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Beschluss vom 13. Oktober 2014, V B 19/14

Gutglaubensschutz beim Vorsteuerabzug

BFH V. Senat

UStG § 15, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, EWGRL 388/77 Art 17

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 24. April 2013, Az: 5 K 5015/11

Leitsätze

NV: Die Rechtsfrage, ob ein Vorsteuerabzug auch dann zu gewähren ist, wenn der Leistungserbringer die Leistung nicht erbracht hat, der Unternehmer dies zwar nicht wusste, aber ‑‑wie sich aus seiner Verurteilung wegen leichtfertiger Unterstützung eines Subventionsbetrugs ergibt‑‑ hätte wissen müssen, ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften dahingehend geklärt, dass ein Vorsteuerabzug ausscheidet .

Tatbestand

  1. I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf Gewährung des Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzugs aus Schulungsleistungen eines Subunternehmers abgewiesen, der diese im Rahmen eines Subventionsbetruges ganz oder teilweise nicht erbracht hatte. Der Kläger wurde wegen leichtfertiger Unterstützung eines Subventionsbetruges rechtskräftig verurteilt, weil er Stundennachweise, Schulungsberichte und Teilnahmezertifikate erstellte, ohne zu prüfen, ob die Schulungen tatsächlich stattgefunden hatten. Dies ergebe sich aus Zeugenaussagen, wonach die Schulungen nicht den Umfang hatten, wie in den Stundennachweisen angegeben. Der Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug setze die tatsächliche Erbringung einer Leistung voraus, woran es fehle. Zu einer Teilschätzung sei das FG nicht in der Lage, weil nicht ansatzweise feststellbar sei, inwieweit die abgezeichneten Schulungsleistungen tatsächlich erbracht worden seien. Dem Antrag auf Vernehmung der Polizeibeamtin B sei nicht zu entsprechen, weil das Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen unstreitig sei.

  2. Der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat die Streitsache wegen Umsatzsteuer abgetrennt und den Rechtsstreit insoweit an den für Umsatzsteuer zuständigen V. Senat verwiesen.

Entscheidungsgründe

  1. II. Die Beschwerde des Klägers wegen der Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Gründe, die eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder wegen Verfahrensfehlern zulassen, liegen nicht vor (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑).

  2. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH hat eine Sache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muss in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsbedürftig und im Streitfall auch klärbar sein (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51). Diese Voraussetzungen müssen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdebegründung dargelegt werden.

  3. a) Der Kläger hat als grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage hervorgehoben, ob "der Betriebsausgabenabzug auch dann mangels betrieblicher Veranlassung zu versagen ist, wenn der rechnungsstellende Leistungserbringer seiner Leistungspflicht zwar nicht nachkommt, dies aber für den Betriebsausgabenabzug begehrenden Leistungsnehmer unerkannt blieb". Diesem Vortrag durch den fachkundigen Rechtsvertreter des Klägers lässt sich nach Wortlaut und Begründung eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage für das Umsatzsteuerrecht nicht entnehmen.

  4. b) Im Übrigen wäre diese Frage ‑‑bezogen auf einen Gutglaubensschutz beim Vorsteuerabzug‑‑ für den Streitfall nicht entscheidungserheblich. Denn es ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) geklärt, dass "Wirtschaftsteilnehmer, die alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Betrug ‑‑sei es eine Mehrwertsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug‑‑ einbezogen sind, auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen können, ohne Gefahr zu laufen, ihr Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren" (EuGH-Urteil vom 6. Juli 2006 C-439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta, BFH/NV 2006, Beilage 4, 454 Rz 51). Ein Vertrauensschutz komme jedoch nur dann in Betracht, wenn der Steuerpflichtige die Einbeziehung in einen Betrug "weder kannte noch kennen konnte" (EuGH-Urteil in BFH/NV 2006, Beilage 4, 454 Rz 43). Die fahrlässige Unkenntnis von der Einbeziehung in einen Betrug schließt somit nach der EuGH-Rechtsprechung einen Gutglaubensschutz aus. Da der Kläger nach den Feststellungen des FG wegen "leichtfertiger Unterstützung eines Subventionsbetruges verurteilt" worden ist, käme es auf die Rechtsfrage, ob ein Vertrauensschutz auch bei in Rechnung gestellter, jedoch nicht erbrachter Leistung gewährt werden kann, mangels guten Glaubens nicht an.

  5. 2. Die Revision ist auch nicht wegen Verfahrensfehlern zuzulassen.

  6. a) Entgegen dem Klägervortrag ist das FG nicht entgegen dem klaren Inhalt der Akten zu unzutreffenden Sachverhaltsfeststellungen gelangt, weil es Unterlagen nicht berücksichtigt habe, in denen Mitarbeiter die tatsächliche Durchführung von Schulungsmaßnahmen bestätigt haben. Das FG hat vielmehr ausgeführt, dass es die Teilnehmerlisten an Schulungen deshalb nicht berücksichtige, weil im Strafverfahren Zeugen ausgesagt hätten, dass die Schulungen nicht oder nicht den Umfang gehabt hätten, wie sie in den Stundennachweisen angegeben worden seien. Es hat damit die Stundennachweise berücksichtigt, ihnen nur wegen inhaltlicher Bedenken keinen Beweiswert zugesprochen. Darin liegt kein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten.

  7. b) Das FG hat auch nicht verfahrensfehlerhaft Beweisanträge übergangen.

  8. Nach § 76 Abs. 1 FGO hat das FG den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und dabei die erforderlichen Beweise zu erheben (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FGO). Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das angebotene Beweismittel untauglich ist, wenn es auf die Beweistatsache nach der Rechtsauffassung des FG nicht ankommt oder wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt werden kann (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. März 2014 XI B 144/13, BFH/NV 2014, 1064, sowie vom 27. Oktober 2004 XI B 182/02, BFH/NV 2005, 564).

  9. Der Kläger rügt die Nichtvernehmung der Polizeibeamtin B zum Beweis der Tatsachen, dass der Kläger wegen grob fahrlässigen Subventionsbetruges verurteilt worden sei und dass er Schulungen bescheinigt habe, obwohl diese tatsächlich nicht im vollen Umfang ausgeführt worden waren. Zur Erheblichkeit der unterlassenen Zeugeneinvernahme für die Entscheidung trägt der Kläger vor, der Betriebsausgabenabzug wäre nicht versagt worden, wenn das FG die Zeugin gehört hätte und diese bestätigt hätte, dass der Kläger "gutgläubig" gewesen sei. Abgesehen davon, dass diese Begründung den Betriebsausgabenabzug und nicht den hier streitigen Vorsteuerabzug betrifft, liegt kein Verfahrensfehler vor, weil diese Tatsachen vom FG als wahr unterstellt und in seinen Tatbestand aufgenommen hat, denn es ist davon ausgegangen, dass der Kläger grob fahrlässig Schulungsmaßnahmen bestätigt habe, die nicht oder nicht in vollem Umfang tatsächlich stattgefunden haben. Es hat aus diesen Tatsachen lediglich andere rechtliche Schlussfolgerungen gezogen. Damit ist kein Verfahrensfehler dargelegt.

  10. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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