BFH III. Senat
AO § 122 Abs 2 Nr 2, FGO § 47 Abs 1, FGO § 96 Abs 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, GG Art 103 Abs 1, VwZG § 8, VwZG § 9 Abs 1 Nr 1, FGO § 116 Abs 3 S 3, BGB § 133, GG Art 19 Abs 4
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 24. June 2013, Az: 4 K 1097/13
Leitsätze
1. NV: Wird mit einem an das FA gerichteten Schreiben nicht der unbedingte Wille zur gerichtlichen Überprüfung der Einspruchsentscheidung zum Ausdruck gebracht, sondern eine Verlängerung der "Widerspruchsfrist" beantragt, um sodann einen Anwalt mit der Einreichung einer Klage zu beauftragen, so handelt es sich nicht um eine Klageschrift.
2. Es ist zweifelhaft, ob die Zustellung von Bescheiden mittels Einschreiben und Rückschein in die Schweiz wirksam ist /AEAO zu § 122 Tz. 3.1.4.1.), und ob es sich hierbei um einen Mangel handeln würde, der nach § 8 VwZG geheilt werden kann.
3. Hat das FG eine Klage als unzulässig abgewiesen und hilfsweise ausgeführt, dass sie im Falle ihrer Zulässigkeit jedenfalls unbegründet gewesen wäre, müssen mit der Nichtzulassungsbeschwerde neben der ordnungsgemäßen Rüge eines Verfahrensfehlers auch schlüssige Ausführungen zur Begründetheit gemacht werden.
Tatbestand
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte Einspruch gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für ihre Tochter X ab April 2009 eingelegt, den die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) durch Einspruchsentscheidung vom 22. November 2012 zurückwies. Die Einspruchsentscheidung wurde der Klägerin ausweislich des Rückscheins am 26. November 2012 durch Einschreiben zugestellt.
Am 11. Dezember 2012 ging bei der Familienkasse ein Schreiben der Klägerin vom 6. Dezember 2012 ein, in dem sie der Einspruchsentscheidung widersprach und beantragte, wegen ihres Wohnsitzes in der Schweiz die Widerspruchsfrist um einen weiteren Monat zu verlängern, um sich mit einem ortsansässigen Anwalt zu beraten und dann eine Klage beim zuständigen Gericht erheben zu können. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 wies die Familienkasse darauf hin, dass ‑‑wie in den Rechtsbehelfsbelehrungen dargestellt‑‑ nur eine Klage innerhalb der nicht verlängerbaren Klagefrist eingereicht werden könne.
Die von der Klägerin selbst verfasste Klage vom 27. Dezember 2012 ging am 4. Januar 2013 beim Finanzgericht (FG) ein. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragte kurz darauf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Das FG wies die Klage als unzulässig ab. Es entschied, die einmonatige Klagefrist (§ 47 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑) habe am 27. Dezember 2012 geendet und sei nicht durch die von der Klägerin verfasste Klageschrift gewahrt worden.
Ein Wiedereinsetzungsgrund liege nicht vor.
Zur Begründung ihrer gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerde trägt die Klägerin vor, das FG hätte ihr Schreiben vom 6. Dezember 2012 als Klage auslegen müssen; jedenfalls wäre die Familienkasse aber verpflichtet gewesen, ihr zeitnah mitzuteilen, dass sie noch keine Klage eingereicht habe und die Klagefrist beachten müsse. Über ihren Wiedereinsetzungsantrag habe das FG nicht entschieden und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Ein Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) ist jedenfalls deshalb nicht ordnungsgemäß dargelegt, weil die Klägerin nicht aufgezeigt hat, dass das FG von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt aus bei richtigem Verfahren zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können. Überdies fehlen Ausführungen zur Begründetheit (unter 1.b).
1. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob das FG den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes ‑‑GG‑‑, § 96 Abs. 2 FGO) verletzt hat. Dieser Anspruch verpflichtet das FG, die Beteiligten über den Verfahrensstoff zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben, ihre Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern ihres Vorbringens auseinanderzusetzen (Senatsbeschluss vom 21. August 2013 III B 51/12, BFH/NV 2013, 1801).
a) Nach ständiger Rechtsprechung stellt es einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar, wenn über eine zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 17. November 2003 XI B 213/01, BFH/NV 2004, 514).
aa) Der Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung von Verfahrensvorschriften (Art. 19 Abs. 4 GG) verpflichtet das FG, den wirklichen Willen des Erklärenden zu erforschen (§ 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Maßgebend ist nicht nur die Wortwahl des Steuerpflichtigen, sondern der gesamte Inhalt seiner Willenserklärung (z.B. BFH-Beschluss vom 7. November 2007 I B 104/07, BFH/NV 2008, 799); auch außerhalb der Erklärung liegende weitere Umstände können berücksichtigt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 16. April 2007 VII B 98/04, BFH/NV 2007, 1345). Die Wahrung einer Klagefrist erfordert daher nicht in jedem Falle die Bezeichnung als Klageschrift oder die technisch zutreffende Formulierung des Klageantrags (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. November 2009 V ZR 73/09, Neue Juristische Wochenschrift 2010, 446).
