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Beschluss vom 03. Februar 2014, I S 23/13 (PKH)

Klage gegen Gemeinnützigkeitswiderruf; Veranlasserhaftung des Vorstands für zweckwidrige Spendenverwendung

BFH I. Senat

EStG § 10b Abs 4 S 2, FGO § 40 Abs 2, FGO § 142

Leitsätze

NV: Die Veranlasserhaftung für eine zweckwidrige Verwendung der Zuwendungen an einen Verein ist unabhängig von der Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins zu prüfen (ständige Rechtsprechung).

Tatbestand

  1. I. Der Kläger und Antragsteller (Kläger) war Vorstand des … (im Folgenden: Verein). Mit Bescheid vom 24. November 2011 hat der Beklagte (das Finanzamt) die am 7. Mai 2008 erteilte Auskunft zur vorläufigen Anerkennung der Gemeinnützigkeit wegen zweckwidriger Verwendung der an den Verein geleisteten Zuwendungen widerrufen. Über das Vermögen des Vereins ist am … Juli 2011 das Insolvenzverfahren eröffnet und zum Insolvenzverwalter Rechtsanwalt X bestellt worden. Der Einspruch gegen den Widerruf der Gemeinnützigkeit wurde gegenüber X als unbegründet zurückgewiesen. Die mit Schriftsatz des Klägers vom 2. Mai 2012 erhobene Klage ist vom Finanzgericht (FG) mangels Beschwer des Klägers abgewiesen und die Revision nicht zugelassen worden (Urteil vom 22. Oktober 2013).

Entscheidungsgründe

  1. II. Der Kläger begehrt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe (PKH) für eine gegen das finanzgerichtliche Urteil noch zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde. Der Antrag ist abzulehnen.

  2. 1. Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung setzt die Gewährung von PKH u.a. voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hieran fehlt es vorliegend, da der Kläger ‑‑wie vom FG zutreffend angenommen‑‑ durch den Widerruf der Gemeinnützigkeit nicht beschwert und damit nach § 40 Abs. 2 FGO auch nicht klagebefugt ist. Der Kläger ist weder Adressat des Widerrufs noch wird er durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt. Letzteres gilt auch mit Rücksicht darauf, dass der Kläger mit Bescheid vom 10. November 2010 nach § 10b Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 2002 als Haftungsschuldner in Anspruch genommen worden ist, weil er ‑‑so die Begründung des Bescheids‑‑ eine zweckwidrige Verwendung der Zuwendungen an den Verein veranlasst habe. Hierauf ist vorliegend deshalb nicht einzugehen, weil nach ständiger Rechtsprechung die für eine Veranlasserhaftung maßgebliche Frage der Mittelfehlverwendung unabhängig von der Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins zu prüfen ist (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 10. September 2003 XI R 58/01, BFHE 203, 445, BStBl II 2004, 352; vom 28. Juli 2004 XI R 39/03, BFH/NV 2005, 516; Schmidt/Heinicke, EStG, 33. Aufl., § 10b Rz 54; Kirchhof, EStG, 12. Aufl., § 10b Rz 76).

  3. 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 142 Rz 93).

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