BFH XI. Senat
FGO § 56 Abs 2 S 2, FGO § 56 Abs 2 S 3, FGO § 56 Abs 2 S 4, FGO § 56 Abs 3, FGO § 78, FGO § 116 Abs 2 S 1, FGO § 116 Abs 3 S 1, FGO § 116 Abs 3 S 4, FGO § 125 Abs 2, InsO § 129, InsO § 133, InsO § 143
vorgehend Hessisches Finanzgericht , 26. April 2012, Az: 6 K 1969/11
Leitsätze
NV: Die Erklärung, die Nichteinlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde werde insolvenzrechtlich angefochten, führt nicht dazu, dass verspätet Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden darf .
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht wird abgelehnt.
2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 27. April 2012 6 K 1969/11 wird als unzulässig verworfen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Tatbestand
I. Das Finanzgericht (FG) wies durch Urteil vom 27. April 2012 6 K 1969/11 die Klage des S wegen Umsatzsteuer 2006 ab. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des S am 16. Mai 2012 zugestellt. Die am 15. Juni 2012 eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision nahm S am 23. Juli 2012 wieder zurück, ohne die Beschwerde zuvor begründet zu haben. Durch Beschluss vom 21. August 2012 XI B 72/12 (nicht veröffentlicht) stellte der Senat das Verfahren XI B 72/12 ein.
Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2014, der am 2. Januar 2015 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen ist, erhob der Beschwerdeführer als Insolvenzverwalter über das Vermögen des S Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision und beantragte, die Frist zur Begründung der Beschwerde auf zwei Monate zu bemessen. Er teilte mit, er sei durch Beschluss des Amtsgerichts A vom … März 2013 … zum Insolvenzverwalter bestellt worden. S habe keine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Vorentscheidung eingelegt. Die Nichteinlegung der Beschwerde fechte er gemäß § 129 Abs. 1 und 2, § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1 der Insolvenzordnung an; das Unterlassen des S sei einer Leistung gleichgestellt. Die weitere Begründung bleibe einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten; es sei erforderlich, die Begründungsfrist auf zwei Monate zu verlängern. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellte er nicht.
Nachdem die Geschäftsstelle des XI. Senats mit Schreiben vom 7. Januar 2015 auf die Beschwerde vom 15. Juni 2012, die Rücknahme vom 23. Juli 2012 und den Beschluss vom 21. August 2012 hingewiesen hatte, erklärte der Beschwerdeführer, es bestehe aus seiner Sicht weiter ein Anfechtungsgrund. Die aus seiner Sicht maßgebliche Rechtshandlung sei im Schriftsatz vom 29. Dezember 2014 angefochten worden. Aus der Rücknahme ergäben sich keine anderen Gesichtspunkte, weil diese allein durch die "desaströse finanzielle Situation" des S bedingt sei. Beigefügt war eine entsprechende Bestätigung des S.
Vor dem Hintergrund eines möglichen Verfahrensfehlers im Rahmen des Verfahrens vor dem FG beantragte der Beschwerdeführer Akteneinsicht in die Verfahrensakten beim Amtsgericht B (AG B). Weiter wurde eine Frist von acht Wochen ab Zusendung an das AG B beantragt.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unzulässig, so dass dem Beschwerdeführer keine Akteneinsicht gewährt werden muss; denn sie ist verfristet. Die beantragte Verlängerung der Begründungsfrist kann nicht gewährt werden. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen kommt ebenfalls nicht in Betracht.
1. Der Senat ist nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren. Dies ergibt sich hinsichtlich der Akten des Beschwerdegegners bereits daraus, dass diese dem Senat nicht vorliegen und der Senat diese zur Entscheidung des Streitfalls nicht benötigt (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Januar 2011 VIII B 56/10, BFH/NV 2011, 630, m.w.N.). In Bezug auf die übrigen Akten besteht kein Anlass zur Gewährung von Akteneinsicht, wenn eine Beschwerde unzulässig ist (vgl. allgemein BFH-Beschlüsse vom 1. Oktober 2010 X B 119-120/90, BFH/NV 1991, 331; vom 20. April 2004 XI B 21/04, BFH/NV 2004, 1120; vom 14. Juni 2007 VIII B 201/06, BFH/NV 2007, 1804; vom 26. Mai 2009 X B 124/08, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R682, unter 4.; vom 8. April 2009 V S 1/09, BFH/NV 2009, 1442, unter II.6.; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler ‑‑HHSp‑‑, § 96 FGO Rz 243, m.w.N.). Dies ist hier der Fall (s. unten unter 3.).
