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Beschluss vom 19. Dezember 2014, XI B 12/14

Kein Vorsteuerabzug unter Vertrauensschutzgesichtspunkten bei Bösgläubigkeit, maßgeblicher Zeitpunkt für die Gesamtumsatzprognose für die Besteuerung von Kleinunternehmer bei unvorhergesehener Geschäftserweiterung während des Kalenderjahres, Berücksichtigung fehlender Deutschkenntnisse und ausländischer Wurzeln des Lieferers bei Feststellung der Bösgläubigkeit des Unternehmers

BFH XI. Senat

UStG § 14 Abs 4 S 1 Nr 1, UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, UStG § 19 Abs 1 S 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO § 118 Abs 2, UStG VZ 2010

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg , 14. November 2013, Az: 1 K 1766/12

Leitsätze

NV: Die Frage, ob der Schutz des guten Glaubens an das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs bereits im Festsetzungsverfahren zu gewähren ist, wäre im Revisionsverfahren nicht klärbar, wenn nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG der Unternehmer hätte erkennen müssen, dass er sich mit dem Erwerb der Ware an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen gewesen ist, und danach der Vorsteuerabzug jedenfalls zu versagen wäre.

Tatbestand

  1. I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der XY GmbH & Co. KG (KG), die seit … als Scheideanstalt tätig war und ihr Dienstleistungsangebot zunächst nahezu ausschließlich an das edelmetallverarbeitende Gewerbe richtete.

  2. Die KG erwarb seit 2008 von Personen, die zuvor nicht in Erscheinung getreten waren, zunehmend Altgold zu aktuellen Tageskursen, analysierte es, ließ es bei einer größeren Scheideanstalt scheiden und verkaufte das gewonnene Edelmetall weiter.

  3. Seit 2008 ermittelte die Steuerfahndung gegen mehrere Lieferer der KG wegen Umsatzsteuerhinterziehung, was sie dem Geschäftsführer der KG auch mitgeteilt hatte. Sie informierte diesen am 14. November 2008 auch darüber, in welcher Weise der Handel mit Altgold zum Umsatzsteuerbetrug genutzt werde. Die Vertreter der Finanzverwaltung setzten die Verantwortlichen der KG, die seit 2008 hohe Umsatzzuwächse verzeichnete, anlässlich einer Besprechung am 9. Juli 2010 weiter darüber in Kenntnis, dass bei ihr, der KG, besonders viele Altgoldlieferer verkehrten, gegen die steuerstrafrechtlich ermittelt werde, und die Methoden, mit denen sie, die KG, die Zuverlässigkeit ihrer Lieferanten prüfe, nicht ausreichend seien. Die Vertreter der Finanzverwaltung wiesen weiter darauf hin, dass beim größten Teil des den Scheideanstalten und den Zwischenhändlern angebotenen Altgoldes von einem umsatzsteuerbetrügerischen Hintergrund auszugehen sei.

  4. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ‑‑FA‑‑) erließ am 4. Februar 2011 und am 17. März 2011 Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für April bzw. für September, Oktober und November 2010 und versagte darin den Vorsteuerabzug aus zwei Lieferer betreffenden Edelmetalllieferungen. Die hiergegen eingelegten Einsprüche der KG wies das FA mit Einspruchsentscheidungen vom 19. April 2012 und 11. Mai 2012 als unbegründet zurück.

  5. Die KG reichte am 8. März 2012 ihre Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2010 (Streitjahr) beim FA ein. Sie machte Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmen ‑‑einschließlich der hier streitigen Lieferungen‑‑ geltend.

  6. Am 23. Mai 2012 hat die KG Klage wegen der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für April, September, Oktober und November 2010 erhoben.

  7. Das FA setzte mit Umsatzsteuer-Jahresbescheid vom 16. August 2012, der gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Klageverfahrens wurde, die Umsatzsteuer für das Streitjahr fest. Darin versagte es nicht nur den Vorsteuerabzug aus den Edelmetalllieferungen von zwei, sondern darüber hinaus von weiteren sieben Lieferern in Höhe von insgesamt … €.

