BFH I. Senat
FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 119 Nr 1, GG Art 101 Abs 1 S 2
Leitsätze
NV: Ein Verstoß gegen den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan führt nur dann zu einem Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 und § 119 Nr. 1 FGO, wenn er sich zugleich als Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellt. Dies ist nur bei willkürlichen Verstößen gegen Verfahrensvorschriften, d.h. dann der Fall, wenn das erkennende Gericht seine Zuständigkeit aufgrund schlechthin unvertretbarer, mithin sachfremder und damit willkürlicher Erwägungen angenommen hat .
Tatbestand
I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ‑‑FA‑‑) hat gegenüber der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, mit Bescheiden vom 26. September 2011 die für das Streitjahr 2009 festzusetzende Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer sowie den Gewerbesteuermessbetrag ‑‑mangels Abgabe der entsprechenden Steuererklärungen‑‑ geschätzt und im Hinblick auf die nicht abgegebene Umsatzsteuererklärung einen Verspätungszuschlag festgesetzt. Nach erfolglosem Einspruch hat die Klägerin zum einen mit Schriftsatz vom 3. Februar 2012 Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid sowie den festgesetzten Verspätungszuschlag erhoben (Nichtigkeitsklage, hilfsweise Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit); zum anderen hat sie sich mit weiterem Schriftsatz vom 10. Februar 2012 (Nichtigkeitsantrag) gegen die Festsetzung der Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuermessbetrags gewandt. Der für die Körperschaftsteuer zuständige 6. Senat des Finanzgerichts (FG) … ist von einer nachträglichen Klagehäufung ausgegangen (§ 43 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑) und hat ferner angenommen, dass sich gemäß Nr. … der Zuordnungsgrundsätze zum Geschäftsverteilungsplan (GVPl) seine Zuständigkeit damit auch auf die Umsatzsteuer erstrecke. Die Klage wurde abgewiesen, weil ‑‑wie die Vorinstanz im Einzelnen erläutert hat‑‑ auch die Höhe der Schätzungen des FA keinen Bedenken begegne. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
II. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist zu verwerfen, da sie nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe für die Zulassung der Revision genügt.
1. Die Rüge, das Urteil beruhe auf einem Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), weil nach dem GVPl des FG … nicht der 6. Senat, sondern der 7. Senat für die Entscheidung über die Umsatzsteuer 2009 sowie den festgesetzten Verspätungszuschlag zuständig gewesen sei, ist unschlüssig.
a) Ein Verstoß gegen den gerichtlichen GVPl führt nur dann zu einem Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 und § 119 Nr. 1 FGO, wenn er sich zugleich als Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) darstellt. Dies ist nur bei willkürlichen Verstößen gegen Verfahrensvorschriften, d.h. dann der Fall, wenn das erkennende Gericht seine Zuständigkeit aufgrund schlechthin unvertretbarer, mithin sachfremder und damit willkürlicher Erwägungen angenommen hat. Von Willkür kann nur dann die Rede sein, wenn die Entscheidung sich so weit von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 12. September 2005 VII B 1/05, BFH/NV 2006, 146, m.w.N.).
b) Hieran fehlt es vorliegend erkennbar. Letzteres betrifft nicht nur die von der Vorinstanz angenommene nachträgliche Klagehäufung (vgl. BFH-Beschluss vom 26. August 2009 IV B 95/09, BFH/NV 2010, 47). Ebenso wenig vermag der Senat irgendwelche Anhaltspunkte dafür erkennen, dass das FG willkürlich gegen die Regelung in Nr. … der Zuordnungsgrundsätze zum GVPl verstoßen habe, nach der die Zuständigkeit eines Senats durch eine spätere Änderung der sie begründenden Umstände nicht berührt wird. Soweit das FG ausgeführt hat, dass diese Bestimmung im Streitfall nicht einschlägig sei, weil in Fällen der nachträglichen Klageerweiterung ein (bis dahin) noch nicht anhängiges Verfahren vorliege, das dem hierfür zuständigen Senat erstmals zugeordnet werden müsse, ist dies ‑‑entgegen der Einschätzung der Beschwerde‑‑ jedenfalls nachvollziehbar und schließt bereits für sich genommen die Annahme einer Zuständigkeitsentscheidung aufgrund willkürlicher Erwägungen aus. Unabhängig hiervon ist zudem zu beachten, dass gemäß Nr. … der Zuordnungsgrundsätze zum GVPl eine Änderung der die Zuständigkeit begründenden Umstände zu berücksichtigen ist, "soweit eine Spezialmaterie erst im Verlaufe des Verfahrens zu Tage tritt". Ausführungen dazu, ob und gegebenenfalls aus welchem Grunde diese Sonderbestimmung ‑‑ausgehend von der Rechtsansicht der Klägerin ‑‑nicht zum Zuge kommt, sind der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen. Sie erweist sich damit auch insoweit als unsubstantiiert.
2. Unsubstantiiert ist ferner die Rüge, die Revision sei deshalb zuzulassen, weil die Schätzung des FA nicht (vollständig) nachvollzogen werden könne und im Übrigen gegen das Willkürverbot verstoße. Soweit die Klägerin hieraus das Vorliegen eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ableitet, kann der Vortrag bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil zu den Verfahrensmängeln dieser Vorschrift nur Verstöße des FG gegen das Gerichtsverfahren, nicht hingegen Fehler zu rechnen sind, die den Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren unterlaufen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 76, m.w.N.). Nichts anderes ergibt sich, wenn man von dem weiteren Vortrag der Beschwerde ausgeht, nach dem das FG selbst eine Schätzung durchgeführt habe, und den Beschwerdevortrag dahin deutet, dass der Vorinstanz hierbei ein besonders schwerwiegender Rechtsfehler unterlaufen sei, der die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eröffnen würde (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO; vgl. BFH-Beschluss vom 12. Februar 2010 VIII B 192/09, BFH/NV 2010, 833). Auch unter diesem Blickwinkel wäre die Rüge nicht schlüssig, weil die Klägerin es versäumt hat, sich substantiiert mit den tragenden Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils auseinanderzusetzen, denen zufolge der angefochtene Bescheid weder rechtswidrig noch nichtig ist.