BFH IX. Senat
FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht , 17. February 2015, Az: 3 K 195/14
Leitsätze
NV: Eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kommt nicht in Betracht, wenn die angefochtene Entscheidung des FG im Hinblick auf die angeführten Divergenzentscheidungen in den entscheidungserheblichen Punkten zu einem abweichenden Sachverhalt und zu einer abweichenden Rechtsfrage ergangen war .
Tenor
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18. Februar 2015 3 K 195/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorgebrachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑) liegt nicht vor.
Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das Finanzgericht (FG) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Mai 2013 III B 140/12, BFH/NV 2013, 1248).
Daran gemessen liegt die von den Klägern vorgetragene Abweichung von der Entscheidung eines anderen Gerichts nicht vor. Soweit die Kläger sich dazu auf einen abweichenden abstrakten Rechtssatz in dem BFH-Urteil vom 27. Mai 2009 II R 53/07 (BFHE 225, 493, BStBl II 2009, 852, unter II.3.b) berufen, ist zu berücksichtigen, dass diese Entscheidung zu einem abweichenden Sachverhalt und zu einer abweichenden Rechtsfrage ergangen war. In der Entscheidung in BFHE 225, 493, BStBl II 2009, 852 ging es in entscheidungserheblicher Weise um die Frage, ob die Steuerbefreiung nach § 13a des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes in der im Jahr 2004 geltenden Fassung wegen eines Verstoßes gegen die Behaltensfrist aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung zu ändern war. Für die Feststellung, ob ein Verstoß gegen die Behaltensfrist vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung des FG abzustellen. Für die Frage, welcher der in § 7 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes geregelten Sätze der Absetzung für Abnutzung zur Anwendung kommt, ist aber ‑‑wie vom FG zutreffend entschieden‑‑ auf die Verhältnisse im Streitjahr abzustellen. Auch die behauptete Divergenz zu dem BFH-Urteil vom 4. März 2008 IX R 16/07 (BFH/NV 2008, 1310) liegt nicht vor. Denn für diese Entscheidung war der Rechtssatz tragend, dass aufgrund des wirtschaftlichen Verbrauchs nicht mehr vom Fortbestand einer einheitlichen Anlage, sondern vielmehr von einzelnen Gebäudeteilen als gesonderten Wirtschaftsgütern auszugehen sei. Auch dieser Entscheidung lag mithin in entscheidungserheblicher Weise ein anderer Sachverhalt zugrunde.
Soweit die Kläger zudem die unrichtige Darstellung des vom FG zugrunde gelegten Sachverhalts rügen, hätten sie vorrangig einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestands stellen müssen (§ 108 FGO).
Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.