  8. Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte im Wesentlichen aus, dass die betreffenden, teilweise unter einem falschen Namen handelnden Lieferer der KG gegenüber zwar als Unternehmer aufgetreten seien, es jedoch entweder ‑‑fünf Lieferer betreffend‑‑ an den Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), wonach die Rechnung den vollständigen Namen und die vollständige Adresse des leistenden Unternehmers enthalten müsse, fehle, oder ‑‑jeweils einen weiteren Lieferer betreffend‑‑ die KG den Vorsteuerabzug aus einer Gutschrift vorgenommen habe, die sie ohne Einwilligung des Lieferers ausgestellt oder mit der sie gegenüber einem Kleinunternehmer abgerechnet habe. Der Vorsteuerabzug aus den Altgoldlieferungen sei zudem ‑‑zwei weitere Lieferer betreffend‑‑ zu versagen, weil die Geschäftsführung der KG hätte erkennen müssen, dass sie, die KG, sich mit den Erwerben an Umsätzen beteiligt habe, die in Mehrwertsteuerhinterziehungen einbezogen gewesen seien.

  9. Im Übrigen hielt das FG eine hilfsweise von der KG beantragte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nicht für erforderlich und war der Ansicht, dass in dem vorliegenden Verfahren, das nur die Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerfestsetzung betreffe, eine Billigkeitsmaßnahme nicht erreicht werden könne.

  10. Das FG ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

  11. Hiergegen wandte sich die KG mit der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde vom 11. Februar 2014.

  12. Über das Vermögen der KG wurde mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 19. Februar 2014 … das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger als Insolvenzverwalter bestellt.

  13. Der Kläger, der das nach § 155 FGO i.V.m. § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung unterbrochene Verfahren aufgenommen hat, macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) geltend.

  14. Das FA teilte in seiner Beschwerdeerwiderung mit, dass es betreffend weiterer 27 Lieferer den Vorsteuerabzug aus Lieferungen an die KG versagt und am 10. März 2014 einschließlich der streitgegenständlichen Vorsteuerbeträge in Höhe von … € (Umsatz-)Steuerforderungen in Höhe von … € zur Insolvenztabelle angemeldet habe, denen der Kläger widersprochen hätte.

Entscheidungsgründe

  1. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist als unbegründet zurückzuweisen.

  2. 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

  3. a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 7. Dezember 2009 XI B 52/09, BFH/NV 2010, 482; vom 4. Oktober 2012 XI B 46/12, BFH/NV 2013, 273; vom 20. Februar 2014 XI B 85/13, BFH/NV 2014, 828).

  4. b) Danach führen die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam erachteten Rechtsfragen nicht zur Zulassung der Revision.

  5. aa) Die mit der Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage, ob "der Schutz des guten Glaubens an das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs bereits im Festsetzungsverfahren zu gewähren [ist]", wäre ‑‑entgegen der Ansicht des Klägers und worauf das FA zutreffend hinweist‑‑ im Revisionsverfahren nicht klärbar.

  6. (1) Führen die nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG unabhängig von der Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage zu dem vom FG vertretenen Ergebnis, ist diese mangels Entscheidungserheblichkeit nicht klärbar (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 8. Dezember 2003 I B 67/03, BFH/NV 2004, 648; vom 18. September 2007 IV B 87/06, BFH/NV 2008, 105; vom 15. Juni 2011 IV B 143/09, BFH/NV 2011, 1694; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 30, jeweils m.w.N.). Das ist hier zwei Lieferer betreffend der Fall.

  7. (2) Das FG hat in Bezug auf zwei Lieferer festgestellt, der Geschäftsführer hätte erkennen müssen, dass sich die KG mit dem Erwerb der Ware von diesen Personen an einem Umsatz beteilige, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen gewesen sei.

  8. (3) Danach wäre in einem künftigen Revisionsverfahren der KG, die sich das Wissen sowohl ihres Geschäftsführers als auch ihrer sonstigen Angestellten zurechnen lassen muss (vgl. dazu BFH-Urteil vom 19. Mai 2010 XI R 78/07, BFH/NV 2010, 2132), der Vorsteuerabzug insoweit auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten zu versagen.

  9. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Der Vorsteuerabzug ist jedoch zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 2132, Rz 29, m.w.N.). Dies steht im Einklang mit dem Unionsrecht (vgl. dazu EuGH-Urteile vom 31. Januar 2013 C-642/11 ‑‑Stroy trans‑‑, Umsatzsteuer-Rundschau ‑‑UR‑‑ 2013, 275, Mehrwertsteuerrecht ‑‑MwStR‑‑ 2013, 125, Rz 47; vom 31. Januar 2013 C-643/11 ‑‑LVK‑‑, UR 2013, 346, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung ‑‑HFR‑‑ 2013, 361, Rz 59, jeweils m.w.N.).

