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Beschluss vom 31. März 2014, I B 120/13

Ablaufhemmung durch Außenprüfung

BFH I. Senat

AO § 171 Abs 4 S 1

vorgehend FG Nürnberg, 24. June 2013, Az: 1 K 860/12

Leitsätze

NV: Der die Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist bewirkende Beginn einer Außenprüfung setzt Maßnahmen voraus, die für den Steuerpflichtigen als Prüfungshandlung erkennbar und geeignet sind, sein Vertrauen in den Ablauf der Verjährungsfrist zu beseitigen.

Tatbestand

  1. I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Aktiengesellschaft, mietete von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Grundstück an, das mit einem aus Arzt-Praxen, OP-Zentrum und ähnlichen Einrichtungen bestehenden Gebäude bebaut war. Die Klägerin überließ ihrerseits einzelne Räumlichkeiten unter anderem an eine chirurgisch-orthopädische Gemeinschaftspraxis (G). Sie stellte G außerdem das komplette Personal für den Praxis- und OP-Betrieb zur Verfügung. Ihre Kosten legte die Klägerin nahezu vollständig auf G um. G hatte daneben pauschal festgelegte Gebühren für jede Untersuchung zu entrichten. Eine vergleichbare Nutzungsüberlassung vereinbarte die Klägerin mit einer anderen Gemeinschaftspraxis. Außerdem vermietete sie Räumlichkeiten zum Betrieb eines Patientencafés und einer Heilpraktiker-Praxis.

  2. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ‑‑FA‑‑) ordnete am 22. November 2011 eine Außenprüfung betreffend Gewerbesteuer 2007 bis 2009 an. Am 9. Dezember 2011 erging eine weitere Prüfungsanordnung, die die Gewerbesteuer für die Zeiträume 2004 bis 2006 zum Gegenstand hatte. Die Prüfung selbst fand zwischen dem 14. November 2011 und dem 22. Dezember 2011 statt, da bereits am 23. September 2011 die Außenprüfung für die Steuern ‑‑mit Ausnahme der Gewerbesteuer‑‑ und die Feststellungen angeordnet worden war. Prüfungshandlungen für die Jahre 2004 bis 2009 wurden vorgenommen. So forderte der Prüfer unter anderem die den Nutzungsentgelten zu Grunde liegenden Verträge ab Gründung der Klägerin an. Im Anschluss an die Prüfung versagte das FA der Klägerin für die Streitjahre 2004 bis 2009 die begehrte Gewerbesteuerbefreiung für Krankenhäuser (§ 3 Nr. 20 Buchst. b des Gewerbesteuergesetzes 2002).

  3. Das Finanzgericht (FG) pflichtete dem FA bei. Es ging außerdem davon aus, dass die Festsetzungsverjährung für die Streitjahre 2004 bis 2006 zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Gewerbesteuermessbescheide wegen der im Spätjahr 2011 angeordneten und durchgeführten Außenprüfung noch nicht eingetreten war. Die Revision gegen sein Urteil ließ das FG nicht zu (FG Nürnberg, Urteil vom 25. Juni 2013  1 K 860/12).

  4. Mit ihrer Beschwerde beantragt die Klägerin, die Revision zuzulassen.

  5. Das FA beantragt die Zurückweisung der Beschwerde als unbegründet.

Entscheidungsgründe

  1. II. Die Beschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Denn sie genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

  2. 1. Was die materiell-rechtliche Frage der Gewerbesteuerbefreiung angeht, so beharrt die Klägerin zwar auf ihrem von der angegriffenen Entscheidung abweichenden Rechtsstandpunkt, ohne indes auch nur mit einem Wort einen Grund anzuführen, weshalb die Revisionszulassung geboten ist.

  3. 2. Unzulässig ist die Beschwerde auch im Hinblick auf die Streitgegenstände Gewerbesteuermessbetrag 2005 bis 2009. Es fehlt an der schlüssigen Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes. Die Rüge, dass die durchgeführte Außenprüfung keine Hemmung der Festsetzungsverjährung zu bewirken vermochte, kann der Beschwerde nach den eigenen Darlegungen der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen, weil die angegriffenen Gewerbesteuermessbescheide für diese Jahre nach den nicht angegriffenen und damit bindenden Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO; vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 23. September 2010 IX B 77/10, BFH/NV 2011, 36; vom 2. Februar 2011 IV B 110/09, BFH/NV 2011, 792) des FG innerhalb der noch laufenden "Normalverjährung" (§§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung ‑‑AO‑‑) erlassen wurden, es folglich auf eine Hemmung gemäß § 171 Abs. 4 Satz 1 AO nicht ankommt.

  4. 3. Die Rüge, das FG habe hinsichtlich der Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung 2004 zu Unrecht eine Ablaufhemmung angenommen und sei hierdurch von dem BFH-Urteil vom 24. April 2003 VII R 3/02 (BFHE 202, 32, BStBl II 2003, 739) abgewichen, ist nicht ordnungsgemäß dargelegt. Hierzu wäre es unter anderem erforderlich gewesen, einen abstrakten tragenden Rechtssatz des angefochtenen FG-Urteils sowie einen tragenden abstrakten Rechtssatz einer genau bezeichneten divergierenden Entscheidung herauszuarbeiten und so gegenüberzustellen, dass die behauptete Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 25. September 2012 I B 189/11, BFH/NV 2013, 92, m.w.N.). Dem entsprechende Ausführungen sind der Beschwerdebegründungsschrift nicht zu entnehmen. Der dort enthaltene Hinweis auf das vom FG ausdrücklich herangezogene Senatsurteil vom 2. Februar 1994 I R 57/93 (BFHE 173, 487, BStBl II 1994, 377) belegt vielmehr die Unschlüssigkeit der Rüge. Zwischen diesem Judikat und der vermeintlichen Divergenzentscheidung in BFHE 202, 32, BStBl II 2003, 739 bestehen nämlich keine Widersprüche. Danach setzt der die Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO bewirkende Beginn einer Außenprüfung Maßnahmen voraus, die für den Steuerpflichtigen i.S. der §§ 193 ff. AO als Prüfungshandlungen erkennbar und geeignet sind, sein Vertrauen in den Ablauf der Verjährungsfrist zu beseitigen (BFH-Urteil in BFHE 202, 32, BStBl II 2003, 739). Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang rügt, dass Prüfungshandlungen für die Jahre 2004 bis 2006 tatsächlich nicht vorgenommen worden seien, so ist dies zum einen unbeachtlich, weil das FG für den Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO; vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2011, 36, und in BFH/NV 2011, 792) das Gegenteil festgestellt hat (u.a. Anforderung der ‑‑auch‑‑ diese Jahre betreffenden Nutzungsüberlassungsverträge). Zum anderen wird mit dieser Rüge lediglich geltend gemacht, dass die vom FG im Einzelfall getroffene Entscheidung nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung unzutreffend ist. Damit ist aber der Revisionszulassungsgrund der Divergenz nicht schlüssig dargetan (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 42, m.w.N.).

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