BFH II. Senat
FGO § 62 Abs 4
vorgehend BFH , 09. April 2014, Az: II E 1/14
Leitsätze
NV: Eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss, durch den der BFH eine Erinnerung gegen eine Kostenrechnung zurückgewiesen hat, kann zwar ohne Beachtung des beim BFH bestehenden Vertretungszwanges eingelegt werden, ist aber nicht statthaft.
Tatbestand
I.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Beschluss vom 10. April 2014 II E 1/14 die Erinnerung des Kostenschuldners, Erinnerungsführers und Rügeführers (Kostenschuldner) gegen die Kostenrechnung des BFH ‑‑Kostenstelle‑‑ vom 23. Januar 2014 KostL 54/14 zurückgewiesen. Dagegen hat der Kostenschuldner mit Schreiben vom 2. Mai 2014 "Beschwerde" eingelegt.
Entscheidungsgründe
II. 1.
2. Der Zulässigkeit der Gegenvorstellung steht zwar nicht entgegen, dass der Kostenschuldner nicht durch einen beim BFH gemäß § 62 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten wird. Für die Einlegung der Erinnerung besteht nämlich beim BFH kein Vertretungszwang (BFH-Beschlüsse vom 21. Juni 2012 X E 3/12, BFH/NV 2012, 1618, und vom 26. Juni 2012 X E 4/12, BFH/NV 2012, 1622). Gleiches gilt auch für eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des BFH über eine Erinnerung.
3. Die Gegenvorstellung ist aber nicht statthaft. Gegenvorstellungen können nur noch gegen abänderbare Entscheidungen des Gerichts erhoben werden (BFH-Beschluss vom 14. Februar 2012 IV S 1/12, BFH/NV 2012, 967, Rz 8). Die Entscheidung über eine Erinnerung gehört nicht zu den abänderbaren Entscheidungen.
4. Würde man demgegenüber die Statthaftigkeit von Gegenvorstellungen unterstellen, wären sie allenfalls dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt würde, die angegriffene Entscheidung beruhe auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder erscheine unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar und entbehre jeder gesetzlichen Grundlage (BFH-Beschluss vom 14. Februar 2012 X S 4/12 (PKH), BFH/NV 2012, 967, Rz 8).
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Kostenschuldner nicht substantiiert dargelegt. Entgegen seiner Ansicht ergibt sich weder aus der Gewährung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 9. April 2014 S 23 SB 2198/13 für ein bei diesem Gericht anhängiges Verfahren noch aus dem laut weiterem Beschluss dieses Gerichts vom 9. April 2014 S 23 SB 2198/13 beim Kostenschuldner gegebenen "Gesamt-GdB von 40", dass der BFH-Beschluss vom 10. April 2014 II E 1/14 derartige schwere Fehler aufweist. Dass der Kostenschuldner die Kosten des von ihm erfolglos betriebenen Beschwerdeverfahrens II B 115/13 zu tragen hat, ergibt sich aus § 135 Abs. 2 FGO. Die Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners ist weder in dieser Vorschrift noch in den der Berechnung der Gerichtsgebühren zugrunde liegenden Vorschriften vorgesehen. Ob pfändbares Vermögen des Kostenschuldners vorhanden ist, ist gegebenenfalls im Rahmen der Beitreibung der Gerichtskosten zu prüfen.
5. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (BFH-Beschlüsse vom 14. Februar 2012 X S 1/12, BFH/NV 2012, 1149, Rz 13, und vom 24. April 2012 IX E 4/12, BFH/NV 2012, 1798, Rz 9).