kläger) in einer Vielzahl von Verfahren als Bevollmächtigten gemäß § 80 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) zurückgewiesen habe. Ein schlichter Ortswechsel könne nicht zur Löschung führen. Im Streitfall sei die Beratungsstelle nicht i.S. des § 6 Nr. 2 DVLStHV geschlossen worden, vielmehr habe sie ihre beratende Tätigkeit unter neuer Anschrift fortgesetzt. In § 5 Nr. 2 Buchst. c (richtig Buchst. b) DVLStHV habe der Verordnungsgeber ausdrücklich festgelegt, dass die Veränderung der Anschrift einer Beratungsstelle in das Verzeichnis einzutragen sei. Davon zu unterscheiden sei die Schließung einer Beratungsstelle nach § 6 Nr. 2 DVLStHV, die zu ihrer Löschung führe. Weltfremd sei die Auffassung des FA, jeder Umzug erfordere eine umfassende Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen. Zu Unrecht habe das FA die Eintragung der neuen Anschrift abgelehnt. L habe auch nach der faktischen Schließung weiterarbeiten können, so dass es zu keinen unerlaubten Handlungen gekommen sei, zumal die bloße Änderung der Anschrift nicht zur Eröffnung einer neuen Beratungsstelle geführt habe.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, dass das FA die Beratungsstelle zu Unrecht im Verzeichnis gelöscht hat. Der Kläger hat einen Anspruch auf Eintragung der dem FA mitgeteilten neuen Anschrift in das Verzeichnis.
1. Das Schreiben des FA vom 4. Juli 2012 ist entgegen der Rechtsauffassung des FA nicht eine bloße Mitteilung der Austragung aus dem Verzeichnis ohne eigenen Regelungsgehalt und keine reine Wissenserklärung. Denn mit dem Schreiben hat das FA zu erkennen gegeben, dass es die vom Kläger übersandte Mitteilung, mit der dieser lediglich einen auf die geänderte Anschrift bezogenen Eintrag in das Verzeichnis begehrte, zum Anlass genommen hat, von einer Schließung der Beratungsstelle und von dem Erfordernis ihrer Löschung auszugehen. Mit der Annahme der Schließung und der Austragung der Beratungsstelle aus dem Verzeichnis hat das FA dem Kläger zumindest bis zur Eintragung der neuen Beratungsstelle die Grundlage für eine weitere Betätigung entzogen, wie die mehrfache Zurückweisung des Klägers nach § 80 Abs. 5 AO belegt. In seinen Auswirkungen stellt sich die Verwaltungsentscheidung des FA wie eine von der Aufsichtsbehörde verfügte Schließung der Beratungsstelle dar, gegen die Anfechtungsklage erhoben werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2006 VII B 243/05, BFHE 216, 18, BStBl II 2008, 436). Somit kommt dem Schreiben vom 4. Juli 2012 ein eigenständiger Regelungsgehalt zu, so dass ein Verwaltungsakt i.S. des § 164a Abs. 1 Satz 1 StBerG i.V.m. § 118 AO vorliegt.
2. Nach § 23 Abs. 4 Nr. 1 StBerG hat ein Lohnsteuerhilfeverein der für den Sitz der Beratungsstelle zuständigen Aufsichtsbehörde die Eröffnung oder Schließung einer Beratungsstelle mitzuteilen. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass entgegen der Auffassung des FA nicht nur der Lohnsteuerhilfeverein, sondern auch eine von ihm unterhaltene Beratungsstelle einen Sitz haben kann. Der Inhalt der Eröffnungsmitteilung wird durch § 4a DVLStHV näher präzisiert. Danach muss die Mitteilung neben der Anschrift der Beratungsstelle auch eine Erklärung enthalten, ob und gegebenenfalls welche räumlichen, personellen und organisatorischen Verflechtungen mit anderen wirtschaftlichen Unternehmen bestehen. Ergänzend hierzu bestimmt § 5 Nr. 2 DVLStHV, dass in das Verzeichnis die im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehenden Beratungsstellen einzutragen sind, wobei sich die Eintragung nach § 5 Nr. 2 DVLStHV auch auf die Anschrift der Beratungsstelle sowie auf alle die Anschrift betreffenden Veränderungen erstrecken muss. Die Kenntnis der Aufsichtsbehörde von derartigen Veränderungen wird durch § 7 DVLStHV sichergestellt. Danach haben die Vertretungsberechtigten des Vereins der das Verzeichnis führenden Aufsichtsbehörde die für die Eintragung oder Löschung nach § 5 Nr. 1 Buchst. a und c, Nr. 2 und § 6 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 DVLStHV erforderlichen Angaben innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des Ereignisses, das eine Eintragung oder Löschung notwendig macht, mitzuteilen.
