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Urteil vom 13. Juli 2016, XI R 8/15

Zum Anspruch auf Kindergeld bei zweijährigem Freiwilligendienst aller Generationen in den USA

ECLI:DE:BFH:2016:U.130716.XIR8.15.0

BFH XI. Senat

EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst d, EStG § 63 Abs 1 S 3, AO § 8, EStG § 63 Abs 1 S 6, EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014

vorgehend FG München, 25. February 2015, Az: 10 K 585/14

Leitsätze

Ein Kind, das einen zweijährigen Freiwilligendienst aller Generationen (Missionarsdienst) in den USA leistet, ist jedenfalls nur unter den Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 3 (nunmehr Satz 6) EStG a.F. zu berücksichtigen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 26. Februar 2015  10 K 585/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.

  1. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Mutter ihres im Februar 1995 geborenen Sohnes (S), für den sie Kindergeld bezog. S, der Mitglied der "Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage" (K) ist, hatte seine Ausbildung zum Kinderpfleger im Juli 2013 abgeschlossen. Er wurde von K zum Missionar berufen.

  2. K hat in Hessen den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Frankfurt am Main. Sie ist gemäß der Trägererklärung vom 15. Februar 2012 verpflichtet, in ihrer Organisation Angebote für Freiwillige entsprechend den Anforderungen des Freiwilligendienstes aller Generationen nach  § 2 Abs. 1a des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII) zu schaffen und als Träger eines solchen Dienstes aufzutreten.

  3. S verpflichtete sich nach der von ihm, einer Vertreterin der K sowie einem Vertreter der vorgesehenen Einsatzstelle in .../USA (C) unterzeichneten, sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache verfassten "Vereinbarung zum Freiwilligendienst aller Generationen" (Vereinbarung) vom 31. August 2013 u.a., vom 4. September 2013 bis 4. September 2015 in einem Umfang von mindestens acht Wochenstunden Hilfstätigkeiten in der kirchlichen Arbeit auf Weisung der Einsatzstelle in C wahrzunehmen.

  4. Seit dem 4. September 2013 befand sich S ununterbrochen in den USA zur Ableistung eines zweijährigen Missionarsdienstes.

  5. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) hob mit Bescheid vom 11. Dezember 2013 die Kindergeldfestsetzung für S nach § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab August 2013 auf, da sich S wegen des Freiwilligendienstes aller Generationen länger als ein Jahr in den USA aufhalte.

  6. Den hiergegen gerichteten Einspruch der Klägerin wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2014 als unbegründet zurück. S verfüge während des Freiwilligendienstes in den USA nicht über einen Wohnsitz im Inland bzw. einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Anwendung finde.

  7. Die anschließende, auf die Festsetzung von Kindergeld für S für den Zeitraum von September 2013 bis September 2015 gerichtete Klage hatte nur zu einem geringen Teil Erfolg. Das Finanzgericht (FG) setzte Kindergeld für S für den Monat September 2013 fest und wies im Übrigen die Klage ab.

  8. Es führte in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils aus, dass die Klage für die Monate März 2014 bis September 2015 unzulässig, für die Monate Oktober 2013 bis Februar 2014 unbegründet und nur für den Monat September 2013 begründet sei.

  9. Hinsichtlich des beantragten Kindergelds für die Monate März 2014 bis September 2015 sei die gegen den angefochtenen Aufhebungsbescheid gerichtete Anfechtungsklage unzulässig, weil der Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand einer Inhaltskontrolle gemacht werden könne, für den die Familienkasse den Kindergeldanspruch geregelt habe. Im Falle eines zulässigen, in der Sache aber unbegründeten Einspruchs gegen einen Aufhebungsbescheid sei der Familienkasse längstens eine Regelung bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung möglich. Im Streitfall sei die mit einfachem Brief bekannt gegebene Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2014 Anfang Februar 2014 wirksam geworden. Über den Kindergeldanspruch der Klägerin könne daher bis längstens Februar 2014 entschieden werden.