  10. Soweit es nach dem Unionsrecht nicht vereinbar ist, einen Steuerpflichtigen, der weder wusste noch wissen musste, dass der betreffende Umsatz in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass in der Lieferkette bei einem anderen Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausging oder nachfolgte, Mehrwertsteuer hinterzogen wurde, durch die Versagung dieses Rechts mit einer Sanktion zu belegen (vgl. dazu EuGH-Urteile ‑‑Stroy trans‑‑ in UR 2013, 275, MwStR 2013, 125, Rz 48; ‑‑LVK‑‑ in UR 2013, 346, HFR 2013, 361, Rz 60, jeweils m.w.N.), liegt dieser Fall hier nicht vor. Denn die KG war nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG hinsichtlich des Vorliegens der objektiven Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs zwei Lieferer betreffend jedenfalls nicht in gutem Glauben.

  11. Etwas anderes folgt zudem nicht aus der Rechtsprechung des EuGH, wonach die Steuerverwaltung von dem Steuerpflichtigen, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, nicht generell verlangen kann, zu prüfen, ob der Aussteller der Rechnung über die Gegenstände und Dienstleistungen, für die dieses Recht geltend gemacht wird, Steuerpflichtiger ist, über die fraglichen Gegenstände verfügte und sie liefern konnte und seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und der Abführung der Mehrwertsteuer nachgekommen ist, um sich zu vergewissern, dass bei den Wirtschaftsteilnehmern einer vorgelagerten Umsatzstufe keine Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung vorliegen, oder entsprechende Unterlagen vorzulegen (vgl. dazu EuGH-Urteile vom 21. Juni 2012 C-80/11 und C-142/11 ‑‑Mahagében und Dávid‑‑, UR 2012, 591, HFR 2012, 917, Rz 61; ‑‑Stroy trans‑‑ in UR 2013, 275, MwStR 2013, 125, Rz 49; ‑‑LVK‑‑ in UR 2013, 346, HFR 2013, 361, Rz 61). Denn liegen wie hier nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG insoweit Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung vor, kann ein verständiger Wirtschaftsteilnehmer nach den Umständen des konkreten Falls verpflichtet sein, über einen anderen Wirtschaftsteilnehmer, von dem er Gegenstände oder Dienstleistungen zu erwerben beabsichtigt, Auskünfte einzuholen, um sich von dessen Zuverlässigkeit zu überzeugen (vgl. dazu EuGH-Urteil ‑‑Mahagében und Dávid‑‑ in UR 2012, 591, HFR 2012, 917, Rz 60).

  12. bb) Die Frage, ob der Schutz des guten Glaubens an das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs bereits im Festsetzungsverfahren zu gewähren ist, ist auch hinsichtlich der übrigen fünf Lieferer nicht klärbar, weil sie einen Sachverhalt voraussetzt, der sich in den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht wiederfindet.

  13. (1) Fragen, die sich nur stellen könnten, wenn man von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgeht, können im Revisionsverfahren nicht geklärt werden, weil der BFH grundsätzlich an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO; vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. April 2005 IX B 189/04, BFH/NV 2005, 1363; vom 12. Dezember 2012 XI B 70/11, BFH/NV 2013, 705; Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler ‑‑HHSp‑‑, § 115 FGO Rz 125; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 30, jeweils m.w.N.).

  14. (2) Den tatrichterlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils kann für die weiteren fünf Lieferer kein hinreichender Anhalt dafür entnommen werden, dass die KG hinsichtlich des Vorliegens der objektiven Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs insoweit gutgläubig gewesen wäre. Bezüglich dieser weiteren fünf Lieferer hat das FG ‑‑wie der Kläger selbst vorbringt‑‑ nicht festgestellt, dass diese gutgläubig waren.

  15. (3) Etwas anderes ergäbe sich nur, wenn in Bezug auf den vom FG festgestellten Sachverhalt zulässige und begründete Verfahrensrügen erhoben worden wären oder wenn die Bindung des BFH an den festgestellten Sachverhalt aus anderen Gründen entfiele (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. Mai 1993 V B 13/93, BFH/NV 1994, 181; vom 24. Juli 1996 VIII B 95/95, BFH/NV 1997, 127; vom 14. Dezember 2012 X B 85/11, BFH/NV 2012, 749; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 30, jeweils m.w.N.). Dies liegt hier nicht vor.