3. Die Rechtsansicht des FA, nach der mit jedem Umzug einer Beratungsstelle, d.h. mit jeder Änderung ihrer Anschrift, zugleich eine Schließung der Beratungsstelle an ihrem ursprünglichen Ort und eine Neueröffnung am neuen Sitz verbunden ist, findet in den genannten Bestimmungen keine Stütze.
a) Der im StBerG nicht näher definierte Begriff der Beratungsstelle ist orts- und funktionsbezogen zu verstehen. Durch eine solche Einrichtung wird der Lohnsteuerhilfeverein erst in die Lage versetzt, in konkreten Räumlichkeiten die satzungsmäßig festgelegten Hilfeleistungen in Steuersachen zu erbringen. Der Lohnsteuerhilfeverein ist daher nach § 23 Abs. 2 StBerG verpflichtet, in dem Bezirk der Aufsichtsbehörde, in dem er seinen Sitz hat, mindestens eine Beratungsstelle zu unterhalten. Der Sinn und Zweck der Regelung besteht darin, dass dem Verein die Schaffung einer organisatorischen Einheit abverlangt wird, durch deren technische Einrichtung und personelle Ausstattung er nach außen wirken kann. Dies setzt voraus, dass Räumlichkeiten unterhalten werden, die von Mitgliedern bzw. potentiellen Mitgliedern aufgesucht werden können, um sich in Lohnsteuerangelegenheiten beraten zu lassen (Urteil des FG München vom 6. Februar 2002 4 K 2635/01, nicht veröffentlicht).
b) Für den Fall der Änderung der Anschrift einer Beratungsstelle hat der Verordnungsgeber in § 7 DVLStHV für den Verein eine Meldepflicht normiert und in § 5 Nr. 2 DVLStHV festgelegt, dass alle Veränderungen der Anschrift in das Verzeichnis einzutragen sind. Nach diesen Vorgaben ist allein die Änderung der Anschrift einer Beratungsstelle eintragungsfähig. Dies folgt auch aus dem Umstand, dass sich nach dem Wortlaut des § 7 DVLStHV die Meldepflicht auch auf Angaben bezieht, die keine Löschung, sondern nur eine Eintragung in das Verzeichnis erforderlich machen. Wäre mit der Sitzverlegung zugleich eine Schließung der Beratungsstelle verbunden, müsste die Beratungsstelle bei jeder Änderung der Anschrift nach § 6 Nr. 2 DVLStHV zwingend im Verzeichnis gelöscht werden. Eine solche Löschung umfasste auch die Streichung der bisherigen Adresse, so dass bei dieser Betrachtung die Regelung in § 5 Nr. 2 DVLStHV, die in Bezug auf Adressenänderungen ein isoliertes Eintragungserfordernis vorsieht, nicht verständlich wäre. Denn im Fall einer Löschung müsste am neuen Sitz die neue Beratungsstelle eröffnet werden, so dass es sich nicht bloß um die Mitteilung einer Veränderung, sondern um die erstmalige Benennung der für die Eintragung nach § 4a DVLStHV erforderlichen Daten handelte.