2. Die vom Beschwerdeführer beantragte Verlängerung der Frist zur Begründung der Beschwerde kommt nicht in Betracht.
a) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Die Begründungsfrist kann gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden. Eine darüber hinausgehende Verlängerung ist nicht möglich (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. September 2001 IV B 118/01, BFHE 196, 56, BStBl II 2001, 768; vom 15. Dezember 2008 VII B 171/08, juris; Lange, Deutsche Steuer-Zeitung 2003, 269).
b) Nur beiläufig weist der Senat darauf hin, dass auch die Frist des § 56 Abs. 2 FGO nicht verlängerbar ist (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Juli 2005 X B 66/05, BFH/NV 2005, 1862; Söhn in HHSp, § 56 FGO Rz 460; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 56 FGO Rz 17; s. auch BFH-Beschluss vom 23. Dezember 2013 III B 59/13, BFH/NV 2014, 560, Rz 8).
3. Die Beschwerde vom 29. Dezember 2014 ist zwar nicht deshalb unzulässig, weil bereits eine Beschwerde eingelegt und zurückgenommen worden ist; sie ist aber verfristet.
a) Der Einlegung einer erneuten Beschwerde steht nicht bereits der Umstand entgegen, dass eine Beschwerde eingelegt war und wieder zurückgenommen worden ist; denn nach dem ‑‑im Verfahren der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision sinngemäß anwendbaren‑‑ § 125 Abs. 2 FGO bewirkt die Rücknahme nur den Verlust des eingelegten Rechtsmittels (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Mai 2000 I B 12/00, BFH/NV 2000, 1363, m.w.N.).
b) Die Beschwerde ist aber weder fristgerecht eingelegt noch fristgerecht begründet worden.
aa) Nach § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Diese Frist ist nicht gewahrt; denn das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des S am 16. Mai 2012 zugestellt.
bb) Ebenso hat der Beschwerdeführer die Begründungsfrist versäumt, die am 16. Juli 2012 abgelaufen ist. Eine Beschwerdebegründung liegt bis heute nicht vor.
c) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht.
aa) Zwar ist eine solche nach § 56 Abs. 2 Satz 4 FGO grundsätzlich auch von Amts wegen möglich.
bb) Jedoch enthält das Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Ausführungen dazu, warum ihm die Einlegung der Beschwerde nicht früher möglich war (zu den Anforderungen vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 23. August 2011 X R 2/11, BFH/NV 2011, 1913; vom 13. September 2012 XI R 13/12, BFH/NV 2013, 60, m.w.N.). Dazu hätte schon deshalb Anlass bestanden, weil der Beschwerdeführer bereits im Oktober 2013 beim FG Akteneinsicht beantragt und am 16. Dezember 2013 vom FG eine neutralisierte Abschrift des FG-Urteils erhalten hat. Bis zur Einlegung der Beschwerde ist mehr als ein Jahr vergangen.
d) Anhaltspunkte für höhere Gewalt, die erforderlich wäre, weil die Jahresfrist des § 56 Abs. 3 FGO abgelaufen ist, sind vor diesem Hintergrund weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Anhaltspunkte für ein Ereignis, das nach den Umständen des Falles auch durch die äußerste, gerade dem Betroffenen zuzumutende Sorgfalt weder abgewehrt noch in ihren schädlichen Folgen verhindert werden konnte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Oktober 2002 III B 126/01, BFH/NV 2003, 326; vom 26. September 2006 X R 21/04, BFH/NV 2007, 186), bestehen nicht.
e) Unabhängig davon hat der Beschwerdeführer bezüglich der versäumten Begründungsfrist die versäumte Rechtshandlung nicht i.S. des § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO nachgeholt (vgl. zu diesem Erfordernis Beschluss des Großen Senats des BFH vom 1. Dezember 1986 GrS 1/85, BFHE 148, 414, BStBl II 1987, 264); eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht, sondern Fristverlängerung beantragt (s. dazu die Ausführungen unter 2.). Dies reicht nicht aus.
4. Auf die Frage, ob die Nichteinlegung eines Rechtsmittels eine anfechtbare Rechtshandlung sein kann (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 2005 IX ZR 211/02, BGHZ 162, 143, Betriebs-Berater 2005, 734, unter II.3.a), kommt es vorliegend schon deshalb nicht an, weil die angefochtene Rechtshandlung (Nichteinlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde) nicht existiert; denn S hatte Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Unabhängig davon führt eine Anfechtung nicht dazu, dass das Rechtsmittel verspätet eingelegt werden darf (MünchKommInsO/Kirchhof, § 143 Rz 56; Henckel in Jaeger, Insolvenzordnung, § 129 Rz 28).
5. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO).
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.