Nach diesen Maßstäben und in Anbetracht der Rechtsmittelbelehrung der Einspruchsentscheidung hat das FG das Schreiben der Klägerin vom 11. Dezember 2012 zutreffend nicht als Klage (§§ 40 Abs. 1, 63 ff. FGO) ausgelegt, da es weder an das FG gerichtet war noch den unbedingten Willen zur gerichtlichen Überprüfung der Einspruchsentscheidung zum Ausdruck brachte, sondern den Antrag auf eine Verlängerung der "Widerspruchsfrist", um sodann einen Anwalt mit der Einreichung einer Klage zu beauftragen.
bb) Die Annahme der Klägerin, das FG habe ihren Wiedereinsetzungsantrag nicht beschieden, trifft nicht zu. Das FG hat den Wiedereinsetzungsantrag in zulässiger Weise nicht durch eine gesonderte Entscheidung, sondern in den Urteilsgründen (S. 5) abgelehnt (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, § 56 FGO Rz 25). Die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag brauchte nicht in den Urteilstenor aufgenommen zu werden (Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 56 Rz 56 f.).
cc) Etwaige Verfahrensfehler der Familienkasse führen nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zur Zulassung der Revision. Daher ist insoweit ohne Bedeutung, ob die Familienkasse verpflichtet gewesen wäre, der Klägerin früher ‑‑d.h. nicht erst zehn Tage nach Eingang ihres Fristverlängerungsantrags und sechs Tage vor Ablauf der Klagefrist‑‑ mitzuteilen, dass sie ihr Schreiben nicht als Klage ansehe und dass die Klagefrist beachtet werden müsse. Falls eine derartige Verpflichtung der Familienkasse bestanden haben sollte, läge in deren Verkennung durch das FG weder ein sog. qualifizierter Rechtsanwendungsfehler noch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör seitens des FG (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 1801).
dd) Die Klägerin hat nicht gerügt, dass die Rechtsbehelfsbelehrung falsch gewesen oder die Zustellung mit Einschreiben/Rückschein unwirksam gewesen sei. Diesbezügliche Zweifel ergeben sich im Streitfall zunächst daraus, dass die Rechtsbehelfsbelehrung ausführt, bei Zusendung durch einfachen Brief oder Zustellung mittels Einschreiben durch Übergabe gelte die Bekanntgabe als am dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt, obwohl bei einer Übermittlung ins Ausland die Bekanntgabe im Regelfall erst einen Monat nach Aufgabe zur Post eintritt (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung). Des Weiteren bestehen Zweifel, ob die Zustellung mittels Einschreiben und Rückschein wirksam war, weil dies die völkerrechtliche Zulässigkeit voraussetzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes ‑‑VwZG‑‑) und die Schweiz eine Zustellung deutscher Bescheide durch Einschreiben mit Rückschein nicht toleriert (Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 122 Tz. 3.1.4.1; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 9 VwZG Rz 13); fraglich ist auch, ob es sich hierbei um einen Mangel handeln würde, der nach § 8 VwZG geheilt werden kann.
b) Ob dem FG wegen der ‑‑von der Klägerin nicht gerügten‑‑ Rechtsbehelfsbelehrung oder der Zustellung mittels Einschreiben mit Rückschein ein Verfahrensmangel unterlaufen ist, kann dahingestellt bleiben. Denn die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass die Entscheidung des FG auf diesem Mangel beruhen kann, weil das Gericht bei richtigem Verfahren zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können. Dies ist zwar grundsätzlich nicht erforderlich, wenn ein absoluter Revisionsgrund i.S. des § 119 FGO gerügt wird (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 48, 49, § 119 Rz 2, § 120 Rz 67, jeweils m.w.N.).
Im Streitfall hat das FG die Klage aber nicht nur als unzulässig abgewiesen, sondern hilfsweise auch unter zulässiger Bezugnahme (§ 105 Abs. 5 FGO) auf die ausführliche Einspruchsentscheidung begründet, warum die Klage im Fall ihrer Zulässigkeit jedenfalls unbegründet gewesen wäre. Wenn das FG hilfsweise auch die Begründetheit der Klage prüft, müssen mit der Beschwerde neben der ordnungsgemäßen Rüge des Verfahrensfehlers schlüssige Ausführungen zur Begründetheit gemacht werden (BFH-Beschluss vom 14. März 2007 IV B 76/05, BFHE 216, 507, BStBl II 2007, 466). Derartiges Vorbringen lässt die Beschwerde nicht erkennen, sie enthält keine Ausführungen zur materiellen Rechtslage.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 FGO.