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Beschluss vom 20. August 2014, VII B 116/14

Aussetzung des Klageverfahrens bei Antrag auf verwaltungsinternes Überdenkungsverfahren

BFH VII. Senat

FGO § 74, StBDV § 29

vorgehend Hessisches Finanzgericht , 29. June 2014, Az: 13 K 249/14

Leitsätze

NV: Hat der Prüfling gegen den Bescheid über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung Anfechtungsklage erhoben, hat das Gericht auch ohne einen entsprechenden Antrag des Klägers die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen, wenn der Kläger substantiierte Einwendungen gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung erhoben und einen Antrag auf Durchführung des verwaltungsinternen Überdenkungsverfahrens nach § 29 DVStB gestellt hat.

Tatbestand

  1. I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat gegen den Bescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzministerium) über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung Anfechtungsklage erhoben und zugleich einen Antrag auf Durchführung des verwaltungsinternen Überdenkungsverfahrens gemäß § 29 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften gestellt. Zur Begründung hat er substantiierte Einwendungen gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen erhoben. Zur Durchführung des Überdenkungsverfahrens hat das Finanzgericht (FG) das gerichtliche Verfahren nach § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgesetzt.

  2. Dagegen richtet sich die vom Kläger erhobene Beschwerde, zu deren Begründung ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird. Unter Berufung auf den Senatsbeschluss vom 10. August 1993 VII B 68/93 (BFHE 172, 273, BStBl II 1994, 50) ist der Kläger der Ansicht, dass eine Aussetzung des Verfahrens nur auf Antrag des Prüflings in Betracht kommt. Im Streitfall sei weder ein Hinweis des FG nach § 76 Abs. 2 FGO erfolgt, noch sei ein entsprechender Antrag gestellt worden, weshalb der angefochtene Beschluss des FG verfahrensfehlerhaft sei.

Entscheidungsgründe

  1. II. Die Beschwerde ist nicht begründet, denn der behauptete Verfahrensfehler liegt nicht vor.

  2. 1. Nach § 74 FGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens sind im Streitfall erfüllt. Der Kläger hat gegen die Prüfungsentscheidung substantiierte Einwendungen erhoben und die Durchführung des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens beantragt. Zwar steht die Aussetzung des Klageverfahrens nach § 74 FGO grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, doch verengt sich dieses Ermessen dahin, dass das Gericht das Klageverfahren ‑‑auch ohne einen diesbezüglichen ausdrücklichen Antrag des Prüflings‑‑ aussetzen und der Prüfungsbehörde Gelegenheit zur Durchführung des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens geben muss, wenn der Prüfling substantiierte Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistung erhoben hat (Senatsurteil vom 12. Juni 2001 VII R 49/00, BFHE 195, 93, BStBl II 2001, 736). Von der Anordnung der Aussetzung des Verfahrens kann das Gericht nur dann absehen, wenn der Prüfling auf das Überdenkungsverfahren ‑‑ausdrücklich oder sinngemäß‑‑ verzichtet und eine sofortige Entscheidung des Gerichts begehrt (Senatsbeschluss in BFHE 172, 273, BStBl II 1994, 50). Das Gericht ist demnach daran gehindert, dem Prüfling, dem offensichtlich an einer schnellen gerichtlichen Entscheidung gelegen ist, das verwaltungsinterne Kontrollverfahren ohne einen entsprechenden Antrag aufzuzwingen.

  3. Im Streitfall hat der Kläger mit seinem Antrag deutlich zu erkennen gegeben, dass er die Durchführung des Überdenkungsverfahrens begehrt, so dass die Anordnung der Aussetzung des Verfahrens durch das FG naheliegend, wenn nicht sogar geboten war. Denn durch das verwaltungsinterne Kontrollverfahren kann unabhängig von der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßig-keit der Prüfungsentscheidung vorrangig von den Prüfern selbst beurteilt werden, ob die Einwände des Prüflings berechtigt sind. Es liegt auf der Hand, dass der Fortgang des gerichtlichen Verfahrens vom Ausgang des Überdenkungsverfahrens abhängt. Daher erweist sich die Entscheidung des FG frei von Ermessensfehlern.

  4. 2. Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es keines ausdrücklichen Hinweises des FG auf die Möglichkeit einer Verfahrensaussetzung nach § 74 FGO, zumal der Kläger anwaltlich vertreten ist (hierzu Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 74 FGO Rz 64) und durch seinen Antrag auf Durchführung des Überdenkungsverfahrens zu erkennen gegeben hat, dass ihm das Institut des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens bekannt ist, und eine Aussetzung des Verfahrens nahelag. Im Übrigen kann die Frage, ob das FG den Beteiligten vor Erlass des angefochtenen Beschlusses rechtliches Gehör hätte geben müssen, auf sich beruhen, denn ein solcher Mangel wäre dadurch geheilt, dass der Kläger sich im Beschwerdeverfahren rechtliches Gehör verschaffen konnte (Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 29. Juli 1996 III B 47/96, BFH/NV 1997, 51, m.w.N.). In der Beschwerdebegründung hat er indes nicht dargelegt, ob und aus welchen Gründen ihm an einer schnellen Entscheidung des Gerichts ungeachtet des Ausganges des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens gelegen ist.

  5. 3. Eine Kostenentscheidung ist in diesem unselbständigen Nebenverfahren nicht zu treffen; über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist im Rahmen der Entscheidung über die Hauptsache zu befinden (BFH-Beschlüsse vom 21. Dezember 2005 III B 145/05, BFH/NV 2006, 1103, und vom 10. Februar 1995 III B 73/94, BFHE 176, 435, BStBl II 1995, 415).

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