BFH III. Senat
FGO § 142, FGO § 60, ZPO § 114, ZPO § 119 Abs 1 S 2, FGO § 76 Abs 1 S 1, FGO § 96 Abs 1 S 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 3 S 3, FGO § 96 Abs 2
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 28. November 2012, Az: 4 K 4338/08
Leitsätze
NV: Dem vom FG zum Klageverfahren Beigeladenen ist für ein vom Kläger angestrengtes Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision gegen das klageabweisende Urteil Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, wenn aus der Beschwerdebegründung erkennbar ist, dass es voraussichtlich mangels ordnungsgemäßer Darlegung von Zulassungsgründen nicht zu einer Sachentscheidung kommen wird (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 22. Januar 1990 VIII S 7/89, BFH/NV 1991, 473).
Tatbestand
I. Die Antragstellerin und Beigeladene (Antragstellerin) ist die seit dem Jahr 1999 von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) getrennt lebende Ehefrau.
Der Kläger bezog für seinen und der Beigeladenen volljährigen Sohn (S) für den Zeitraum Mai 2005 bis März 2007 (Streitzeitraum) laufend Kindergeld. Auf Antrag der Antragstellerin setzte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) zu ihren Gunsten Kindergeld für S für den Streitzeitraum fest. Die zugunsten des Klägers bestehende Kindergeldfestsetzung hob die Familienkasse mit Bescheid vom 10. April 2008 ab Mai 2005 auf, weil die Antragstellerin den S in ihren Haushalt aufgenommen habe. Zugleich forderte sie den Kläger auf, das für den Streitzeitraum gewährte Kindergeld in Höhe von 3.542 € zurückzuzahlen.
Der vom Kläger eingelegte Einspruch (Einspruchsentscheidung vom 22. September 2008) blieb ebenso wie die von ihm erhobene Klage erfolglos. Die Antragstellerin wurde vom Finanzgericht (FG) auf Antrag der Familienkasse zum Klageverfahren beigeladen.
Der Kläger hat gegen das FG-Urteil Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 17. April 2013, eingegangen beim Bundesfinanzhof (BFH) im gleichen Monat, beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen und ihr Prozesskostenhilfe (PKH) für dieses Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf amtlichem Vordruck liegt vor.
Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 17. April 2014 die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers (Az.: III B 9/13) als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
II. Der Antrag auf PKH ist nicht begründet, weil die Antragstellerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Beschwerdeverfahren des Klägers nicht der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bedarf.
1. Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gelten für die PKH im Finanzgerichtsverfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über die PKH (§§ 114 ff. ZPO) sinngemäß. Da die Antragstellerin ihren PKH-Antrag vor dem 1. Januar 2014 gestellt hat, sind im Streitfall die §§ 114 ff. ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden (vgl. § 40 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung).
Hiernach erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Satz 1 ZPO). In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
a) Im Ausschluss mutwilliger Prozessführung kommt der allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, dass PKH nur in dem Umfang in Anspruch genommen werden kann, als es für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig ist. Hierzu vertritt der BFH ‑‑in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ‑‑BGH‑‑ (vgl. BGH-Beschlüsse vom 30. September 1981 IVb ZR 694/80, Neue Juristische Wochenschrift 1982, 446; vom 7. Februar 2001 XII ZR 26/99, Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2001, 1009)‑‑ die Auffassung, dass PKH dem Rechtsmittelbeklagten, der in erster Instanz obsiegt hat, erst dann zu bewilligen ist, wenn der Gegner sein Rechtsmittel begründet hat und die Voraussetzungen für die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig offensichtlich nicht gegeben sind (BFH-Beschluss vom 22. Januar 1990 VIII S 7/89, BFH/NV 1991, 473). Diese Rechtsansicht beruht auf der Erwägung, dass eine Inanspruchnahme von PKH so lange nicht in Betracht kommen kann, als der Rechtsmittelbeklagte auch noch auf einem einfacheren und billigeren Weg ohne Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten die Zurückweisung (Verwerfung) des eingelegten Rechtsmittels erreichen kann. Ein solcher Weg bietet sich stets, solange die Zulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels nicht feststeht.
Diese Grundsätze wendet der BFH auch auf einen Beigeladenen an, der ‑‑wie im Streitfall‑‑ die Zurückweisung der vom Kläger eingelegten Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das klageabweisende Urteil begehrt (BFH-Beschluss in BFH/NV 1991, 473).
b) Im Streitfall hat die Antragstellerin die PKH zwar erst beantragt, nachdem die ‑‑rechtzeitig eingegangene‑‑ Beschwerdeschrift vorlag. Aus der Beschwerdebegründung war jedoch erkennbar, dass es voraussichtlich nicht zu einer Sachentscheidung des BFH über die Nichtzulassungsbeschwerde kommen werde, weil der Kläger in seiner Beschwerdeschrift keinen der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt hat. So hat auch die Familienkasse bereits in der Beschwerdeerwiderung vom 4. April 2013 darauf hingewiesen, dass sie die Beschwerde für unzulässig halte.
Für dieses Ergebnis spricht auch die Überlegung, dass ein Beigeladener im Allgemeinen keine besonderen Nachteile erleidet, wenn er sich am Rechtsmittelverfahren nicht mit eigenen Anträgen und Rechtsausführungen beteiligt (vgl. dazu auch BFH-Beschluss in BFH/NV 1991, 473).
Unter diesen Umständen war es für die Antragstellerin nicht erforderlich, einen Prozessbevollmächtigten für die Gewährung ausreichenden Rechtsschutzes hinzuzuziehen.
2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.