  16. Der Kläger macht zwar geltend, dass das FG betreffend die weiteren fünf Lieferer noch entsprechende Feststellungen zu treffen hätte. Er rügt jedoch weder einen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, noch genügen seine Darlegungen den gesetzlichen Anforderungen, die § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Bezeichnung der Rüge einer Verletzung der gebotenen Sachaufklärung (§ 76 FGO) stellt (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 4. Juli 2012 III B 174/11, BFH/NV 2012, 1599, Rz 12; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 70, jeweils m.w.N.).

  17. cc) Die mit der Beschwerde weiter aufgeworfene und vom Kläger i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO für grundsätzlich bedeutsam erachtete Rechtsfrage, ob "für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung auch bei der Erweiterung des Unternehmens um einen neuen Unternehmensgegenstand im laufenden Kalenderjahr auf die Prognose der Umsätze zu Beginn des Kalenderjahres abzustellen oder ... eine neue Prognose im Moment der Erweiterung notwendig [ist]", ist nicht klärungsbedürftig.

  18. (1) Es ist bereits geklärt, dass hinsichtlich des Gesamtumsatzes im laufenden Kalenderjahr i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG auf die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres abzustellen ist. Weiter ist gleichfalls geklärt, dass dies regelmäßig auch dann gilt, wenn der Unternehmer seine bisherige unternehmerische Tätigkeit während des laufenden Kalenderjahres erweitert (vgl. dazu BFH-Urteil vom 7. März 1995 XI R 51/94, BFHE 177, 516, BStBl II 1995, 562).

  19. (2) Neue Gesichtspunkte, weshalb die höchstrichterlich beantwortete Rechtsfrage weiterhin umstritten sei, insbesondere welche neuen und gewichtigen Argumente, die der BFH noch nicht erwogen habe, gegen seine Rechtsauffassung sprächen, so dass gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH erforderlich sei, ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht.

  20. Soweit der Kläger vorträgt, dass der Gesetzgeber den Fall, dass der Unternehmer seinen Tätigkeitsbereich im Laufe des Jahres erweitere oder ein Unternehmen hinzuerwerbe, nicht im Auge gehabt habe, ist dem nicht zu folgen. Denn es macht für die Frage des Zeitpunkts der anzustellenden Umsatzprognose keinen Unterschied, ob die maßgeblichen Umsätze des laufenden Kalenderjahres i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG infolge einer Erweiterung der Tätigkeit oder des Tätigkeitsbereiches des Unternehmers entgegen den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres überschritten werden.

  21. Auch dem Vorbringen des Klägers, dass das Abstellen nur auf die Umsatzprognose zu Beginn des Jahres bei einer (unvorhergesehenen) Geschäftserweiterung eines Unternehmens um einen neuen Unternehmensgegenstand im laufenden Kalenderjahr zu einer aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nicht mehr zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung führe, ist gleichfalls kein neuer Gesichtspunkt zu entnehmen, weshalb die höchstrichterlich beantwortete Rechtsfrage weiterhin umstritten sei. Denn es entspricht dem Gesetzesplan, regelmäßig auch dann von den Verhältnissen zu Beginn des laufenden Kalenderjahres auszugehen, wenn der Unternehmer in diesem Jahr sein Unternehmen erweitert, weil auch dann für den Unternehmer ‑‑im Sinne der Rechtssicherheit‑‑ frühzeitig feststehen muss, welcher Besteuerungsform er unterfällt (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 177, 516, BStBl II 1995, 562).

  22. Die Erweiterung des Unternehmens ist entgegen der Ansicht des Klägers systematisch mit einer Neugründung, bei der eine unterjährige Prognose anzustellen ist, nicht vergleichbar. Denn nur im ersten Fall muss der Unternehmer bereits zu Beginn des Kalenderjahres wissen, ob von ihm eine Steuer gefordert werde und ob er Steuer in Rechnung stellen könne oder nicht (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 177, 516, BStBl II 1995, 562).

