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Beschluss vom 05. Mai 2014, III B 125/13

Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Bezugnahme des FG auf Einspruchsentscheidung

BFH III. Senat

GG Art 103 Abs 1, FGO § 96 Abs 2, FGO § 105 Abs 5, FGO § 116 Abs 3 S 3, FGO § 115 Abs 2 Nr 3

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 16. September 2013, Az: 9 K 9046/13

Leitsätze

NV: Wird gerügt, das FG habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es sich nach § 105 Abs. 5 FGO die Begründung des FA in der Einspruchsentscheidung zu eigen gemacht habe, so muss dargelegt werden, dass sich nach dem Abschluss des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens neue Gesichtspunkte ergeben haben, mit denen sich das FG hätte auseinandersetzen müssen.

Tatbestand

  1. I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger ist Inhaber eines Handwerksbetriebs. Er berücksichtigte in seiner Gewinnermittlung für das Jahr 2009 den Ausfall einer Darlehensforderung. Es handelt sich um ein Darlehen von 12.107,71 €, das der Kläger nach seiner Behauptung dem Ehepaar X aufgrund eines Vertrags vom 23. Januar 2008 gegeben hatte. Mit Hilfe des Darlehensbetrages sollten Schulden der Darlehensnehmer aus einem gewerblichen Mietverhältnis getilgt werden.

  2. Bei einer Außenprüfung beanstandete der Prüfer die gewinnmindernde Ausbuchung des Darlehens. Der Darlehensvertrag mit den verschwägerten Darlehensnehmern sei nicht anzuerkennen. Aufgrund der Feststellungen des Prüfers erging ein geänderter Einkommensteuerbescheid 2009, gegen den sich die Kläger ohne Erfolg mit Einspruch wandten.

  3. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ‑‑FA‑‑) beanstandete in der Einspruchsentscheidung, dass der Darlehensvertrag keine Vereinbarung über die Laufzeit und Art und Zeit der Rückzahlung vorsehe. Zinsen seien nicht erhoben worden, auch sei das Darlehen nicht besichert worden. Das Darlehensverhältnis sei nicht anzuerkennen. Aus diesem Grund sei es entbehrlich, die Veranlassung für die Hingabe des Darlehens zu prüfen. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob eine "Erpressung" durch den Vermieter, der mit dem Kläger eine Geschäftsbeziehung unterhalte, eine hinreichende Begründung für eine betriebliche Veranlassung der Darlehenshingabe sei.

  4. Das Finanzgericht (FG) machte sich in den Urteilsgründen die Begründung des FA zu eigen (§ 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑) und wies die Klage ab.

  5. Gegen das Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie als Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie ‑‑sinngemäß‑‑ die Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung rügen.

  6. Zur Begründung tragen sie vor, dem "Klageantrag zum Beweis der Besonderheit des vorliegenden Falles" sei nicht entsprochen worden, wodurch das rechtliche Gehör versagt worden sei. Der Richter habe unmittelbar nach der Antragstellung das Urteil abgelesen, d.h. die Entscheidung habe von vornherein festgestanden. Auch das Unterlassen einer Urteilsbegründung sei bezeichnend. In der Einspruchsentscheidung seien Kriterien wiedergegeben worden, die sich aus der zur Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen ergangenen Rechtsprechung ergäben. Die Ablehnung sei im Streitfall mit dem Fehlen der Laufzeit des Darlehens begründet worden. Da für das Gericht die Gründe des FA maßgeblich gewesen seien, sei es nach seiner Ansicht auch entbehrlich gewesen, die Veranlassung für die Hingabe des Darlehens zu prüfen. Im Streitfall habe der Hauptauftraggeber des Klägers im Hinblick auf eine Fortführung der Zusammenarbeit auf eine Übernahme der Mietschulden des Schwagers gedrungen. Es habe eine Sondersituation bestanden, die eine weitere Aufklärung des Sachverhalts und die beantragte Einvernahme des benannten Zeugen erforderlich gemacht hätte. Die besonderen Umstände hätten Ermittlungen erfordert und hätten nicht durch das Negieren eines Beweisantrags unterbleiben dürfen.

Entscheidungsgründe

  1. II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

  2. 1. Die Kläger rügen in erster Linie, das FG habe ihr Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen, sei auf die Besonderheiten des Streitfalles nicht eingegangen und habe damit das rechtliche Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO). Das Urteil habe bereits festgestanden.