  10. Für die Monate Oktober 2013 bis Februar 2014 sei die Klage unbegründet, obwohl der von S geleistete Missionarsdienst die Anforderungen i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG i.V.m. § 2 Abs. 1a SGB VII erfülle. Die Klägerin habe nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (a.F., ab 1. Januar 2016 § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG) keinen Anspruch auf Kindergeld, da S im betreffenden Zeitraum weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat gehabt habe, auf den das Abkommen über den EWR Anwendung finde, und ebenso wenig in den Haushalt eines nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen aufgenommen worden sei. S wäre, wie die Klägerin selbst eingeräumt habe, während seines zweijährigen Dienstes in C nur in die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) zurückgekehrt, falls ein Notfall dies erfordert hätte.

  11. Die Klägerin habe dagegen nach § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG Anspruch auf Kindergeld für S für den Monat September 2013, weil sich S in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen der Beendigung seiner Ausbildung im Juli 2013 und dem Beginn des Freiwilligendienstes am 4. September 2013 befunden habe und im September 2013 zumindest noch einen Tag im Inland gewesen sei.

  12. Das FG-Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 993 veröffentlicht.

  13. Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.

  14. Sie bringt im Wesentlichen vor, es stehe nicht im Einklang mit den gesetzgeberischen Zielen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG, wenn Kindergeld für ein Kind, das einen unter diese Regelung fallenden Dienst in einem Staat außerhalb der EU bzw. des EWR leiste, versagt werde, weil es nicht über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt i.S. von § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG a.F. verfüge.

  15. Die in den Katalog des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG aufgenommenen Dienste hätten, wie das FG zur Begründung der Revisionszulassung schon ausgeführt habe, bereits in ihrem Wortlaut und in ihrer Zielsetzung die Möglichkeit der Ableistung des Dienstes weltweit angelegt. Auch der streitgegenständliche "Freiwilligendienst aller Generationen" werde durchweg im außereuropäischen Ausland geleistet, weil er des Öfteren Hilfe in Entwicklungsländern zum Inhalt habe. Da diese Dienste nach § 3 Abs. 4 (gemeint wohl § 2 Abs. 1 Nr. 2) des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG), § 3 Abs. 2 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes (BFDG) und § 2 Abs. 1a SGB VII für eine Zeitdauer von sechs Monaten bis zu zwei Jahren zu leisten seien und die Jugendlichen in der Regel währenddessen nicht in das Inland zurückkehrten, habe der Gesetzgeber in Kauf genommen, dass die Jugendlichen ihren inländischen Wohnsitz aufzugeben hätten. Diese Intention des Gesetzgebers stehe im Gegensatz zu der gesetzlichen Anforderung zur Berücksichtigung von Kindern gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG a.F., wonach auch die einen Freiwilligendienst leistenden Jugendlichen über einen inländischen Wohnsitz oder Aufenthalt verfügen müssten, wenn Kindergeld für sie beansprucht werde.

  16. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Aufhebungsbescheid vom 11. Dezember 2013 und die Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2014 sowie die Vorentscheidung hinsichtlich der Monate Oktober 2013 bis Februar 2014 aufzuheben.

  17. Die Familienkasse beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

  18. Sie hält die Vorentscheidung für zutreffend und bringt außerdem vor, die Anknüpfung des Kindergeldanspruchs an den Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes sei als Ausprägung des Territorialitätsprinzips sachgerecht und verstoße nicht gegen das Grundgesetz (GG). Dem Gesetzgeber stehe bei der Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang er Kindergeld gewähre, ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Weder aus dem allgemeinen Gleichheitssatz noch aus anderen Verfassungsnormen ergebe sich eine Verpflichtung, im Ausland lebende Kinder generell bei der Gewährung von Kindergeld zu berücksichtigen.

