BFH I. Senat
FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 116 Abs 3 S 3, FGO § 118 Abs 2, EStG § 4, EStG § 5, EStG VZ 2009
vorgehend FG Münster, 16. January 2013, Az: 9 K 3226/11 K,G,F
Leitsätze
NV: Mangels durchgreifender Verfahrensrüge ist der BFH im Rahmen eines Revisionsverfahrens an die Feststellung des FG gebunden, nach der der Gläubiger einen bereits verjährten Anspruch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr geltend machen werde und hiervon auch der Schuldner bei der Frage der Nichtpassivierung der betroffenen Verbindlichkeiten habe ausgehen können .
Tatbestand
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, handelt mit pharmazeutischen Produkten, die sie bis Februar 2006 u.a. von der X bezogen hatte. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) erkannte die Passivierung der gegenüber X bestehenden Zahlungsverpflichtungen aus dem Jahr 2006 in der auf das Ende des Streitjahres (2009) erstellten Steuerbilanz nicht mehr an, da die Schulden mit Ablauf des 31. Dezember 2009 verjährt seien. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte hierzu unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) u.a. aus, dass die Verbindlichkeiten zu diesem Stichtag keine wirtschaftliche Belastung mehr dargestellt hätten (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Februar 2000 X B 121/99, BFH/NV 2000, 1450, m.w.N.). Zum einen sei im Hinblick darauf, dass X bereits Rechnungen aus dem Dezember 2005 nach Ablauf der hierfür geltenden Verjährungsfrist (31. Dezember 2008, 24:00 Uhr) nicht eingefordert habe, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Bilanzstichtag des Streitjahres davon auszugehen gewesen, dass X auch die Rechnungen aus dem Jahr 2006 nicht mehr geltend machen werde. Zum anderen sei mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Streitfalls (wirtschaftliche Situation der Klägerin im Jahre 2009, Beendigung der laufenden Geschäftsbeziehung zu X) anzunehmen gewesen, dass die Klägerin sich im Falle der Geltendmachung der Ansprüche aus dem Jahre 2006 auf die Einrede der Verjährung berufen hätte. Die Revision wurde vom FG nicht zugelassen (FG Münster, Urteil vom 17. Januar 2013 9 K 3226/11 K,G,F).
Entscheidungsgründe
II. Die hiergegen erhobene Beschwerde bleibt ohne Erfolg, da sie nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Revisionszulassungsgründe genügt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Letzteres gilt vor allem für die Rüge, der Rechtssache komme deshalb grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), weil es der Klärung bedürfe, ob dann, wenn nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden müsse, dass eine Forderung nicht mehr geltend gemacht werde, die entsprechende Verbindlichkeit erst nach Ablauf der Verjährungsfrist ‑‑d.h. in dem Folgejahr, in dem sich der Schuldner auf die Verjährungseinrede berufen könne‑‑ auszubuchen sei. Der Vortrag lässt außer Acht, dass die Vorinstanz im Rahmen einer selbständig tragenden Begründung den Streitfall dahin gewürdigt hat, dass ‑‑bezogen auf die Verhältnisse zum 31. Dezember 2009‑‑ X ihre bereits verjährten Ansprüche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr geltend machen werde und hiervon auch die Klägerin habe ausgehen können. Demgemäß kann der nunmehr aufgeworfenen Rechtsfrage im Rahmen eines Revisionsverfahrens, in dem der Senat mangels durchgreifender Verfahrensrügen an die tatsächliche Würdigung der Vorinstanz gebunden wäre (§ 118 Abs. 2 FGO; vgl. auch insoweit BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 1450), keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen (vgl. hierzu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 35).
Im Übrigen sieht der Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.