  3. a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das FG, die Beteiligten über den Verfahrensstoff zu informieren, ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben, ihre Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern ihres Vorbringens auseinanderzusetzen. Die Gewährung rechtlichen Gehörs bedeutet jedoch nicht, dass das FG den Kläger "erhören", sich also seinen rechtlichen Ansichten anschließen müsste (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 26. November 2007 VIII B 121/07, BFH/NV 2008, 397).

  4. b) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht bereits darin zu sehen, dass das FG von der ihm durch § 105 Abs. 5 FGO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen und sich die in der Einspruchsentscheidung vom 12. Februar 2013 enthaltene Begründung des FA zu eigen gemacht hat.

  5. Die Vorschrift dient der Entlastung der Gerichte, sofern ihr Zweck, den Beteiligten Kenntnis davon zu vermitteln, auf welchen Feststellungen, Verhältnissen oder rechtlichen Erwägungen die Entscheidung beruht, ohne Nachteil für den Rechtsschutz der Kläger auch durch Bezugnahme auf bereits vorliegende Verwaltungsentscheidungen erreicht werden kann (BFH-Beschluss vom 10. November 2006 XI B 147/05, BFH/NV 2007, 267, m.w.N.). Eine Urteilsbegründung, die über die Feststellung, dass das FG der Verwaltungsentscheidung folgt, hinausgeht, ist in diesen Fällen nicht erforderlich (Senatsbeschluss vom 20. November 2003 III B 88/02, BFH/NV 2004, 517). Die gebotene verfassungskonforme Anwendung des § 105 Abs. 5 FGO setzt allerdings voraus, dass das Gericht wegen des Anspruchs des Rechtsschutzsuchenden auf rechtliches Gehör auf dessen wesentliches neues Vorbringen im Klageverfahren eingeht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 20. Mai 1994 VI R 10/94, BFHE 174, 391, BStBl II 1994, 707, und vom 23. April 1998 IV R 30/97, BFHE 186, 120, BStBl II 1998, 626; BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 267, m.w.N.).

  6. c) Die Kläger haben nicht dargelegt, aus welchen Gründen das FG zu weitergehenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen verpflichtet gewesen sein soll. Sie haben nicht vorgetragen, dass sich nach dem Abschluss des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens im Klageverfahren wesentlich neue Gesichtspunkte ergeben hätten, mit denen sich das FG hätte auseinandersetzen müssen. Die Bezugnahme des FG auf die Einspruchsentscheidung ist ‑‑wie ausgeführt‑‑ für sich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Letztlich rügen die Kläger, dass das FG ihre Argumente nicht als durchgreifend angesehen hat. Damit können sie im Verfahren über die Nichtzulassung der Beschwerde jedoch nicht gehört werden.

  7. 2. Insofern, als die Kläger beanstanden, das FG habe den von ihnen beantragten Zeugenbeweis nicht erhoben, rügen sie die Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO). Auch insoweit genügt ihr Vortrag jedoch nicht den Darlegungsanforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

  8. a) Wird als Zulassungsgrund das Übergehen von Beweisanträgen geltend gemacht, so muss neben dem Beweisthema und dem angebotenen Beweismittel auch vorgetragen werden, inwiefern das Urteil des FG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann und welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätte (z.B. BFH-Beschluss vom 9. Dezember 1998 VIII B 54/97, BFH/NV 1999, 802, m.w.N.).

  9. b) Diesen Voraussetzungen genügt das Vorbringen der Kläger nicht. Unabhängig hiervon hatte das FG auch gar keinen Anlass, den beantragten Zeugenbeweis zu erheben. Denn es hat sich die Ansicht des FA zu eigen gemacht, wonach es auf eine betriebliche Veranlassung der Darlehenshingabe nicht ankomme, weil der Darlehensvertrag aus anderen Gründen ‑‑fehlende Vereinbarung über Laufzeit, Rückzahlung, Verzinsung und Besicherung‑‑ nicht anzuerkennen sei. Durch die in der mündlichen Verhandlung beantragte Einvernahme eines Herrn Y zu der Frage, "wie die Bezahlung der Miete, die letztendlich das hier im Streit befindliche Darlehen darstellt, zustande gekommen ist", sollte vermutlich bewiesen werden, dass die Darlehenshingabe betrieblich veranlasst war. Eine Beweiserhebung war jedoch aus der Sicht des FG nicht notwendig, da das Darlehen nach seiner Ansicht jedenfalls aus den vom FA aufgeführten Gründen nicht anzuerkennen war.

  10. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO.

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