  19. Die Möglichkeit, einen Dienst i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG auch im außereuropäischen Ausland abzuleisten, beinhalte nicht zugleich eine gesetzgeberische Intention, das Territorialitätsprinzip für diese Fallgruppe außer Kraft zu setzen. Aus den Gesetzesmaterialien zum JFDG (BTDrucks 16/6519) sei nichts ersichtlich, was auf einen derartigen Willen des Gesetzgebers schließen lasse. Vielmehr orientiere sich die höchstzulässige Dauer des Auslandsdienstes an der Höchstfrist einer Auslandsentsendung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern bzw. deren Folgevorschrift der Verordnung (EG) Nr. 884/2004 des Europäischen Parlaments und Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Daran zeige sich, dass der Gesetzgeber vor dem Hintergrund der europäischen Grenzen und damit inzident unter Berücksichtigung des Territorialitätsprinzips habe handeln wollen.

  20. Dafür spreche auch, dass ‑‑wie sich aus den Ausführungen in den Gesetzesmaterialien zum JFDG (BTDrucks 16/6519, S. 11) weiter ergebe‑‑ nicht mit zusätzlichen Kosten gerechnet worden sei, da der entwicklungspolitische Freiwilligendienst nur Jugendliche im Alter von 18 bis 28 Jahren aufnehme und die Zielgruppe "Studierende" und "Auszubildende" auch ohne Freiwilligendienst bis zum 25. Lebensjahr kindergeldberechtigt wäre. Dies setze jedoch die einheitliche Anwendung des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG a.F. voraus.

Entscheidungsgründe

II.

  1. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑).

  2. Das FG hat zu Recht entschieden, dass ‑‑was allein noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist‑‑ die Klägerin keinen Anspruch auf Kindergeld für S für den Zeitraum von Oktober 2013 bis Februar 2014 hat.

  3. 1. Der Senat legt den Revisionsantrag der Klägerin wie im Tatbestand aus.

  4. a) Das Revisionsvorbringen der Klägerin betrifft ausschließlich den Kindergeldanspruch für den Zeitraum von Oktober 2013 bis Februar 2014. Daraus ergibt sich eindeutig, dass sie sich insoweit durch das angefochtene Urteil beschwert fühlt (zur Auslegung von Prozesserklärungen, vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 28. Mai 2013 XI R 32/11, BFHE 243, 419, BStBl II 2014, 411, Rz 24; vom 27. Januar 2016 X R 33/13, BFH/NV 2016, 1002, Rz 23; jeweils m.w.N.). Dafür spricht auch, dass die Klägerin, die im finanzgerichtlichen Verfahren noch die Festsetzung von Kindergeld für S für die Monate von September 2013 bis September 2015 begehrt hatte, sich im Revisionsverfahren auf die Aufhebung des hinsichtlich des Monats September 2013 durch das FG geänderten Aufhebungsbescheids und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung, mithin auf die Gewährung von Kindergeld für S für den Zeitraum von Oktober 2013 bis Februar 2014, beschränkt hat.

  5. b) Ausgehend von diesem erkennbaren Rechtsschutzziel entspricht die so verstandene Prozesserklärung der Klägerin allein dem, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ‑‑im Hinblick auf die Kostenfolge‑‑ zudem in ihrem wohlverstandenen Interesse liegt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. Mai 2014 XI R 56/10, BFH/NV 2015, 169, Rz 26, m.w.N.). Denn die Familienkasse hat mit dem vorliegenden Aufhebungsbescheid und der anschließenden Einspruchsentscheidung keine Regelung über den Anspruch der Klägerin auf Kindergeld für S für den Zeitraum von März 2014 bis September 2015 getroffen.

  6. 2. Das FG hat den Kindergeldanspruch der Klägerin für den noch streitigen Zeitraum von Oktober 2013 bis Februar 2014 zu Recht verneint.

  7. a) Für ein über 18 Jahre altes Kind, das ‑‑wie S in der Zeit von Oktober 2013 bis Februar 2014‑‑ das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG Anspruch auf Kindergeld u.a. dann, wenn das Kind einen Freiwilligendienst aller Generationen i.S. von § 2 Abs. 1a SGB VII leistet. Für Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat haben, auf den das Abkommen über den EWR Anwendung findet, und die auch nicht im Haushalt eines Berechtigten i.S. des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG a.F. leben, wird nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG a.F. kein Kindergeld gewährt.