c) Darüber hinaus wäre die Meldepflicht nach § 7 DVLStHV, die sich auf sämtliche in § 5 Nr. 2 DVLStHV genannten Angaben und somit auch auf eine Änderung der Anschrift bezieht, in Anbetracht der in § 23 Abs. 4 StBerG angeordneten Mitteilungspflicht jedenfalls hinsichtlich einer Adressenänderung überflüssig. Denn nach dieser Vorschrift hat der Lohnsteuerhilfeverein der für den Sitz der Beratungsstelle zuständigen Aufsichtsbehörde die Schließung einer Beratungsstelle mitzuteilen. Wäre mit jeder Änderung der Anschrift zugleich eine Schließung der Beratungsstelle i.S. des § 23 Abs. 4 StBerG verbunden, hätte der Verordnungsgeber von einer Einbeziehung des § 5 Nr. 2 Buchst. b DVLStHV in die Meldepflicht absehen können, denn bei einer Schließung und Aufgabe der Geschäftsräume einer Beratungsstelle bliebe kein Raum mehr für eine lediglich auf die bisherige und die neue Anschrift bezogene Änderungsmitteilung. Vielmehr wären im Zuge der Eröffnung einer neuen Beratungsstelle sämtliche der in § 4a DVLStHV festgelegten Angaben zu machen, zu denen auch die Anschrift der Beratungsstelle gehört.
d) Aus der Zusammenschau der genannten Vorschriften folgt, dass die bloße Verlegung einer Beratungsstelle innerhalb eines OFD-Bezirks nicht dazu führt, dass die Beratungsstelle infolge einer angenommenen Schließung zunächst im Verzeichnis gelöscht und danach infolge einer notwendigen Neueröffnung unter der neuen Anschrift wieder eingetragen werden müsste. Vielmehr kann auf eine entsprechende Mitteilung nach § 7 DVLStHV allein die Änderung der Anschrift einer Beratungsstelle in das Verzeichnis eingetragen werden, ohne dass es zugleich ihrer Schließung und Löschung bedarf. Im Übrigen sieht selbst das vom FA für die Mitteilung der Löschung verwendete Formblatt neben der Austragung aus dem Verzeichnis eine bloße Änderung der Anschrift der Beratungsstelle vor.
4. Dem zu § 23 StBerG und § 5 DVLStHV gefundenen Auslegungsergebnis stehen Erfordernisse der Fachaufsicht nicht entgegen. Nach § 23 Abs. 6 StBerG darf eine Beratungsstelle ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie und der Beratungsstellenleiter nach Überprüfung der in § 23 Abs. 3 StBerG genannten Voraussetzungen im Verzeichnis eingetragen sind. Nach der Gesetzesbegründung (BRDrucks 66/91, S. 10) soll die Regelung es der Aufsichtsbehörde ermöglichen, noch vor der Eintragung zu prüfen, ob die Beratungsstelle und der vorgesehene Beratungsstellenleiter die einschlägigen Voraussetzungen gemäß §§ 23 und 26 StBerG erfüllen. Beispielhaft werden in der Begründung der noch fehlende Leiter der Beratungsstelle oder fehlende Voraussetzungen nach § 23 Abs. 3 StBerG genannt. Eine zwingende Überprüfung ist somit von Gesetzes wegen nur für den Fall vorgesehen, dass eine Beratungsstelle noch nicht im Verzeichnis eingetragen ist. Zu Recht hat das FG darauf hingewiesen, dass von dieser Situation der Fall eines Umzugs einer bereits eingetragenen Beratungsstelle mit einem bereits bestellten und überprüften Leiter zu unterscheiden ist.
Das von der Revision begehrte Auslegungsergebnis führte dazu, dass im Fall einer Änderung der Anschrift einer Beratungsstelle, selbst wenn diese nur in das Nachbarhaus umzöge oder die bloße Umbenennung einer Straße vorläge, zwingend die Eröffnung einer neuen Beratungsstelle und damit auch eine vollständig neue Überprüfung nach § 23 StBerG erfolgen müssten. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wäre dieser automatische Überprüfungsaufwand kaum zu rechtfertigen.
