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Beschluss vom 08. Mai 2014, VII S 32/13 (PKH)

Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde bei Stellung eines PKH-Antrags

BFH VII. Senat

FGO § 56, FGO § 62 Abs 4, FGO § 116 Abs 3 S 1, FGO § 142 Abs 1

Leitsätze

NV: Ein PKH-Antrag kann nur dann zu einer Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO führen, wenn die Fristversäumung auf die Bedürftigkeit des Klägers zurückzuführen ist. Legt ein Bevollmächtigter eine Nichtzulassungsbeschwerde ein, muss er deshalb zum Ausdruck bringen, dass seine Vertretung auf die Einlegung des Rechtsmittels beschränkt ist.

Tatbestand

  1. I. Der Abrechnungsbescheid vom 2. März 2007 zur Umsatzsteuer 2000 betraf die Verrechnung eines Erstattungsanspruchs in Höhe von 789,95 €. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Gegen das am 8. Juli 2013 zugestellte Urteil legte der Bevollmächtigte des Antragstellers am 7. August 2013 Nichtzulassungsbeschwerde (Aktenzeichen VII B 150/13) ein. Eine Begründung der Beschwerde fehlt bis heute.

  2. Der Antragsteller beantragt mit einem gesonderten, von ihm am 7. August 2013 persönlich eingereichten Schreiben, ihm für die Nichtzulassungsbeschwerde VII B 150/13 Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen.

Entscheidungsgründe

  1. II. Der Antrag hat keinen Erfolg.

  2. Zwar ist der Antrag zulässig, da aus § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kein Vertretungszwang für einen PKH-Antrag folgt (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 VII S 19/12, BFH/NV 2012, 1624). Die erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH liegen aber nicht vor.

  3. Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

  4. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Die durch den Bevollmächtigten des Antragstellers eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde VII B 150/13 hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Sie ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO begründet worden ist.

  5. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt nach dem Abschluss des PKH-Verfahrens auch keine Wiedereinsetzung in die abgelaufene Begründungsfrist gemäß § 56 FGO in Betracht. Zwar besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung, wenn der Antragsteller noch innerhalb der Begründungsfrist alles ihm Zumutbare unternimmt, um das in seiner Mittellosigkeit bestehende Hindernis zu beheben (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 9. April 2013 III B 247/11, BFH/NV 2013, 1112, m.w.N.). Die Fristversäumung muss dann allerdings auf die Bedürftigkeit des Klägers zurückzuführen sein (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2010  1 BvR 290/10, Neue Juristische Wochenschrift 2010, 2567). Eine solche Kausalität ist im Streitfall nicht erkennbar, da der Bevollmächtigte im Verfahren VII B 150/13 keinerlei Hinweise gegeben hat, dass er nur dann zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bereit ist, wenn PKH bewilligt wird. Legt ein Bevollmächtigter ein Rechtsmittel ein, muss er zur Vermeidung eines dem Rechtsmittelführer zuzurechnenden Verschuldens gegenüber dem Gericht zum Ausdruck bringen, dass seine Vertretung auf die Einlegung des Rechtsmittels beschränkt ist; anderenfalls muss er die gesetzliche Begründungsfrist beachten und einhalten (vgl. Beschlüsse des Bundessozialgerichts vom 22. September 2003 B 9 VG 18/03 B; vom 28. Februar 2008 B 14 AS 182/07 B). Der vom Antragsteller im letzten Absatz seines PKH-Antrags gegebene Hinweis, die Nichtzulassungsbeschwerde "nach Bewilligung der PKH innerhalb der gewährten Wiedereinsetzungsfrist" zu begründen, reicht hierfür nicht. Diese persönliche Erklärung kann im Beschwerdeverfahren schon wegen des dort geltenden Vertretungszwangs (§ 62 Abs. 4 FGO) keine Rechtswirkungen entfalten. Im Übrigen ist aus der vom Antragsteller gewählten Formulierung nicht erkennbar, ob bzw. inwiefern das dem Bevollmächtigten erteilte Mandat beschränkt war.

  6. Darüber hinaus lässt sich der Begründung des PKH-Antrags nichts entnehmen, was sich als ‑‑wenn auch nur laienhafte‑‑ Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Revision i.S. des § 115 Abs. 2 FGO ansehen ließe, der im Fall einer späteren Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch eine vertretungsberechtigte Person zu einem Erfolg der Beschwerde führen könnte.

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