  23. dd) Die Revision ist ebenso wenig wegen grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, soweit der Kläger weiter die Rechtsfrage aufwirft, ob "bei der Nutzung eines Falschnamens durch den leistenden Unternehmer bei der Geschäftsabwicklung und somit auch bei den Rechnungs- oder Gutschriftsangaben der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers auch dann ausgeschlossen [ist], wenn der richtige Name des leistenden Unternehmers im Zeitpunkt der letzten Sachentscheidung des Finanzamts dem entscheidenden Finanzamt positiv bekannt ist".

  24. Eine Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung, wenn deren Beantwortung nicht im allgemeinen Interesse liegt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung wie hier maßgeblich von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls abhängt (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 21. September 2011 XI B 24/11, BFH/NV 2012, 277; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 23; Lange in HHSp, § 115 FGO Rz 92, jeweils m.w.N.).

  25. ee) Soweit es der Kläger ferner für grundsätzlich bedeutsam i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO erachtet, ob fehlende Kenntnisse der deutschen Sprache und bestehende ausländische Wurzeln des Lieferers als Kriterien zu berücksichtigen seien, welche im Rahmen einer Gesamtbetrachtung bei der Feststellung, ob der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass die zur Begründung seines Rechts auf Vorsteuerabzug geltend gemachten Umsätze in eine von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe der Lieferkette begangenen Steuerhinterziehung einbezogen gewesen seien, wäre auch diese Rechtsfrage im Revisionsverfahren nicht klärbar.

  26. Selbst wenn ‑‑wie der Kläger meint‑‑ das FG fehlende Kenntnisse der deutschen Sprache und ausländische Wurzeln der betreffenden zwei Lieferer bei der Gesamtbetrachtung, ob der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass die zur Begründung seines Rechts auf Vorsteuerabzug geltend gemachten Umsätze in eine von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Steuerhinterziehung einbezogen waren, berücksichtigt hätte, und dies nach Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht zu berücksichtigen wäre, wäre im Revisionsverfahren die Entscheidung der Vorinstanz im Ergebnis dennoch nicht zu beanstanden. Denn die vom FG getroffenen übrigen Feststellungen würden bei der Abwägung der (verbleibenden) Gesamtumstände jedenfalls ausreichen, um nach den vorgenannten Grundsätzen (dazu vorstehend unter II.1.b aa [3]) einen Vorsteuerabzug zu versagen.

  27. 2. Die Revision ist ferner nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, soweit der Kläger eine Abweichung der Vorentscheidung von dem EuGH-Urteil vom 1. März 2012 C-280/10 ‑‑Polski Trawertyn‑‑ (UR 2012, 366, HFR 2012, 461) rügt.

  28. a) Von einer die einheitliche Rechtsprechung gefährdenden Abweichung i.S. der 2. Alternative des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO kann nur gesprochen werden, wenn das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als ein anderes Gericht und die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 1. April 2008 X B 154/04, BFH/NV 2008, 1116, unter II.5.; ferner Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 48, 59, jeweils m.w.N.). Daran fehlt es im Streitfall.

  29. b) Es kann ‑‑worauf das FA ebenso zutreffend hinweist‑‑ vorliegend dahinstehen, ob das FG zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als der EuGH in der Entscheidung ‑‑Polski Trawertyn‑‑ in UR 2012, 366, HFR 2012, 461.

  30. Die Vorentscheidung und die (vermeintliche) Divergenzentscheidung sind schon weder zu gleichen noch zu vergleichbaren Sachverhalten ergangen. Die angefochtene Entscheidung des FG betrifft die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug aus Erwerben, bei denen der betreffende Umsatz in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder in der Lieferkette bei einem anderen Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausging oder nachfolgte, Mehrwertsteuer hinterzogen wurde, während das EuGH-Urteil ‑‑Polski Trawertyn‑‑ in UR 2012, 366, HFR 2012, 461 den Vorsteuerabzug für im Hinblick auf eine geplante wirtschaftliche Tätigkeit bewirkte Umsätze für den Fall, dass die Rechnung vor Eintragung und mehrwertsteuerlicher Erfassung einer Gesellschaft auf ihre Gesellschafter ausgestellt wurde, zum Gegenstand hat.

  31. Der Kläger hat auch mit seinem Schriftsatz vom 15. Dezember 2014 keine entscheidungserheblichen Gesichtspunkte i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO vorgebracht, die die Zulassung der Revision rechtfertigen würden.

  32. 3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

  33. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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