BFH VII. Senat
RVG § 1 Abs 3, RVG § 33 Abs 8, RVG § 33 Abs 1
Leitsätze
NV: Über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 33 Abs. 1 RVG entscheidet das Gericht seit Einführung des § 1 Abs. 3 RVG durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter .
Gründe
1. Das Gericht entscheidet nach § 1 Abs. 3 i.V.m. § 33 Abs. 8 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) i.d.F. des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl I 2013, 2586) über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (vgl. auch Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 25. März 2014 X E 2/14, BFH/NV 2014, 894, und vom 2. Juni 2014 XI E 1/14 ‑‑nicht veröffentlicht‑‑, zu § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes).
2. Die von dem Antragsteller, Kläger und Revisionsbeklagten begehrte Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 und 2 RVG kommt nicht in Betracht, da sich die Anwaltsgebühren im Streitfall nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen und es an einem solchen Wert ‑‑auch ohne gerichtliche Festsetzung‑‑ (vgl. BFH-Beschluss vom 7. März 2012 V B 131/11, BFH/NV 2012, 1154)‑‑ nicht fehlt. Dieser ergibt sich zweifelsfrei in Höhe der Haftungsinanspruchnahme für Umsatzsteuer IV. Quartal 2004 und I. Quartal 2005 (14.176 €, vgl. die Berechnung in der Einspruchsentscheidung).
3. Das Verfahren über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).