  8. b) Eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG kann im Hinblick auf die Teilnahme an einem Freiwilligendienst aller Generationen nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen der in Bezug genommenen Norm des § 2 Abs. 1a SGB VII erfüllt sind (vgl. BFH-Urteil vom 24. Mai 2012 III R 68/11, BFHE 238, 394, BStBl II 2013, 864, Rz 10). Davon ist das FG ausgegangen.

  9. c) S hatte jedoch ‑‑was seiner Berücksichtigung als Kind nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG a.F. entgegensteht‑‑ im streitigen Zeitraum Oktober 2013 bis Februar 2014 weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den EWR Anwendung findet, und war ebenso wenig in den Haushalt eines Berechtigten i.S. des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG a.F. aufgenommen.

  10. aa) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzten wird (§ 8 der Abgabenordnung ‑‑AO‑‑). Die Grundsätze, nach denen sich bestimmt, ob jemand einen Wohnsitz in diesem Sinne im Inland hat, sind durch die Rechtsprechung im Wesentlichen geklärt (zu den Grundsätzen, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 20. November 2008 III R 53/05, BFH/NV 2009, 564, unter II.1.b, Rz 14 ff.; vom 25. September 2014 III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, Rz 13 ff.; jeweils m.w.N.).

  11. bb) Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 9 Satz 1 AO). Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich der AO ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen (§ 9 Satz 2 AO).

  12. cc) Die Aufnahme in den Haushalt eines Berechtigten i.S. des § 63 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG a.F. setzt eine kindergeldberechtigte Person, die nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, voraus. Dies ist eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat und zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis steht und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse bezieht.

  13. dd) Das FG ist bei seiner Entscheidung von diesen Rechtsgrundsätzen ausgegangen (FG-Urteil, S. 10 f.). Es hat nach Würdigung der maßgeblichen Umstände des Streitfalls für den Senat bindend i.S. von § 118 Abs. 2 FGO festgestellt (zur Bindungswirkung in diesem Sinne, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 21. Januar 2010 III R 17/07, BFH/NV 2010, 1423, Rz 19; vom 21. Oktober 2015 XI R 17/14, BFH/NV 2016, 190, Rz 23; jeweils m.w.N.), dass S in der Zeit von Oktober 2013 bis Februar 2014 weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den EWR Anwendung findet, hatte. Außerdem hat es für den Senat gleichfalls bindend i.S. von § 118 Abs. 2 FGO weiter festgestellt, dass S unstreitig keine Aufnahme in den Haushalt einer nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Person fand. Die Feststellungen des FG werden im Übrigen mit der Revision auch nicht angegriffen.

  14. d) Danach ist ein Anspruch der Klägerin auf Kindergeld für S für die Monate von Oktober 2013 bis Februar 2014 nicht gegeben.

  15. 3. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch.

  16. a) Es trifft nicht zu, dass ‑‑wie die Klägerin im Anschluss an die Ausführungen des FG zur Zulassung der Revision im Kern geltend macht‑‑ die bei einem Freiwilligendienst i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG von gewisser Dauer (über ein Jahr hinaus) durch § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG a.F. ausgelöste faktische Reduzierung auf einen EU- bzw. EWR-Staat der erkennbaren Intention des Gesetzgebers, Freiwilligendienste auch im außereuropäischen Ausland zu fördern, widerspricht (a.A. Anmerkung Bauhaus, EFG 2015, 993).

  17. aa) Ein (eindeutiger) gesetzgeberischer Wille, Kinder, die einen mehrjährigen Freiwilligendienst i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG im außereuropäischen Ausland leisten, vom Anwendungsbereich des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG a.F. auszunehmen, ist ‑‑worauf die Familienkasse mit Bezug auf die Gesetzesmaterialien zum JFDG (BTDrucks 16/6519) exemplarisch hinweist‑‑ nicht erkennbar.

