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auf der Richterbank liegen Barett und Arbeitsmappe, dahinter ein Richterstuhl, auf dem eine Robe hängt

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Beschluss vom 10. April 2014, IX B 139/13

Nichtzulassungsbeschwerde

BFH IX. Senat

GG Art 103 Abs 1, FGO § 96 Abs 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 3 S 3

vorgehend FG Nürnberg, 25. September 2013, Az: 6 K 325/13

Leitsätze

1. NV: Verletzung rechtlichen Gehörs durch Überraschungsentscheidung.

2. NV: Eine Revisionszulassung setzt voraus, dass die Voraussetzungen eines Verfahrensfehlers nicht nur schlüssig dargelegt werden, sondern nach Überzeugung des Senats auch vorliegen.

Gründe

  1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑) liegt nicht vor. Das Finanzgericht (FG) hat keine Überraschungsentscheidung erlassen. Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2013 ergibt sich nicht, dass das Gericht die Anerkennung der Werbungskosten bis 2006 bindend zugesagt hat. Selbst wenn sich der Vorsitzende im Zusammenhang mit dem protokollierten Vorschlag für eine tatsächliche Verständigung, wonach die Werbungskosten bis 2006 anerkannt werden könnten, in entsprechender Weise geäußert haben sollte, durfte der Kläger nicht in der Weise darauf vertrauen, dass er möglichen weiteren Sachvortrag für den Fall eines anderen Ausgangs des Verfahrens unterließ. Hinweise und Äußerungen des Gerichts im Rechtsgespräch stehen regelmäßig unter dem Vorbehalt der abschließenden Beratung. Der Kläger hätte vorsorglich zur Sache weiter vortragen können. Im Übrigen ist nicht dargelegt, was der Kläger vorgetragen hätte, wenn er nicht davon ausgegangen wäre, dass die Klage hinsichtlich der Werbungskosten bis 2006 Erfolg haben würde und inwiefern das Urteil darauf beruhen kann.

  2. In der Sache geht es der Beschwerde darum, die Einschätzung des FG hinsichtlich der Einkünfteerzielungsabsicht bis 2006 anzugreifen, d.h. die Beschwerde zielt auf die materielle Unrichtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung. Dies kann die Revisionszulassung aber nicht rechtfertigen.

  3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2  2. Halbsatz FGO abgesehen.

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