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Beschluss vom 10. März 2014, X B 230/12

Wiedereinsetzung bei Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist: Verschulden bei überlanger Dauer der Telefaxübermittlung - zu Unrecht erlassenes Prozessurteil

BFH X. Senat

FGO § 56 Abs 1, FGO § 96 Abs 2, GG Art 103 Abs 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 3

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 28. August 2012, Az: 11 K 11020/12

Leitsätze

NV: Einen Verfahrensbeteiligten trifft kein Verschulden an dem verspäteten Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes, wenn die Telefaxübermittlung ‑‑etwa wegen technischer Störungen am Empfangsgerät oder wegen Leitungsstörungen‑‑ einen Zeitraum beansprucht, mit dem er nicht  rechnen musste.

Tatbestand

  1. I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat vor dem Finanzgericht (FG) einen Rechtsstreit wegen des gegen ihn ergangenen Einkommensteuerbescheids 2001 geführt. Im Verlauf dieses Verfahrens hat ihn der Berichterstatter des zuständigen Senats des FG gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgefordert, bis zum 23. März 2012 den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Zugleich hat er ihm eine Ausschlussfrist gemäß § 79b Abs. 1 FGO gesetzt. Mit Faxschreiben vom 23. März 2012, das nach den Feststellungen des FG am 24. März 2012, 00:00:54 Uhr (Stunden:Minuten:Sekunden) beim FG eingegangen ist, hat der Kläger beantragt, die Ausschlussfrist nach § 79b Abs. 1 FGO bis zum 31. März 2012 zu verlängern. Der Vorsitzende des zuständigen Senats des FG hat den Fristverlängerungsantrag mit der Begründung abgelehnt, er sei erst am 24. März 2012 und damit nach Ablauf der gesetzten Ausschlussfrist eingegangen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Kläger nicht beantragt.

  2. Mit Urteil vom 29. August 2012, dem Kläger zugestellt am 25. September 2012, hat das FG die Klage abgewiesen. Sie sei unzulässig, weil der Kläger nicht innerhalb der ihm gesetzten Ausschlussfrist den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnet habe.

  3. Dem Kläger war zur Begründung seiner Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des FG Fristverlängerung bis zum 27. Dezember 2012 gewährt worden. Die mit Telefax übermittelte Beschwerdebegründung, der keine Anlagen beigefügt waren, ist beim Bundesfinanzhof (BFH) am 28. Dezember 2012 um 00:28 Uhr (Stunden:Minuten) eingegangen, lt. Aufdruck des Faxgeräts des Prozessbevollmächtigten des Klägers um 00:27 Uhr gesendet worden. Das Telefax-Empfangsgerät des BFH ist technisch nicht in der Lage, die Empfangszeit für einzelne Seiten einer aus mehreren Seiten bestehenden Telefax-Sendung anzugeben oder einzelne Seiten einer solchen Sendung noch während des laufenden Empfangs auszudrucken.

  4. Im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 9. Januar 2013 macht der Kläger geltend, die Fristversäumung sei unverschuldet. Sein Prozessbevollmächtigter habe mit der Telefaxübertragung am 27. Dezember 2012 um 23:50 Uhr begonnen und dieser habe sich angesichts seiner bisherigen Erfahrungen mit Telefaxübertragungen an den BFH auf eine durchschnittliche Übertragungszeit je Seite von 21 bis 26 Sekunden verlassen können. Bei einer angenommenen maximalen Übertragungsdauer von 26 Sekunden wäre die Übertragung der gesamten Beschwerdebegründung am 27. Dezember 2012 um 23:56:30 Uhr beendet gewesen.

  5. Seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision begründet der Kläger mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Notwendigkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und mit Verfahrensfehlern, auf denen die Entscheidung des FG beruht.

Entscheidungsgründe

  1. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist zwar nicht innerhalb der verlängerten Frist des § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO begründet worden. Jedoch liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 56 Abs. 1 FGO vor. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers war ohne Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten.

  2. a) Die Frist zur Begründung der (rechtzeitig erhobenen) Nichtzulassungsbeschwerde lief am 27. Dezember 2012 ab. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist per Telefax erst am 28. Dezember 2012 um 00:28 Uhr beim BFH eingegangen. Das ergibt sich aus dem maschinellen Empfangsbericht des Telefax-Geräts beim BFH. Die Frist ist damit versäumt. Die Frist ist nur gewahrt, wenn der fristgebundene Schriftsatz vor Fristablauf vollständig eingegangen ist (BFH-Beschluss vom 8. Juli 2011 III B 7/10, BFH/NV 2011, 1895).

  3. b) Dem Kläger ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

  4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft einen Prozessbevollmächtigten kein Verschulden an dem verspäteten Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes, wenn die Telefaxübermittlung ‑‑etwa wegen technischer Störungen am Empfangsgerät oder wegen Leitungsstörungen‑‑ einen Zeitraum beansprucht, mit dem er nicht rechnen musste (Beschluss vom 10. Juli 2012 VIII ZB 15/12, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2013, 267, m.w.N.).