Im Übrigen steht der Aufsichtsbehörde hinsichtlich der von Lohnsteuerhilfevereinen betriebenen Beratungsstellen nach § 27 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 2 StBerG ein umfassendes Prüfungsrecht zu, wobei unter den in § 28 Abs. 3 StBerG genannten Voraussetzungen auch eine Schließung der Beratungsstelle angeordnet werden kann. In eine solche Anordnung kann die Mitteilung der Schließung der Beratungsstelle jedoch nicht umgedeutet werden. Das FA hat in dem Schreiben vom 4. Juli 2012 keine Pflichtverletzung und keine mangelnde fachliche Eignung des L festgestellt, sondern lediglich die Sitzverlegung zum Anlass für die Schließung der Beratungsstelle genommen. Zudem hat es nicht darauf angestellt, eine Ermessensentscheidung getroffen zu haben. Wie der erkennende Senat entschieden hat, ist die Ausübung der Aufsicht nicht von der Voraussetzung abhängig, dass der Betroffene einen Anlass dazu gegeben hat; vielmehr stehen die Aufsichtsmaßnahmen ‑‑die nach § 28 i.V.m. § 159 StBerG mit Zwangsmitteln nach der AO durchgesetzt werden können‑‑ im pflichtgemäßen Ermessen der Aufsichtsbehörde (Senatsurteil vom 14. Juni 1988 VII R 143/84, BFHE 153, 277, BStBl II 1988, 684). Erst recht ist die Aufsichtsbehörde nicht daran gehindert, bei Anhaltspunkten für eine Pflichtverletzung des Beratungsstellenleiters oder bei Zweifeln an der Erfüllung der rechtlichen, technischen oder baulichen Voraussetzungen einer Beratungsstelle nach deren Sitzverlegung entsprechende Maßnahmen, wie z.B. die Anforderung von Auskünften und Unterlagen oder die Durchführung einer Aufsichtsprüfung, zu ergreifen. Solche Maßnahmen entsprächen eher dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als die auf eine bloße Umzugsmitteilung verfügte Löschung der Beratungsstelle, die dazu führt, dass eine Hilfe in Steuersachen nicht mehr geleistet werden kann, wobei zu berücksichtigen ist, dass in der Literatur die nicht von der Hand zu weisende Ansicht vertreten wird, dass bei Schließung der einzigen Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins ein Widerruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein als allein in Betracht kommende Aufsichtsmaßnahme auszusprechen ist (Goez in Kuhls u.a., Kommentar zum Steuerberatungsgesetz, 3. Aufl., § 28 Rz 22, m.w.N.).
Sollte der Lohnsteuerhilfeverein wie im Streitfall die von der Aufsichtsbehörde im Zusammenhang mit der Sitzverlegung erbetenen Auskünfte nicht erteilen, könnte er vor der Löschung im Verzeichnis durch die Androhung bzw. Ergreifung von Zwangsmitteln zur Mitwirkung angehalten werden. Unter diesem Gesichtspunkt erweisen sich die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen als unverhältnismäßig.
5. Da das FA die Beratungsstelle zu Unrecht gelöscht hat, waren die angefochtenen Verwaltungsakte, mit denen das FA die Löschung der Beratungsstelle verfügt und die Eintragung der neuen Adresse abgelehnt hat, aufzuheben. Der Eintragung der neuen Anschrift stehen nach den Feststellungen des FG keine Hindernisse entgegen. Die vom FA behaupteten Mängel in der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit des bisherigen Leiters der Beratungsstelle hat das FG ebenso wenig festgestellt wie eine Ungeeignetheit der neuen Räumlichkeiten. Der Kläger hat deshalb einen Anspruch auf Eintragung der neuen Adresse. Der Verpflichtungsklage hat das FG somit zu Recht stattgegeben.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.