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auf der Richterbank liegen Barett und Arbeitsmappe, dahinter ein Richterstuhl, auf dem eine Robe hängt

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Beschluss vom 13. Mai 2014, XI S 4/14 (PKH)

Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten bei Prozesskostenhilfe

BFH XI. Senat

FGO § 142, ZPO § 114, ZPO § 115 Abs 1 S 1, ZPO § 115 Abs 1 S 2, ZPO § 115 Abs 4, ZPO § 117 Abs 1 S 1, ZPO § 117 Abs 2 S 1, ZPO § 119 Abs 1 S 2, GKG § 1 Abs 2 Nr 2, GKG § 3 Abs 2, GKG § 52 Abs 4 Nr 1, GKG § 71 Abs 1 S 1, GKG § 71 Abs 1 S 2, RVG § 2 Abs 2 Anl 1, RVG § 13 Abs 1 S 3 Anl 2

Leitsätze

1. NV: Unterhaltsleistungen des Ehegatten gehören zu dem vom Gericht für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu ermittelnden Einkommen.

2. NV: Kann infolge der unterlassenen Mitwirkung des Antragstellers die Höhe seines von ihm für die Rechtsverfolgung einzusetzenden Einkommens und damit auch die Höhe der von ihm aufzubringenden Monatsraten nicht zuverlässig festgestellt werden und ist ferner nicht auszuschließen, dass die voraussichtlichen Kosten für die Prozessführung vier Monatsraten nicht übersteigen, ist die Prozesskostenhilfe insgesamt zu versagen.

Tatbestand

  1. I. Die Klage der Klägerin, Beschwerdegegnerin und Antragstellerin (Antragstellerin) wegen Kindergeld für ihren Sohn S für den Zeitraum April bis August 2012 hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, die Antragstellerin sei nach den §§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes kindergeldberechtigt. Dieser Anspruch sei weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht ausgeschlossen; die Kindeseltern hätten in Polen keinen Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare Sozialleistungen.

  2. Mit ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (Az. XI B 119/13) macht die Beklagte und Beschwerdeführerin (Familienkasse) einen Verfahrensmangel geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑); aus der Vorentscheidung ergebe sich nicht, dass das FG polnisches Recht ermittelt und geprüft habe.

  3. Die Antragstellerin tritt der Nichtzulassungsbeschwerde der Familienkasse entgegen und begehrt für ihre Rechtsverteidigung im Beschwerdeverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt X in Y.

Entscheidungsgründe

  1. II. Der Antrag ist unbegründet und deshalb abzulehnen.

  2. Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

  3. 1. Da das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde vom Gegner, der Familienkasse, eingelegt wurde, war gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung der Antragstellerin hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint.

  4. 2. Dem beim Prozessgericht zu stellenden Antrag nach § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierbei hat der Antragsteller die dafür eingeführten amtlichen Formulare zu benutzen (§ 117 Abs. 4 ZPO).

  5. a) Die Antragstellerin hat das von ihrem Prozessbevollmächtigten eingereichte Formular zur Darstellung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vollständig ausgefüllt, da sie keine Angaben über die Höhe der Einkünfte ihres Ehegatten ab dem 1. April 2014 gemacht hat (vgl. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Da Unterhaltsleistungen des Ehegatten zu dem für die Bewilligung von PKH zu ermittelnden Einkommen gehören (§ 115 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO), ist es dem Gericht infolge der unterlassenen Mitwirkung der Antragstellerin nicht möglich, die Höhe des von ihr für die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung einzusetzenden Einkommens und der von ihr aufzubringenden Monatsraten zuverlässig festzustellen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 1. Juni 1995 VII B 26/95, BFH/NV 1996, 63; vom 18. Mai 2000 VIII B 3/00, BFH/NV 2000, 1357).

  6. b) Zwar hat die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten eine Kopie des Arbeitsvertrags ihres Ehegatten vorgelegt, wonach dessen Vollzeitbeschäftigung am 1. April 2014 begann und er "in der Entgeltgruppe I eingruppiert [ist] (§ 16 TV-Ärzte/VKA)". Nach dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/ VKA) vom 17. August 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 4 vom 6. März 2013 beträgt das Grundentgelt in der Entgeltgruppe I Stufe 1  4.023,08 € (abzurufen unter http://www.vka.de/site/home/vka/tarifvertraege__texte/tv-aerzte/tv-aerzte-vka/).

  7. c) Angesichts dessen liegt es jedoch nahe, dass die Kosten der Prozessführung der Antragstellerin vier Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen und nach § 115 Abs. 4 ZPO PKH nicht zu bewilligen ist.

  8. aa) Gerichtsgebühren entstehen für die Antragstellerin als Beschwerdegegnerin nicht, da im Falle des Misserfolgs der Beschwerde die Gebühren die Familienkasse zu tragen hätte und im Falle der Zulassung der Revision die Gebühren nicht entstünden (Nr. 6501 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz ‑‑GKG‑‑, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

  9. bb) Bei einem Streit- bzw. Gegenstandswert von 920 € (§ 52 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. § 71 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG) entstehen mit 1,6 Verfahrensgebühren (Nr. 3206 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2, Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ‑‑RVG‑‑) 128 € an Wertgebühren; hinzu kommen 20 € Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nr. 7002 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) sowie 28,12 € Umsatzsteuer (Nr. 7008 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG), mithin zusammen 176,12 € als Vergütung nach dem RVG.

  10. cc) Es ist nicht auszuschließen, wenn nicht gar nahe liegend, dass die Kosten der Prozessführung mit einem Gesamtbetrag von 176,12 € vier Monatsraten nicht übersteigen; dies wäre nach § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO bereits bei einem einzusetzenden Einkommen von 90 € der Fall.

  11. 3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen; Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. dem Kostenverzeichnis der Anlage 1).

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