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Beschluss vom 04. April 2014, IX B 137/13

Verlustfeststellung - Maßgeblichkeit der Besteuerungsgrundlagen im Einkommensteuerbescheid -Übergangsregelung

BFH IX. Senat

EStG § 10d Abs 4 S 4, EStG § 10d Abs 4 S 5, EStG § 52 Abs 25 S 5

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg , 22. April 2013, Az: 5 K 3591/09

Leitsätze

1. NV: § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG i.d.F. durch das JStG 2010 ist gemäß § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG nicht anwendbar, wenn anstelle einer Erklärung ein Antrag auf Änderung eines bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheids abgegeben wird.

2. NV: Ist der Verlustfeststellungsbescheid bestandskräftig geworden, handelt es sich bei einem gleichwohl beim Finanzamt abgegebenen Erklärungsformular nicht um eine "Erklärung" i.S.v. § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG, sondern um einen Antrag auf Änderung der bestandskräftigen Festsetzung.

Tatbestand

  1. I. Streitig war die Anerkennung von Werbungskostenüberschüssen aus Vermietung und Verpachtung. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben beantragt, weitere negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei der Einkommensteuer 2002 in Höhe von 152.453 € und bei der Einkommensteuer 2003 in Höhe von 3.551 € anzuerkennen. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben, den Einkommensteuerbescheid für 2003 antragsgemäß geändert, die Einkommensteuer für 2002 auf 0 € festgesetzt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse hätten im Einkommensteuerbescheid für 2002 nicht berücksichtigt werden können, soweit sie sich dort nicht auswirkten. Die Kläger hatten die ursprünglich auch gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2002 gerichtete Klage zurückgenommen. Am 24. Oktober 2013 haben die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, soweit die Klage abgewiesen worden ist (Einkommensteuer 2002).

  2. Am 9. Dezember 2013 haben die Kläger beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt ‑‑FA‑‑) eine Erklärung auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2002 abgegeben.

  3. Die Kläger begehren die Zulassung der Revision. Sie halten die folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam:

  4. "Besteht auch insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis für den Einspruch bzw. die Klage gegen einen Einkommensteuerbescheid, soweit durch diesen zwar eine Einkommensteuer in Höhe von 0 € festgesetzt wird, dieser aber mittels Einspruch bzw. Klage angegriffen werden muss, um eine Verlustübernahme in den Verlustfeststellungsbescheid nach Maßgabe des § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG in der Fassung des JStG 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl I, S. 1768) zu ermöglichen?".

Entscheidungsgründe

  1. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage ist im vorliegenden Fall nicht klärungsfähig, da die der Frage zugrunde liegende Fassung des Gesetzes hier keine Anwendung findet.

  2. 1. § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl I 2010, 1768) ist erstmals anzuwenden für Verluste, für die nach dem 13. Dezember 2010 eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags abgegeben wird (§ 52 Abs. 25 Satz 5 EStG). Zwar haben die Kläger nach Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde bei dem FA eine entsprechende Erklärung abgegeben und weisen zutreffend darauf hin, dass die Übergangsvorschrift ihrem Wortlaut nach eine "erstmalige" Erklärung nicht voraussetzt. Im Streitfall fehlt es indes an einer Erklärung. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31. Dezember 2002 ist nach Rücknahme der dagegen gerichteten Klage bestandskräftig geworden. Der Sache nach handelt es sich bei dem von den Klägern abgegebenen Formular danach nicht um eine Erklärung, sondern um einen Antrag auf Änderung des bestandskräftigen Bescheids. Mit einem Antrag auf Änderung eines bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheids wird der Anwendungsbereich des neuen Rechts nicht eröffnet.

  3. 2. Im Übrigen beruht das Urteil des FG auch nicht auf der von den Klägern aufgeworfenen Frage, denn die Kläger haben die Erklärung erst nach der Zustellung des FG-Urteils abgegeben. Das FG hatte folglich keine Veranlassung und auch keine Möglichkeit, sich in dem angefochtenen Urteil mit der Anwendung des neuen Rechts zu befassen.

  4. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung.

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