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Beschluss vom 14. April 2015, VII B 149/14

Zulässigkeit eines Abrechnungsbescheids an Eheleute (zusammengefasster Bescheid)

BFH VII. Senat

AO § 119, AO § 218 Abs 2, AO § 44 Abs 1

vorgehend Hessisches Finanzgericht , 14. July 2014, Az: 2 K 151/14

Leitsätze

1. NV: Die Rechtsprechung des BFH, wonach die Finanzbehörden grundsätzlich nicht gehindert sind, mehrere Verwaltungsakte in einer Verfügung zusammenzufassen, soweit hierdurch das Bestimmtheitsgebot des § 119 der Abgabenordnung nicht verletzt wird, erfasst auch einen Abrechnungsbescheid an Eheleute, unabhängig davon, ob und in welcher Steuerart sie Gesamtschuldner bzw. Gesamtgläubiger sind .

2. NV: Ob durch eine solche Zusammenfassung die erforderliche hinreichende Bestimmtheit des Bescheids beeinträchtigt wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Mindestanforderungen an die Bestimmtheit lassen sich in allgemein gültiger Form nicht definieren .

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 15. Juli 2014  2 K 151/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

  1. Die Beschwerde ist unbegründet. Keiner der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abschließend genannten Gründe für die Zulassung der Revision liegt vor.

  2. 1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begründen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO mit der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfragen, ob eine Zusammenfassung von Abrechnungsbescheiden über die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis bei Ehegatten auch zulässig sei, soweit sie keine Gesamtgläubiger bzw. keine Gesamtschuldner sind, und wenn ja, welche Mindestanforderungen an die Bestimmtheit eines derartigen Bescheids zu stellen seien.

  3. Hinsichtlich des ersten Teils der Fragestellung besteht schon kein Klärungsbedarf, der zweite Teil ist revisionsrechtlich nicht klärungsfähig.

  4. a) Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Finanzbehörden nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich nicht gehindert sind, mehrere Verwaltungsakte in einer Verfügung zusammenzufassen, soweit hierdurch das Bestimmtheitsgebot des § 119 der Abgabenordnung nicht verletzt wird (vgl. schon BFH-Urteil vom 28. Oktober 1988 III R 52/86, BFHE 155, 238, BStBl II 1989, 257; Senatsurteil vom 6. Februar 1990 VII R 48/87, BFH/NV 1991, 3). Dass damit auch Bescheide an Eheleute erfasst sind, unabhängig davon, ob und in welcher Steuerart sie Gesamtschuldner bzw. Gesamtgläubiger sind, liegt auf der Hand und bedarf keiner ausdrücklichen höchstrichterlichen Feststellung.

  5. b) Ob durch eine solche Zusammenfassung die erforderliche hinreichende Bestimmtheit des Bescheids beeinträchtigt wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2007 II R 28/07, BFHE 220, 537, BStBl II 2008, 487). Auch die von den Klägern gewünschten "Mindestanforderungen an die Bestimmtheit" lassen sich in allgemein gültiger Form nicht definieren. Es ist vielmehr den Feststellungen und der Würdigung der Tatsacheninstanz überlassen, ob dem zu beurteilenden Verwaltungsakt mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, welches Steuerrechtsverhältnis im Einzelnen von den jeweiligen Verfügungen betroffen ist. Etwaige diesbezügliche Rechtsfehler des Finanzgerichts (FG) rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, da ein entsprechender Zulassungsgrund in § 115 Abs. 2 FGO nicht vorgesehen ist.

  6. 2. Die Zulassung der Revision kommt auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO in Betracht. Da eine Zusammenfassung mehrerer Verwaltungsakte in einem Abrechnungsbescheid nicht von vornherein unzulässig ist, kann entgegen der Auffassung der Kläger kein besonders schwerwiegender Rechtsanwendungsfehler des FG darin liegen, dass es die durch die Zusammenfassung vermeintlich verursachte Nichtigkeit des Abrechnungsbescheids verkannt habe.

  7. 3. Mit dem Vorbringen, die Revision sei wegen Verletzung rechtlichen Gehörs durch das FG zuzulassen, können die Kläger im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht gehört werden. Sie stützen die Gehörsrüge darauf, dass ihrem Antrag auf Terminverschiebung nicht stattgegeben worden sei, obwohl ihnen angesichts der Ladung vom 24. Juni 2014 zum Termin am 15. Juli 2014 keine angemessene Zeit verblieben sei, zu den Buchungen des Abrechnungsbescheids und dem dazu vom FG veranlassten Prüfungsbericht Stellung zu nehmen.

  8. Abgesehen davon, dass die Kläger mit Schreiben an das FG vom 11. Februar 2014 mitteilten, zur Beurteilung des genannten Prüfungsberichts ca. drei Monate zu benötigen, also den Bericht bereits fünf Monate vor der mündlichen Verhandlung vorliegen hatten, können sie die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Ablehnung des Antrags auf Terminverlegung nicht mehr geltend machen. Beim Anspruch auf rechtliches Gehör handelt es sich um ein verzichtbares Verfahrensrecht (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; BFH-Beschlüsse vom 5. März 2014 IX B 111/13, BFH/NV 2014, 887; vom 17. Dezember 2009 III R 19/07, BFH/NV 2010, 950, m.w.N.). Das Rügerecht geht nicht nur durch ausdrücklichen Verzicht, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge in der mündlichen Verhandlung verloren. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung haben die fachkundig vertretenen Kläger keinen Antrag auf Terminverlegung gestellt, sondern zur Sache verhandelt. Die Tatsache, dass das FG auf den zuvor schriftsätzlich gestellten Verlegungsantrag am Tag vor dem Verhandlungstermin per Fax mitgeteilt hatte, der Termin werde nicht verlegt, entlastet nicht von der Notwendigkeit, zur Vermeidung des Rügeverlustes den Verlegungsantrag in der mündlichen Handlung erneut zu stellen.

  9. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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