  5. Im Streitfall ist nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers von einem solchen Fall auszugehen. Denn sein Vortrag, er habe um 23:50 Uhr mit der Übermittlung seiner Beschwerdebegründung begonnen, deckt sich mit dem Aufdruck seines Faxgeräts auf Seite 1 des klägerischen Schriftsatzes. Um 23:54 Uhr, also vier Minuten später, wurde Seite 7 der Beschwerdebegründung übermittelt. Für die Übermittlung der restlichen acht Seiten der Beschwerdeschrift vor 0 Uhr verblieben somit noch knappe sechs Minuten, die ‑‑so der Schriftsatz weiter so zügig übermittelt worden wäre‑‑ ausgereicht hätten. Seite 8 der Beschwerdeschrift erreichte den BFH allerdings erst um 23:57 Uhr und Seite 9 wurde um 00:02 Uhr, also bereits am 28. Dezember 2012, übermittelt. Mit Übertragungsdauern von mehreren Minuten je Seite (zwischen der Übertragung der Seite 14 und der Seite 15 liegen fünf Minuten, obwohl die Seite 15 nur zur Hälfte beschrieben ist) musste der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht rechnen, sondern durfte darauf vertrauen, dass die Beschwerdebegründung innerhalb der üblichen Übertragungsdauer an den BFH übermittelt wird. An der möglicherweise auf Leitungsstörungen beruhenden längeren Übertragungsdauer bei der Übermittlung des Schriftsatzes vom 27. Dezember 2012 trifft ihn daher kein ihm zuzurechnendes Verschulden. Dies gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass das gesamte Dokument beim Faxgerät des BFH um 0:28 Uhr eingegangen ist, das Faxgerät des Prozessbevollmächtigten des Klägers es aber bereits um 0:27 Uhr, also eine Minute früher, gesendet hat. Berücksichtigt man diese Übertragungszeit bei dem Gesamtdokument, ist nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdebegründung bei einer normalen Übertragungsdauer noch vor 24 Uhr beim BFH eingegangen wäre.

  6. 2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

  7. a) Wird über eine zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden, so stellt dies einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar; in einem solchen Fall wird zugleich der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO verletzt (BFH-Beschlüsse vom 8. Juni 2004 XI B 46/02, BFH/NV 2004, 1417; vom 8. April 2004 VII B 181/03, BFH/NV 2004, 1284; vom 16. April 2007 VII B 98/04, BFH/NV 2007, 1345).

  8. b) Ein solcher Verfahrensmangel liegt im Streitfall allerdings nicht vor. Das FG hat zu Recht erkannt, dass der Kläger den Gegenstand seines Klagebegehrens nicht innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist hinreichend bezeichnet sowie substantiiert und in sich schlüssig dargelegt hat, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt. Die ‑‑unterzeichnete‑‑ Seite 2 seiner Klagebegründung vom 23. März 2012 mit den Anträgen wurde vom FG am 24. März 2012 um 00:00:54 Uhr empfangen und auch der gesamte Schriftsatz ging am 24. März 2012 um 00:00:54 Uhr beim FG ein. Zutreffend hat das FG in seinem Prozessurteil darauf abgestellt, dass es für die Frage, wann ein Telefax bei Gericht eingeht, darauf ankommt, dass die gesendeten Signale vom Telefaxgerät des Gerichts noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist empfangen worden sind. Mit den Einwänden des Klägers gegen den verspäteten Eingang seiner Klagebegründung hat es sich im Urteil umfassend auseinandergesetzt und der Kläger hat diese Ausführungen in seiner Beschwerdebegründung nicht widerlegt. Mit der vorzeitigen Umstellung des Faxgeräts des FG auf die Sommerzeit (tatsächliche Umstellung in den frühen Morgenstunden des 25. März 2012) ‑‑wie der Kläger mutmaßt‑‑ lassen sie sich keinesfalls erklären. Der Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten ging am 24. März 2012 um 00:00:54 Uhr auf dem Faxgerät des FG ein; wäre das Faxgerät tatsächlich vorzeitig umgestellt worden, hätte es nach dem klägerischen Vorbringen im Schriftsatz an das FG vom 29. März 2012 zwischen 00:53 Uhr und 00:56 Uhr beim FG eingehen müssen. Interessant in diesem Zusammenhang ist auch die Tatsache, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Seite 2 seines Schriftsatzes vom 23. März 2012 (von insgesamt fünf Seiten) am unteren Seitenrand unterzeichnet hat. Offensichtlich war ihm bewusst, dass sich die gesetzte Ausschlussfrist ihrem Ende zuneigt.

  9. c) Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Kläger beim FG nicht gestellt.

  10. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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