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auf der Richterbank liegen Barett und Arbeitsmappe, dahinter ein Richterstuhl, auf dem eine Robe hängt

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Beschluss vom 17. September 2014, I B 195/13

Darlegung von Zulassungsgründen

BFH I. Senat

FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 116 Abs 3 S 3

vorgehend FG Hamburg, 19. November 2013, Az: 2 K 89/13

Leitsätze

NV: Hat der BFH bereits zu einer Rechtsfrage Stellung genommen, so bedarf es für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung substantiierter Erläuterungen, weshalb gleichwohl eine erneute Befassung des Revisionsgerichts im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung für erforderlich gehalten wird (ständige Rechtsprechung).

Tatbestand

  1. I. Gesellschafter der im Jahr 2002 gegründeten Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, waren mit einem Anteil von 40 % A sowie ‑‑mit Anteilen von jeweils 30 %‑‑ B und C. Aufgrund der mit allen Gesellschaftern geschlossenen gleichlautenden Geschäftsführerverträge stand diesen in den Streitjahren (2005 bis 2007) neben einem Festgehalt eine Tantieme in Höhe von 30 % des Jahresüberschusses ‑‑begrenzt auf 60 % des Jahresfestgehalts‑‑ zu. Hiervon abweichend wurden den Gesellschaftern pauschale Tantiemen nach überschlägiger Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Klägerin gewährt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) qualifizierte die Tantiemezahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA). Die Klage blieb ohne Erfolg; die Revision ist vom Finanzgericht (FG) nicht zugelassen worden (FG Hamburg, Urteil vom 20. November 2013  2 K 89/13).

Entscheidungsgründe

  1. II. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist zu verwerfen, da sie nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Gründe für eine Revisionszulassung genügt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

  2. 1. Die Rüge der Klägerin, die Rechtssache sei u.a. deshalb von grundsätzlicher Bedeutung, weil es der Klärung bedürfe, ob ‑‑wie vom FG angenommen‑‑ im Rahmen des sog. formellen Fremdvergleichs A, B und C als beherrschende Gesellschafter angesehen werden können und ob es für das Vorliegen einer vGA nicht der weiteren Voraussetzung bedarf, dass die Gesellschaftergruppe "externe" Interessen verfolge, zu deren Gunsten sie die Gesellschaft schädigen, ist unschlüssig. Letzteres ergibt sich bereits daraus, dass die Beschwerde es versäumt hat, sich substantiiert mit den Erwägungen der Vorinstanz sowie der vom FG herangezogenen Rechtsprechung auseinanderzusetzen. Eine bloße Umschreibung der für richtig erachteten Rechtsauffassung genügt dem Darlegungserfordernis des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erkennbar nicht. Hinzu kommt, dass der vorliegende Fragenkomplex bereits mehrfach Gegenstand von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs war (vgl. zur Interessenübereinstimmung der Gesellschafter sowie zum sog. doppeltem Fremdvergleich z.B. Gosch KStG, 2. Aufl., § 8 Rz 221 ff., 360 ff.; Streck/Schwedhelm, KStG, 8. Aufl., § 8 Rz 404 ff., 271, jeweils m.w.N.); demgemäß hätte es zudem konkreter Erläuterungen dazu bedurft, weshalb gleichwohl eine erneute Befassung des Revisionsgerichts im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung für erforderlich gehalten wird (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 33, m.w.N.).

  3. 2. Im Übrigen sieht der Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

  4. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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