  18. bb) Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auch die Kinder, die einen internationalen Freiwilligendienst i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG leisten, nur "bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des Familienleistungsausgleichs" ‑‑mithin unter den Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG a.F.‑‑ als Kinder berücksichtigen wollte (zur Einführung des Begünstigungstatbestands "Internationaler Jugendfreiwilligendienst" durch Art. 2 Nr. 10 des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 7. Dezember 2011, BGBl I 2011, 2592, vgl. Bericht des Finanzausschusses vom 26. Oktober 2011, BTDrucks 17/7524, S. 11). Auch soweit nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ein anderer Dienst im Ausland i.S. von § 14b des Zivildienstgesetzes, nunmehr i.S. von § 5 BFDG, begünstigt ist, sollte die Berücksichtigung der Kinder, die einen solchen Dienst im Ausland leisten, gleichfalls nur "im Rahmen des Familienleistungsausgleichs" erfolgen (zur Einführung des Begünstigungstatbestands "anderer Dienst im Ausland" durch Art. 1 Nr. 7 Buchst. a des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung vom 16. August 2001, BGBl I 2001, 2074, vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses vom 4. Juli 2001, BTDrucks 14/6582, S. 7).

  19. b) Eine dahingehende Auslegung des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG a.F., dass Kinder, die einen begünstigten Freiwilligendienst im außereuropäischen Ausland leisten, selbst dann zu berücksichtigen seien, wenn sie die auf Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Haushaltsaufnahme bezogenen Voraussetzungen nicht erfüllen, ist nicht geboten.

  20. aa) Der BFH hat bereits mehrfach entschieden, dass die Anknüpfung der Kindergeldberechtigung an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG a.F. als weitere Ausprägung des Territorialitätsprinzips nicht sachwidrig ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23. November 2000 VI R 165/99, BFHE 193, 569, BStBl II 2001, 279, unter II.2., Rz 12 ff.; vom 26. Februar 2002 VIII R 85/98, BFH/NV 2002, 912, unter 2., Rz 11 ff.; jeweils m.w.N.), und bis in die jüngste Vergangenheit daran festgehalten, dass die in § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG a.F. enthaltene Differenzierung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 7. April 2011 III R 77/09, BFH/NV 2011, 1351, Rz 18; BFH-Beschlüsse vom 12. Juli 2011 III B 111/10, BFH/NV 2011, 1897, Rz 14; vom 14. August 2012 III B 58/12, BFH/NV 2012, 1977, Rz 14; vom 4. Juli 2013 III B 24/13, BFH/NV 2013, 1568, Rz 6; jeweils m.w.N.). Danach steht dem Gesetzgeber ‑‑wie die Familienkasse zutreffend vorbringt‑‑ bei der Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang er Kindergeld für im Ausland lebende Kinder gewährt, grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Er ist ‑‑vorbehaltlich unionsrechtlicher und anderer völkerrechtlicher Regelungen‑‑ nicht gehalten, im Ausland lebende Kinder generell bei der Gewährung von Kindergeld zu berücksichtigen. Das Existenzminimum dieser Kinder wird ggf. durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG von der Besteuerung freigestellt, die keine unbeschränkte Steuerpflicht des Kindes voraussetzen (vgl. dazu BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1351). Die Ausweitung der Begünstigungstatbestände bleibt insoweit von Bedeutung.

  21. bb) Auch Kinder i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, die sich zum Zwecke einer mehrjährigen Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung im außereuropäischen Ausland aufhalten, finden gleichfalls nur unter den Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG a.F. Berücksichtigung. Kindergeld ist für diese Kinder, deren vorübergehender Aufenthalt außerhalb Deutschlands, eines EU- oder EWR-Staats mit dem der nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG zu berücksichtigenden Kinder vergleichbar ist, nur zu gewähren, wenn das betreffende Kind seinen Inlandswohnsitz i.S. von § 8 AO beibehält (zum mehrjährigen Bachelorstudium in China, vgl. BFH-Urteil vom 23. Juni 2015 III R 38/14, BFHE 250, 381, BStBl II 2016, 102). Für Kinder, die einen Freiwilligendienst i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG im außereuropäischen Ausland leisten, gilt nichts anderes.

  22. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2, § 143 Abs. 1 FGO.

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